Gerechte Pensionen für Frauen

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 Präsentation transkript:

Gerechte Pensionen für Frauen Armut im Alter muss nicht sein! Der Versorgungsausgleich als Erfolgsmodell Gerechte Pensionen für Frauen Beratungspraxis im Frauenservice Mag.a iur. Petra Leschanz Aufbau: Sozialberatung, psychologische Beratung, interkulturelle Beratung und Rechtsberatung In 30 % unserer Beratungspraxis geht es um familiäre Konflikte, Trennung und Gewalt 80% der Klientinnen sind in Europa geboren. Etwa 50% in Österreich. 20% stammen von anderen Kontinenten. Thema Pension häufig im Kontext von Trennungs- und Scheidungsberatung erstmals präsent. Einzelne Frauen kommen aber extra für „Pensionsberatung“ Besonders seit Pensionskonto-Einführung. Zahl der Scheidungen in Österreich 2015: 16.351. Insgesamt 18.686 Kinder, davon 12.621 (67,5%) minderjährig, waren von der Scheidung ihrer Eltern betroffen. Ehen dauerten 2015 im Schnitt 10,9 Jahre. Scheidungen in den ersten 3 Jahren sind selten. zwischen 3 – 10 Jahren: ca. 50% der Scheidungen.   * * * 42% der Ehen werden geschieden. (fast 90% im Einvernehmen) Im Jahr 2015 erfolgten 14.282 bzw. 87,3% (2014: 87,7%) aller Scheidungen in beiderseitigem Einvernehmen (§55a Ehegesetz) Die Gesamtscheidungsrate (Wahrscheinlichkeit, mit der im jeweiligen Jahr geschlossene Ehen bei unverändertem Scheidungsverhalten durch eine Scheidung enden) erhöhte sich von 26,5% im Jahr 1981 auf den bisherigen Höchstwert von 49,47% im Jahr 2007. Im Jahr 2015 betrug die Gesamtscheidungsrate 41,6%. Die mittlere Ehedauer der geschiedenen Ehen verlängerte sich zwischen 1981 und 2015 von 7,7 auf 10,9 Jahre. Zwei Drittel (65%) der Frauen, die sich scheiden lassen, hat Kinder –→ zwei Drittel davon sind Minderjährig. –> Frau hat im Erwerbsleben bereits wegen der Kinder zurückgesteckt –> Bekommt dafür aber keinen Ausgleich → Zwei Drittel der Kinder nach Scheidungen sind minderjährig –> bleiben bei der Mutter –> Frau kann auch nach der Scheidung Beruf über Jahre nicht voll ausüben --> Einkommenseinbußen der Mutter: Zwang zur Teilzeitarbeit –> niedrige Pensionshöhe Quelle: www.netzwerk-frauenberatung.at

Armut im Alter muss nicht sein Armut im Alter muss nicht sein! Der Versorgungsausgleich als Erfolgsmodell Fallgeschichte einer Akademikerin „Pensionssplitting? Auf dieses Gespräch bin ich gespannt“ Frau R. lebt seit 20 Jahren in einer Lebensgemeinschaft und hat drei gemeinsame Kinder mit ihrem Partner. Das jüngste besucht noch die Volksschule. Vor deren Geburt des ersten Kindes hat sie als Akademikerin gut verdient. Danach hat sich das Paar gemeinsam dafür entschieden, dass Frau R. sich stärker um die Kinder kümmert und ihr Partner sich auf seinen Job konzentriert. Um pensionsrechtliche Nachteile auszugleichen, die Frau R. durch diese Entscheidung entstehen, zahlt ihr Partner für sie monatlich in eine private Pensionsvorsorgekasse ein. Das Paar hat immer offen über eine gerechte Verteilung der Care-Arbeit in der Familie gesprochen und versucht, Nachteile für Frau R. im Rahmen der eigenen Möglichkeiten abzufedern. Heute ist Frau R. 45 und als Akademikerin selbständig tätig, kümmert sich aber nach wie vor stärker als der Partner um die Kinderbetreuung. Sie verdient noch immer weniger, als vor der Geburt des ersten Kindes. „Ich hatte mir ausgerechnet, dass für meine Alterspension ohnehin die besten 15 Jahre meiner Erwerbstätigkeit zählen.“ Frau R. ist einigermaßen erschüttert, als sie erfährt , dass nun für die Alterspensionsberechnung das gesamte Lebenseinkommen herangezogen wird. Im Ergebnis wird sich ihre tatsächliche Pensionshöhe im Alter dadurch verringern. „Mit dem Betrag, der mir als Pensionskontoauszug zugeschickt wurde, kann ich im Alter unser Haus garantiert nicht alleine erhalten, auch wenn er sich in den nächsten Jahren noch erhöhen wird.“ Frau R. sucht die Beratungsstelle des Frauenservice auf, da sie und ihr Partner überlegen, ob es sinnvoll wäre zu heiraten, damit sie im Alter besser abgesichert ist. Erst im Zuge dieser Beratung erfährt Frau R. von der Möglichkeit des freiwilligen Pensionssplittings. Ihr Partner hat die Möglichkeit, durch einen Antrag bei der Pensionsversicherungsanstalt, die Hälfte seiner Pensionsbeiträge, die er in den ersten 7 Jahren nach der Geburt eines Kindes erworben hat, von seinem Pensionskonto auf das Pensionskonto der Partnerin übertragen zu lassen, wenn der Antrag rechtzeitig vor dem 10. Geburtstag des jüngsten Kindes gestellt wird. Das Pensionssplitting ist derzeit nicht als gesetzlicher Anspruch konzipiert, sondern als freiwillige Zuwendung eines Elternteils an den anderen. Frau R. wundert sich, dass sie noch nie vom Pensionssplitting gehört hat. Für sie kann dieser Antrag noch rechtzeitig gestellt werden. „Das heißt aber, dass dann mein Partner weniger Pension bekommt, ja?“ fragt sie in der Beratung nach. „Auf dieses Gespräch bin ich gespannt“ meint sie, als sie sich verabschiedet. Die Durchschnittspensionistin in Österreich ist Mindestpensionistin. Auch bei akademischer Ausbildung ist die Deckung der Lebenshaltungskosten im Alter unter Umständen nicht gesichert.

Fallgeschichte einer Hilfsarbeiterin Leben als Mindestpensionistin Armut im Alter muss nicht sein! Der Versorgungsausgleich als Erfolgsmodell Fallgeschichte einer Hilfsarbeiterin Leben als Mindestpensionistin Frau K. ist 62 Jahre alt. Mit ihrem Ehemann hat sie drei Kinder großgezogen. Sie ist vor 25 Jahren wegen des Krieges in Jugoslawien nach Österreich gekommen. Vor 10 Jahren wurde sie von ihrem Mann geschieden, der die Familie verlassen hat, um mit einer anderen Frau zu leben. Er bezahlt keinen Unterhalt an Frau K. Sie bringt die 3 Kinder mit Putzjobs durch. Mit 62 ist sie müde, aber endlich in Pension. Ihre Eigenpension beträgt rund € 600,-. Sie hat Anspruch auf die Ausgleichszulage und damit auf die sogenannte „Mindestpension“ von insgesamt € 889,84. Doch die PVA zieht Frau K. monatlich € 100,- an fiktiven Unterhaltsleistungen ab. Sie hätte, nach der Scheidung noch Unterhalt von ihrem Mann fordern können. Damals sei ihr aber davon abgeraten worden, so Frau K. , denn beim Mann wäre ja ohnehin nichts zu holen gewesen. Weil sich eine eigene Wohnung mit € 789.- schwer finanzieren lässt, wohnt sie gemeinsam mit ihrer Tochter, die noch studiert. Die PVA schickt ihr einen Fragebogen zu, in dem sie genau auflisten soll, was ihre Tochter alles im gemeinsamen Haushalt einkauft und bezahlt. Eventuell wird die Ausgleichszulage weiter gekürzt, denn „die im Einzelnen festgestellten, bedarfsmindernden Zuwendungen der Tochter sind zu berücksichtigen“… An ein Leben in der alten Heimat ist nicht zu denken, denn dann verlöre Frau K. auch noch den Anspruch auf Ausgleichszulage. Viele Klientinnen haben Migrationsbiographie. Besonders innereuropäische. Das Pensionssystem trägt diesem Grundsatz kaum Rechnung. Frauen, die in Österreich arbeiten, aber im benachbarten Ausland ihren Wohnsitz haben und täglich einpendeln, haben in der Pension Nachteile. Eine Ausgleichzulage erhielten 224.209 Bezieherinnen und Bezieher. Der Anteil der Ausgleichszulagen - gemessen am Pensionsstand - betrug im Dezember 2014 somit 9,7% (Frauen 10,8%; Männer 8,1%). Eine Ausgleichszulage wird gewährt, wenn das monatliche Nettoeinkommen einer alleinstehenden Person weniger als 872,31 Euro oder als Ehepaar weniger als 1.307,89 Euro beträgt. Insgesamt erhielten 73.010 Männer und 151.199 Frauen eine Ausgleichszulage. Der Frauenanteil lag 2014 damit bei 67,4%. Unter den Ausgleichzulagenbezieherinnen war die Gruppe der Frauen, die zusätzlich zu einer Alterspension eine Ausgleichzulage erhielten, mit 63.371 Bezieherinnen am größten. Die zweitgrößte Gruppe waren Frauen mit Witwenpensionen (61.637 Ausgleichszulagenbezieherinnen). → Leben im Ausland: Ausgleichszulage fällt weg, wenn in einem Jahr insgesamt länger als 8 Wochen im Kalenderjahr im Ausland (Benachteiligung von MigrantInnen, Personen mit Familienbezug im Ausland, Weltreisenden) → Lebensgemeinschaft: Ausgleichszulage kann gekürzt werden → Unterhalsberechtigte Geschiedene, die in Lebensgemeinschaft leben, haben keinen Anspruch auf Ausgleichszulage Wenn eine Geschiedene/ein Geschiedener mit Anspruch auf Unterhalt durch die Exgattin/den Exgatten eine neue Lebensgemeinschaft eingeht, so ruht der Unterhaltsanspruch. Da dies wie ein Unterhaltsverzicht zu werten ist, wird der/dem in einer neuen Lebensgemeinschaft Lebenden für die Bemessung der Ausgleichszulage ein fiktiver Unterhalt angerechnet. Das kann dazu führen, dass ihr/ihm keine Ausgleichszulage gebührt.

Armut im Alter muss nicht sein Armut im Alter muss nicht sein! Der Versorgungsausgleich als Erfolgsmodell Fallgeschichte einer Hausfrau „Ich hasse ihn, aber ich muss mit ihm leben“ Frau S. ist seit 40 Jahren verheiratet. Sie hat sich nach der Geburt ihrer Kinder hauptsächlich um die Familie gekümmert, später aber auch viele Jahre geringfügig gearbeitet. „Ich habe es immer als Zuverdienst zum Einkommen meines Mannes gesehen“, sagt sie heute. „Deshalb habe ich mich nie selbst versichert“. Heute ist Frau S. 59 Jahre alt und hat einen Herzinfarkt überlebt. Ihr Pensionsauszug weist lediglich Zeiten aus der Kinderbetreuung auf. Sie hat keinen eigenen Pensionsanspruch. Die Beziehung zu ihrem Mann verschlechtert sich. Sie erfährt, dass er seit 4 Jahren eine außereheliche Beziehung hat. Doch er lebt weiterhin in der gemeinsamen Eigentumswohnung. Auch sein Pensionsanspruch ist zu gering, da er viele Jahre im Ausland gearbeitet hat und die Zeiten in Österreich nicht anerkannt werden. Beim Sozialamt stellt er den Antrag auf Mindestsicherung zur Aufstockung seiner Eigenpension. Mindestsicherung wird auch gewährt, jedoch wird der gesamte Betrag auf das Konto des Mannes überwiesen. Das Grazer Sozialamt handelt die Auszahlung grundsätzlich so, dass nur an einen Antragsteller überwiesen wird. Häufig ist dies der Ehegatte. Frau S. muss um jeden Cent beim Mann betteln. Die Beziehung hat sich extrem verschlechtert. „Ich hasse ihn“, sagt sie, „Doch zur Scheidung wird mir auch nicht geraten, denn dann verliere ich auch noch die Mitversicherung mit meinem Mann in der Krankenversicherung.“ Nexus: Altersabsicherung und Gewalt. Jede 5. unserer Klientinnen hat bereits Gewalt erfahren. Unzureichende Altersabsicherung verhindert Ausbrechen aus Gewaltbeziehungen.

Gender Pension Gap in Europa Armut im Alter muss nicht sein! Der Versorgungsausgleich als Erfolgsmodell Gender Pension Gap in Europa Steigender Gender Pension Gap in Österreich 2010 – 2012 Österreich liegt unter den letzten 5 im EU-Vergleich bei der Ungleichverteilung von Pensionen Quelle: Eurostat

Feministischer Juristinnentag 2016 Wien Armut im Alter muss nicht sein! Der Versorgungsausgleich als Erfolgsmodell Feministischer Juristinnentag 2016 Wien Fachstellungnahme des Feministischen Juristinnentages 2016 - AG 3.1: „In Österreich soll zwischen Eheleuten eine verpflichtende Aufteilung der während der Ehe erwirtschafteten Pensionsanwartschaften eingeführt werden. Die jeweiligen Guthaben sollen bereits während der Ehe sichtbar gemacht werden.“