Problemmieter – Mietausfälle vermeiden, erfolgreich kündigen

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 Präsentation transkript:

Problemmieter – Mietausfälle vermeiden, erfolgreich kündigen Peter Albert, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht KA Rechts- und Fachanwälte Cottbus I Berlin I Mönchengladbach

Auswahl des Mieters – vorbeugende Maßnahmen Vermüllte Wohnung – was tun? Fallstricke bei der Kündigung Eilverfahren auch bei der Kündigung von Wohnraum?

Auswahl des Mieters – vorbeugende Maßnahmen a) Wichtigste vorbeugende Maßnahme: möglichst viele umfassende und aussagekräftige Informationen über den Mietbewerber einholen Ist das Mietverhältnis erst einmal abgeschlossen, ist es schwer zu kündigen. Selbst bei Zahlungsverzug ist zwar eine Kündigung möglich; aber der Mieter bleibt weiter in der Wohnung, zahlt nicht und verursacht evtl. noch Schäden

b) Was ist alles möglich/ zulässig b) Was ist alles möglich/ zulässig? - Selbstauskunft des Mieters - Gehalts- / Einkommensnachweise - Schufa und andere Auskunfteien - Bescheinigung des Vorvermieters über pünktliche Mietzahlungen - Grenzen: Datenschutz

c) Achtung: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) Welche Fragen sind zulässig? zulässig sind nur Fragen, die die Erfüllungsbereitschaft und Erfüllungsfähigkeit des Mietbewerbers betreffen, wie zB Einkommen, Insolvenz, Abgabe der Vermögensauskunft, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Personalien, Anzahl der Wohnungsnutzer + deren Alter, Höhe des Einkommens, Bonität

d) Welche Fragen sind unzulässig d) Welche Fragen sind unzulässig? unzulässig sind Fragen zB zu - Bankverbindung - Rechtsschutzversicherung - Mitgliedschaft im Mieterverein - Staatsangehörigkeit - Wohnstil - Familienplanung e) Streitig: zB zu Arbeitgeber, Familienstand, Einkommen der Mitbewohner

f) Rechtsfolgen zulässige Fragen muss der Mieterbewerber wahrheitsgemäß beantwortet; ansonsten kann der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung und Irrtum anfechten bzw fristlos kündigen unzulässige Fragen darf der Mieterbewerber bewusst falsch beantworten, ohne negative Rechtsfolgen befürchten zu müssen

Muster Selbstauskunft Mieterselbstauskunft Ich/wir erteile(n) dem Vermieter im Zusammenhang mit dem möglichen Abschluss eines Mietvertrages über die Wohnung __________________________freiwillig und wahrheitsgemäß die nachfolgende Auskunft. Mir/uns ist bekannt, dass der Inhalt dieser Auskunft für den Vermieter für den Abschluss des Mietvertrages von wesentlicher Bedeutung ist. Sollte ich/ sollten wir auf die nachfolgenden Fragen falsch und/oder unvollständig antworten, kann der Vermieter das spätere Mietverhältnis ordentlich oder außerordentlich fristlos kündigen oder anfechten und darüberhinaus Schadensersatzansprüche geltend machen.   Persönliche Daten des/der Mietinteressenten (Name, Geburtsdatum, Familienstand, aktuelle Anschrift) aktueller Arbeitgeber Beruf Befristetes/ unbefristetes Arbeitsverhältnis? Monatliches Gesamtnettoeinkommen Die Wohnung wird voraussichtlich mit folgenden weiteren Personen bezogen: Haben Sie in den letzten drei Jahren die Vermögensauskunft abgegeben?          Waren Sie in den letzten 3 Jahren Beklagter in einem Räumungsrechtsstreit? Wurde gegen Sie in den letzten 3 Jahren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet? Läuft über Ihr Vermögen aktuell ein Insolvenzverfahren und wurde die Eröffnung eines solches in den letzten 5 Jahren mangels Masse abgewiesen?

Haben Sie Mietschulden aus vorangegangenen Mietverhältnissen? Beziehen Sie Sozialleistungen, wenn ja, welche Art und in welcher Höhe? Wollen Sie die Wohnung auch gewerblich nutzen, wenn ja, in welcher Weise? Besitzen Sie Haustiere, wenn ja welche? Hiermit erkläre ich/erklären wir ausdrücklich, die mit einem Abschluss eines Mietvertrages für die hier in Betracht kommende Wohnung zu zahlende Miete (einschließlich der anfallenden Neben- und Betriebskosten) sowie die Kaution zahlen zu können. Ich versichere/ wir versichern, dass die obigen Angaben richtig und vollständig sind und nach bestem Wissen und Gewissen gemacht wurden. Datenschutz: Ich bin/Wir sind mit der Verwendung der angegebenen Daten für eigene Zwecke des Vermieters gemäß dem Bundesdatenschutzgesetz einverstanden Derr Vermieter wird entsprechend der gesetzlichen Regeln unverzüglich alle nicht mehr benötigten Auskünfte und Daten vernichten bzw. löschen, insbesondere, wenn ein Mietvertrag nicht zustande kommen sollte. SCHUFA- Erklärung: Mit der Einholung von Auskünften insbesondere bei der SCHUFA bin/sind ich/wir einverstanden und bestätige(n), dass ich/wir auf Wunsch eine Selbstauskunft der SCHUFA vorlegen werde(n). Ort, Datum Unterschrift Mieterbewerber

2. Vermüllte Wohnung – was kann ich tun? Kündigung Mietverhältnis Eine starke Verschmutzung, Vermüllung oder Vernachlässigung der Mietwohnung stellt eine erhebliche Pflichtverletzung des Mieters da, die den Vermieter in der Regel berechtigen, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB) Hierbei kommt es in der Regel nicht darauf an, ob die Mietsache beschädigt worden ist oder ob das Verhalten des Mieters zu einer konkreten Gefährdung geführt hat; eine potentielle Gefährdung reicht aus. Achtung: vorherige Abmahnung ist erforderlich!

b) Schadensersatz In den wenigsten Fällen beseitigen „Messi-Mieter“ die Schäden bzw. räumen die Wohnung nach erfolgreicher Räumungsklage ordnungsgemäß. Um die Wohnung möglichst schnell wieder in einen vermietbaren Zustand zu bekommen, wird der Vermieter die Schäden beseitigen/ die Wohnung räumen lassen. Die hier entstehenden Kosten kann er gegen den Mieter grundsätzlich geltend machen und zwar auch gegenüber einem Betreuer des Mieters oder den Erben. Praxistipp: den Mieter unbedingt in Verzug setzen

3. Fallstricke bei der Kündigung a) Wer ist Empfänger der Kündigung? Mehrere Mieter (Regelung im Mietvertrag, AGB!) Mehrere Vermieter b) Formelle Inhalte der Wohnraumkündigung beachten c) Zugang der Kündigung sicherstellen

4. Eilverfahren auch im Wohnraummietrecht? Zentrale Vorschrift: § 940a ZPO mit drei Fallkonstellationen: Räumung bei verbotener Eigenmacht oder konkreter Gefahr für Leib und Leben des Vermieters - gilt ausschließlich für Wohnraum; Bestehen eines Mietverhältnisses ist keine Voraussetzung; Räumungsklage muss noch nicht eingelegt sein b) Räumung sonstiger Dritter - gegen den Mieter muss ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegen; keine positive Kenntnis des Vermieters vom Besitzerwerb des Dritten; Mieter ist verpflichtet mitzuteilen, ob und an wen er Räume überlassen hat

Räumung bei missachteter Sicherungsanordnung - rechtshängige Räumungsklage - der Räumungsklage liegt eine Kündigung wegen Zahlungsverzug zugrunde - (rechtskräftige) Sicherungsanordnung gem. § 283a ZPO (sicherungsfähig sind nur die nach Rechtshängigkeit der Klage aber vor Erlass der Sicherungsanordnung fällig gewordenen Mieten; Problem in der Praxis: Vermieter muss konkret darlegen, welche besonderen Nachteile ihm entstehen, wenn er mit der geltend gemachten Forderung ausfällt.

Kontakt Rechtsanwalt Peter Albert Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht KA – Rechts- und Fachanwälte Karl-Liebknecht-Str. 25 03046 Cottbus T 03 55 / 479 20 10 F 03 55 / 479 20 11 cottbus@ka-rechtsanwalt.eu http://www.ka-rechtsanwalt.eu (Blog, RSS, Newsletter)