Ladestation in der TG einer WEG

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Ladestation in der TG einer WEG Beiratsseminar Ladestation in der TG einer WEG Rechtsanwälte Dresden 10.11.2017 Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016

Ladestationen in Wohneigentumsanlagen Pressemitteilung April 2016 Die Justizminister Sachsens und Bayerns wollen sich gemeinsam für Gesetzesänderungen zur Förderung der Elektromobilität einsetzen. Ziel ist es, Mietern und Wohnungsinhabern in Gemeinschaftsanlagen die Installation eines Ladeanschlusses für E-Autos in Garagen oder an Stellplätzen zu erleichtern. Bisher ist die Rechtslage in diesem Punkt nicht eindeutig. Dadurch werde der Einbau von Ladestationen sowohl für Wohnungseigentümer als auch für Mieter erschwert. 10.11.2017 Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016

Ladestationen in Wohneigentumsanlagen Beispiel: Eigentümer E möchte auf seinem Stellplatz in der Garage (Sondereigentum) eine Ladestation für sein E-Auto einrichten. Hierzu wird erforderlich: Verlegung von Kabeln an der Decke der TG zum Elektroanschlussraum Einrichtung einer sog. Wallboxes mit 400 V/16 A oder 400 V/32 A Drehstrom (Ladeleistung 11 kW oder 22 kW; Volladezeit bei 20 kWh Batteriekapazität 1,3 h oder 0,6 h) Aufbau einer Ladestation auf dem Sondereigentum 10.11.2017 Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016

Ladestationen in Wohneigentumsanlagen § 22 Abs. 1 WEG (1) 1Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. 2Die Zustimmung ist nicht erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigen-tümers nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt werden. 10.11.2017 Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016

Ladestationen in Wohneigentumsanlagen § 22 Abs. 1 WEG Betroffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums: Nutzung Decke der TG Anschluss an die Stromversorgung der Gemeinschaft + separater Zähleinrichtung Stromversorgung mit ggf. zusätzlicher Sicherheitstechnik und ggf. Ertüchtigung der Anlage wg. einem höheren Leistungsbedarf 10.11.2017 Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016

Ladestationen in Wohneigentumsanlagen § 14 Nr. 1 WEG Der Anschluß zur Stromversorgung ist gemeinschaft-liches Eigentum. Die Leitung ist dazu bestimmt, alle Eigentümer mit Strom zu versorgen. Nach § 13 Absatz 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gleichermaßen zum Mitgebrauch des gemeinschaft-lichen Eigentums nach Maßgabe der §§ 14, 15 WEG berechtigt. Ein Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums, der einem oder mehreren Eigentümern eine exklusive Nutzung durch Beschluss einräumt, stellt keinen ordnungsmäßigen Gebrauch im Sinne des § 15 Absatz 2 WEG dar. [BayObLG, Beschluß vom 09-06-1988 - BReg. 2 Z 102/87] 10.11.2017 Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016

Ladestationen in Wohneigentumsanlagen § 22 Abs. 1 WEG ......... wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden. ...... 10.11.2017 Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016

Ladestationen in Wohneigentumsanlagen § 22 Abs. 2 WEG (2) 1Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der Modernisierung entsprechend § 555b Nummer 1 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches oder der Anpassung des gemeinschaftlichen Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart der Wohnanlage nicht ändern und keinen Wohnungs-eigentümer gegenüber anderen unbillig beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen werden. 10.11.2017 Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016

Ladestationen in Wohneigentumsanlagen § 22 Abs. 2 WEG; Modernisierung Die Bundesregierung will nach ihrem Regierungs-programm „Elektromobilität“ bis zum Jahr 2020 mind. eine Million Elektrofahrzeuge und bis 2030 mind. sechs Millionen Elektrofahrzeuge auf den Straßen erreichen.Bis 2050 soll der städtische Verkehr überwiegend mit regenerativen Energieträgern realisiert werden. Da Elektromobilität damit die staatlich gewünschte Verkehrsform der Zukunft ist, entspricht es dem Gedanken der Modernisierung in § 22 Absatz 2 WEG, sich an diesen Trend anzupassen. [Michael Rodi/Matthias Hartwig „Elektromobilität in der Tiefgarage“, in ZUR 2014, 592 ff.] 10.11.2017 Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016

Ladestationen in Wohneigentumsanlagen § 22 Abs. 2 WEG; Modernisierung Modernisierungsmaßnahmen sind bauliche Veränderungen, durch die nicht erneuerbare Primärenergie nachhaltig eingespart oder das Klima nachhaltig geschützt wird ( § 555b Nr 2 BGB). Die Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie muss nicht notwendig das Gebäude betreffen muss. [Häublein „Solarbetriebene Ladestation für Elektrofahrzeuge als Moder-nisierungsmaßnahme“, in ZWE 2015, 255ff.] 10.11.2017 Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016

Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016 Ladestationen in Wohneigentumsanlagen § 22 Abs. 2 WEG; Beeinträchtigung Für die Annahme eines unbilligen Nachteils genügt es – anders als bei § 22 I i.V. § 14 Nr. 1 WEG – nicht schon, dass sich ein verständiger Durchschnitts-eigentümer nach der Verkehrsanschauung nachvoll-ziehbar beeinträchtigt fühlen kann ..... Dabei liegt es auf der Hand, dass Umstände, die zwangsläufig mit der Modernisierung verbunden sind, für sich alleine nicht zur Bejahung eines unbilligen Nachteils führen können. [BGH, Urt. v. 18. 2. 2011 – V ZR 82/10] 10.11.2017 Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016

Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016 Ladestationen in Wohneigentumsanlagen § 22 Abs. 2 WEG; Beeinträchtigung Unbillig sein können nur solche Nachteile, die bei wertender Betrachtung und in Abwägung mit den mit der Modernisierung verfolgten Vorteilen einem verständigen Wohnungseigentümer in zumutbarer Weise nicht abverlangt werden dürfen (z.B.wesentliche Veränderung der Wohnanlage, Entzug von Licht, erhöhte Geräuschbelästigung, etc.). 10.11.2017 Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016

Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016 Ladestationen in Wohneigentumsanlagen § 22 Abs. 2 WEG; Exklusiv für eine Einheit Eine Modernisierung muss nicht allen Einheiten zu Gute kommen. Im Einzelfall reicht die Modernisierung einer Einheit. [AG Hannover: Urteil vom 02.10.2007 - 484 C 9807/07] 10.11.2017 Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016

Ladestationen in Wohneigentumsanlagen § 22 Abs. 2 WEG; Beschluss Die Wohnungseigentümer können mit dem doppeltqualifizierten Beschluss - ¾ der Eigentümer - mehr als 50 % der MEA´s über die Einbringung einer Ladestation beschließen. 10.11.2017 Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016

Ladestationen in Wohneigentumsanlagen § 22 Abs. 2 WEG; Kosten Die Kosten der konkreten baulichen Maßnahme trägt die WEG nach § 16 Abs. 2 WEG. Ein Beschluss, nur dem begünstigten Eigentümer die Kosten aufzuerlegen, scheitert an § 16 Abs. 4 WEG. Denn der Beschluss muss den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Verwaltung genügen. Daran fehlt es, wenn die für den Einzelfall beschlossene Änder-ung des Kostenverteilungsschlüssels einen Anspruch der betroffenen Eigentümer auf Gleichbehandlung in künftigen Fällen auslöst, mithin den allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel unterläuft. [BGH, Urteil vom 18.06.2010 - AZ V ZR 164/09] 10.11.2017 Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016

Ladestationen in Wohneigentumsanlagen § 22 Abs. 2 WEG; Instandhaltung Aus den gleichen Gründen trägt die WEG die lfd. Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung. 10.11.2017 Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016

Ladestationen in Wohneigentumsanlagen § 22 Abs. 2 WEG; Betriebskosten Die Kostenverteilung der Stromentnahme und Wartung des Stromzählers können nach § 16 Abs. 3 WEG mit Stimmenmehrheit so beschlossen werden, dass lediglich der bevorzugte Eigentümer die Kosten diese Kosten trägt. 10.11.2017 Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016

Ladestationen in Wohneigentumsanlagen § 22 Abs. 2 WEG; Anspruch Ein Anspruch auf Modernisierung der Wohnanlage steht keinem Eigentümer zu. 10.11.2017 Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016

Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016 Ende des Referats 10.11.2017 Verwaltungsbeiratsseminar Nürnberg 2016