Vertiefung GmbH-Recht

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 Präsentation transkript:

Vertiefung GmbH-Recht Vorlesung Prof. Dr. Stein im Wintersemester 2015/2016 Praktikerbeitrag Stamm- und Eigenkapital in Theorie und Praxis der GmbH Dr. Ralph Wagner LL.M. Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Steuerrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Dresden Berlin www.steinmeier-llp.de

Stammkapital mindestens EUR 25.000 - § 5 Abs. 1 GmbHG Grundkapital mindestens EUR 50.000 - § 7 AktG Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt): Stammkapital mindestens EUR 1 - § 5a Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG Dresden Berlin www.steinmeier-llp.de

Gläubigerschutz-Konzept nicht Erhalt des Stammkapitals sondern Antragspflicht bei Überschuldung (vollständigem Verbrauch des Stammkapitals (und negativer Fortführungsprognose) oder Zahlungsunfähigkeit, § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO Dresden Berlin www.steinmeier-llp.de

§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Dresden Berlin www.steinmeier-llp.de

§ 19 Abs. 2 InsO – Probleme: Fortführungsprognose als Element der Überschuldung Fortführung „des Unternehmens“ und Vermögen „des Schuldners“ Überschuldung bei nicht bilanzierungspflichtigen Gesellschaften? Dresden Berlin www.steinmeier-llp.de

Bilanz Aktiva Passiva A. Eigenkapital Anlagevermögen I. Immaterielle Vermögensgegenstände II. Sachanlagen III. Finanzanlagen B. Umlaufvermögen Vorräte Forderungen und sonstigen Vermögens- Gegenstände Wertpapiere Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks Rechnungsabgrenzungsposten Aktive latente Steuern Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung A. Eigenkapital Gezeichnetes Kapital Kapitalrücklage Gewinnrücklage Gewinnvortrag / Verlustvortrag Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag Rückstellungen Verbindlichkeiten Rechnungsabgrenzungsposten Passive latente Steuern Dresden Berlin www.steinmeier-llp.de

Erhöhung Aktiva Aufdeckung stiller Reserven (u.a. § 253 Abs. 5 Satz 1 HGB oder sale-and-lease- back) Wahlrechtsausübung zugunsten Aktivierung (selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände, z.B. Patente, § 248 Abs. 2 Satz 1 HGB; geringwertige Wirtschaftsgüter (bis EUR 1.000,00]) Vermeidung / Substitution nicht aktivierbarer Aufwendungen (z.B. Unternehmensgründung - § 248 Abs. 1 Nr. 1 HGB; Eigenkapitalbeschaffung - § 248 Abs. 1 Nr. 2 HGB; Versicherungsprovisionen - § 248 Abs. 1 Nr. 3 HGB; Forschung und Vertrieb - § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB; eigene Anteile § 272 Abs. 1a HGB) hohe Anschaffungs- oder Herstellungskosten (i.V.m. nicht passivierungspflichtiger Finanzierung) Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens, z.B. im Bau befindliche Anlagen zeitliche Steuerung fähiger Geschäftsvorfälle, z.B. Rechnungsausgang Dresden Berlin www.steinmeier-llp.de

Ausbuchung zu Recht bestrittener Verbindlichkeiten Reduzierung von Passiva außerhalb Eigenkapitals (Rückstellungen, Verbindlichkeiten, Rechnungsabgrenzungsposten, passiven latenten Steuern) Erledigung von Verbindlichkeiten durch Verzicht oder Zahlung unter Nominalbetrag oder Stundung (Abzinsung) Reduzierung von Rückstellungen (§ 253 Abs. 1 Satz 2 HGB durch u.a. laufende Prozesse, Gewährleistungen, harte Patronatserklärungen) Ausbuchung zu Recht bestrittener Verbindlichkeiten Überschuldungsstatus: qualifizierte Rangrücktrittserklärungen zeitliche Steuerung von Passivierungspflichten (u.a. Rechnungseingänge) Dresden Berlin www.steinmeier-llp.de

Erhöhung des Eigenkapitals Kapitalerhöhung Erbringung (und bereits Zusage) von Einlagen in die Rücklage als Eigenkapital bilanzierte Finanzierungen / Beteiligung (Genussrechte, Einlagen stiller Gesellschafter etc. bei Erfüllung der Eigenkapitalkriterien, vgl. u.a. IDW- Stellungnahme HFA 1/1994) Dresden Berlin www.steinmeier-llp.de

Kriterien zur Einordnung als Eigenkapital Nachrangigkeit des überlassenen Kapitals Langfristigkeit der Kapitalüberlassung (zumindest vier Jahre) Erfolgsabhängigkeit der Vergütung Verlustbeteiligung mit Möglichkeit des Totalverlusts IFRS: Eigenkapital als Differenz zwischen Aktiva des Unternehmens und allen Verbindlichkeiten (auch gegenüber Gesellschaftern) Dresden Berlin www.steinmeier-llp.de

Verbindlichkeiten werden zu Kapitalrücklagen Fall: Die A GmbH gewährt ihrer „100 %-igen“ Tochter B GmbH einen Kredit in Höhe von EUR 1 Mio.. Bei Fälligkeit der Rückzahlung verfügt die B GmbH nur über Liquidität in Höhe von EUR 500.000,00. Die A GmbH ist nicht auf die Darlehensrückzahlung angewiesen und möchte das Eigenkapital der Tochter B GmbH möglichst weitgehend stärken. Welche Wege existieren dafür im Zusammenhang mit dem Darlehen? Dresden Berlin www.steinmeier-llp.de

Verbindlichkeiten werden zu Kapitalrücklagen Einlage des Anspruchs auf Darlehensrückzahlung in die Kapitalrücklage? Grundsätze: Wandel von Fremd- in Eigenkapital (dept equity swap bzw. delet mezzanine swept) handelsrechtlich unproblematisch möglich (gesellschaftsrechtlich Beschluss notwendig, wenn Auswirkungen auf die Gesellschafterverhältnisse z.B. mit Blick auf Beteiligung an Gewinn / Verlust beabsichtigt oder durch Satzung ausgelöst) Problem: Steuerrecht Dresden Berlin www.steinmeier-llp.de

Man soll seine Steuern dem Staat zahlen, wie man seiner Geliebten einen Blumenstrauß schenkt. - Novalis (Friedrich von Hardenberg) - Dresden Berlin www.steinmeier-llp.de

Verbindlichkeiten werden zu Kapitalrücklagen 1. bei Änderung der Beteiligungsverhältnisse: § 8c KStG! oberhalb 25 % quotaler, oberhalb 50 % vollständiger Verlust der Verlustvorträge 2. Sanierungsklausel gemäß § 8c Abs. 1a KStG nach Entscheidung der Europäischen Kommission als verboten Beihilfe einzuordnen und deshalb unwirksam; dagegen gerichtete Klage der Bundesrepublik Deutschland verfristet Dresden Berlin www.steinmeier-llp.de

Verbindlichkeiten werden zu Eigenkapital außerordentlicher Ertrag der Gesellschaft (grundsätzlich ertragsteuerbar vorbehaltlich Kompensierungsmöglich-keiten durch Verlustvorträge) – „Sanierungsgewinn“ in Höhe des Teilwerts Zufluss des Darlehens beim Gesellschafter und Einlage bei der Gesellschaft (Erhöhung der Anschaffungskosten) - BFH Großer Senat Beschluss vom 09.06.1997 (GrS 1/94) im Übrigen (teilwertübersteigender Darlehensbetrag) erfolgswirksame Abschreibung beim Gläubiger Dresden Berlin www.steinmeier-llp.de