Digitale Plattformmärkte als Herausforderung an das Kartellrecht Net.Law.S Messe Nürnberg ◦ 20./21. Februar 2017 Prof. Dr. Florian Bien, Maître en Droit (Aix-Marseille III)
I. Kartellrecht im Schnelldurchlauf Professor Dr. Florian Bien Gliederung I. Kartellrecht im Schnelldurchlauf II. Digitale Plattformen – Definition und Klassifikationen III. Digitale Plattformen im Visier der Kartellbehörden IV. Ökonomische Besonderheiten digitaler Plattformen und ihre Implikationen für die wettbewerbliche Beurteilung V. Ausblick
I. Kartellrecht im Schnelldurchlauf Professor Dr. Florian Bien I. Kartellrecht im Schnelldurchlauf
Händler Endverbraucher I. Kartellrecht im Schnelldurchlauf 1. Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen a. Horizontalvereinbarungen A B 1 3 2 Händler X Endverbraucher C Hersteller z. B. Preis- kartell
Händler Endverbraucher I. Kartellrecht im Schnelldurchlauf 1. Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen b. Vertikalvereinbarungen z. B. Preisbindung der zweiten Hand A B 1 3 2 Händler X Endverbraucher C Hersteller
A € 2. Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung I. Kartellrecht im Schnelldurchlauf 2. Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung a. Ausbeutungsmissbrauch A Hersteller B C € 1 Händler 2 3 X X Endverbraucher X X
A 2. Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung I. Kartellrecht im Schnelldurchlauf 2. Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung b. Behinderungsmissbrauch A Hersteller B C z. B. Exklusivitäts- vereinbarung 1 Händler 2 3 X X Endverbraucher X X
Händler Endverbraucher I. Kartellrecht im Schnelldurchlauf 3. Fusionskontrolle Hersteller A B C 1 Händler 2 3 X X Endverbraucher X X
A/B 3. Fusionskontrolle Hersteller C 1 Händler 2 3 X X Endverbraucher I. Kartellrecht im Schnelldurchlauf 3. Fusionskontrolle A/B Hersteller C 1 Händler 2 3 X X Endverbraucher X X
– Definition und Klassifikationen II. Digitale Plattformen – Definition Digitale Plattformen – Definition und Klassifikationen
II. Digitale Plattformen - Definition „Intermediäre, die die unmittelbare Interaktion von zwei oder mehr Nutzerseiten ermöglichen.“ (Bundeskartellamt, 2016)
Händler Endverbraucher II. Digitale Plattformen – Definition II. Digitale Plattformen - Definition „Intermediäre, die die unmittelbare Interaktion von zwei oder mehr Nutzerseiten ermöglichen.“ (Bundeskartellamt, 2016) Hersteller A Händler 1 X Endverbraucher
Händler Plattform Endverbraucher II. Digitale Plattformen – Definition II. Digitale Plattformen - Definition „Intermediäre, die die unmittelbare Interaktion von zwei oder mehr Nutzerseiten ermöglichen.“ (Bundeskartellamt, 2016) Hersteller A Händler 1 Ebay Plattform X Endverbraucher
Händler Plattform Endverbraucher II. Digitale Plattformen – Definition II. Digitale Plattformen - Definition „Intermediäre, die die unmittelbare Interaktion von zwei oder mehr Nutzerseiten ermöglichen.“ (Bundeskartellamt, 2016) Hersteller A Händler 1 Ebay Plattform X Endverbraucher
Beispiele: Hotelbuchungs-, Immobilien-, Dating-Plattformen. II. Digitale Plattformen – Klassifikationen Unterscheide: Matchingplattformen: Vermittlung einer Interaktion zwischen Angehörigen zweier oder mehrerer Nutzergruppen, die beide auf die Interaktion angewiesen sind. Beispiele: Hotelbuchungs-, Immobilien-, Dating-Plattformen. a. Transaktionsplattform Ebay Vermittlung u. Abwicklung Vermittlung u. Abwicklung Endver-braucher Kaufvertragsschluss Händler Frau
Beispiele: Hotelbuchungs-, Immobilien-, Dating-Plattformen. II. Digitale Plattformen – Klassifikationen Unterscheide: Matchingplattformen: Vermittlung einer Interaktion zwischen Angehörigen zweier oder mehrerer Nutzergruppen, die beide auf die Interaktion angewiesen sind. Beispiele: Hotelbuchungs-, Immobilien-, Dating-Plattformen. b. Nicht-Transaktionsplattform Parship Vermittlung Vermittlung Persönliche Begegnung Frau Frau Mann
Unterscheide: Matchingplattformen II. Digitale Plattformen – Klassifikationen Unterscheide: Matchingplattformen Aufmerksamkeitsplattformen (Werbeplattformen): Ermöglichung von Aufmerksamkeit. Google Search Aufmerksamkeit Suchergebnisse u. Werbung Aufmerksamkeit Werbepreis Marken-hersteller Frau Suchender
III. Digitale Plattformen im Visier der Kartellbehörden III. Kartellbehördliche Fallpraxis III. Digitale Plattformen im Visier der Kartellbehörden
Kartellverstoß horizontal: Uber III. Kartellbehördliche Fallpraxis III. Digitale Plattformen im Visier der Kartellbehörden – Von HRS und Booking.com über Google bis zum Zusammenschluss Facebook/WhatsApp Kartellverstoß horizontal: Uber Kartellverstoß vertikal: HRS/Booking, Amazon Marketplace Ausbeutungsmissbrauch: Facebook Verdrängungsmissbrauch: HRS, Google Shopping und Android Fusionskontrolle: Facebook/WhatsApp; Immowelt; Paarship, ElitePartner
Kartellverstoß horizontal: Uber III. Kartellbehördliche Fallpraxis Kartellverstoß horizontal: Uber Class Action eingereicht am 16.12.2015 von ANDREW SCHMIDT LAW PLLC im Namen von Spencer Meyer Vorwurf: Angeblich horizontale Preisabsprache zwischen dem CEO Kalanick, der selbst auch Uber-Driver sei, und den übrigen Uber-Fahrern, die ihre Preise nicht selbständig setzen, sondern den Uber-Algorithmus nutzen. Bildnachweis: Travis Kalanick LeWeb Day 1 - Dan Taylor/Heisenberg Media https://commons.wikimedia.org/wiki/File:Travis_Kalanick_LeWeb.jpg
2. Kartellverstoß vertikal: HRS, Booking, Amazon Marketplace III. Kartellbehördliche Fallpraxis 2. Kartellverstoß vertikal: HRS, Booking, Amazon Marketplace BKartA: Untersagungsverfügung v. 20.12.2013 gegen HRS Preisparitätsklausel zwischen HRS und Hotel verstößt gegen das Kartellverbot.
3. Ausbeutungsmissbrauch: Facebook III. Kartellbehördliche Fallpraxis 3. Ausbeutungsmissbrauch: Facebook BKartA: Eröffnung Verfahren gegen Facebook am 2.3.2016 Vorwurf: Vertragsbestimmungen zur Verwendung von Nutzerdaten für Werbezwecke verstoßen möglicherweise gegen das Datenschutzrecht und – im Fall von Facebook – auch gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Bildnachweis: Eckhard Henkel / Wikimedia Commons / CC BY-SA 3.0 DE, CC BY-SA 3.0 de, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=25669036
4. Verdrängungsmissbrauch: HRS, Google Shopping und Android III. Kartellbehördliche Fallpraxis 4. Verdrängungsmissbrauch: HRS, Google Shopping und Android EU-Kommission: Eröffnung Verfahren gegen Google Im November 2010, Mitteilung der Beschwerdepunkte am 15.4.2015 wegen Google Shopping Vorwurf: Google missbraucht möglicherweise seine marktbeherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Internetsuche, indem es seinen eigenen Preisvergleichsdienst „Google Shopping“ gegenüber konkurrierenden Seiten bevorzugt.
EU-Kommission: Genehmigung der Fusion Google/DoubleClick am 8.3.2011 III. Kartellbehördliche Fallpraxis 5. Fusionskontrolle: Facebook/WhatsApp; Immonet/Immowelt; Paarship/Elitepartner EU-Kommission: Genehmigung der Fusion Google/DoubleClick am 8.3.2011 (Bereitstellung von Onlnine-Werbefläche) EU-Kommission: Genehmigung der Übernahme von WhatsApp durch Facebook am 3.10.2014 (Messanger-Dienste) BKartA: Genehmigung des Zusammenschlusses von Immowelt und Immonet am 21.4.2015 (Immobilienplattformen) BKartA: Genehmigung des Zusammenschlusses von Parship und Elitepartner 22.10.2015 (Dating-Portale) Bildnachweis: https://blog.kaspersky.de/facebook-ubernimmt-whatsapp-was-sind-die-konsequenzen-fur-die-nutzer-der-app/2458/
IV. Ökonomische Besonderheiten - wettbewerbliche Beurteilung IV. Ökonomische Besonderheiten digitaler Plattformen - wettbewerbliche Beurteilung
Große Dynamik digitaler Geschäftsmodelle IV. Ökonomische Besonderheiten - wettbewerbliche Beurteilung IV. Ökonomische Besonderheiten digitaler Plattformen und ihre Implikationen für die wettbewerbliche Beurteilung Große Dynamik digitaler Geschäftsmodelle Höhere Markttransparenz aufgrund Preisvergleichen Flexiblere und dynamischere Verkaufs- und Preisfindungsmechanismen Skaleneffekte Direkte und indirekte Netzwerkeffekte Asymmetrische Preisgestaltung
Große Dynamik digitaler Geschäftsmodelle IV. Ökonomische Besonderheiten - wettbewerbliche Beurteilung Große Dynamik digitaler Geschäftsmodelle Beispiele: StudiVZ Facebook; Yahoo Google; Facebook Messanger WhatsApp Marktbeherrschung selten von Dauer. Behördliches Einschreiten weniger dringlich, ggf. aber eilig. Marktabgrenzung muss stets den aktuellen Verhältnissen Rechnung tragen. Aber: keine generelle „Internet-Defence“ (disruptive Innovation).
2. Höhere Markttransparenz aufgrund Preisvergleichen IV. Ökonomische Besonderheiten - wettbewerbliche Beurteilung 2. Höhere Markttransparenz aufgrund Preisvergleichen Beispiele: HRS, Booking, Expedia, Amazon Marketplace, Ebay, idealo.de, Google Shopping Erleichterter Marktzutritt für Neulinge. Hoher Wettbewerbsdruck, weniger effiziente Unternehmen scheiden aus dem Markt Tendenz zur Konzentration. Erleichterte Kollusion (Markttransparenzstelle Kraftstoffe).
3. Flexiblere und dynamischere Verkaufs- und Preisfindungsmechanismen IV. Ökonomische Besonderheiten - wettbewerbliche Beurteilung 3. Flexiblere und dynamischere Verkaufs- und Preisfindungsmechanismen Beispiele: Ebay, Hood.de, Tireto.de, GratisAuktion.de und Azubo.de, Undertool, My-Hammer Effizienter Preisfindungsmechanismus, Käuferwettbewerb bei begrenztem Angebot.
4. Skaleneffekte (Größenvorteile) Relativ hohe Fixkosten IV. Ökonomische Besonderheiten - wettbewerbliche Beurteilung 4. Skaleneffekte (Größenvorteile) Relativ hohe Fixkosten bei niedrigen variablen Kosten. Tendenz zur Konzentration. Risiko der Erhöhung von Marktzutrittsschranken, insbesondere in Kombination mit Exklusivverträgen. In der kartellbehördlichen Praxis bislang wenig bedeutsam, allenfalls als Rechtfertigung für die Genehmigung von Aufholfusionen (Immowelt/Immoscout, Microsoft/Yahoo).
5. Direkte und indirekte Netzwerkeffekte Direkte Netzwerkeffekte: IV. Ökonomische Besonderheiten - wettbewerbliche Beurteilung 5. Direkte und indirekte Netzwerkeffekte Direkte Netzwerkeffekte: Je mehr Nutzer eines Dienstes, desto größer der Nutzen für den einzelnen Nutzer Bsp.: Telefon, Google Navigation Quelle: Oxyman - Eigenes Werk, CC BY 2.5, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=1765803
5. Direkte und indirekte Netzwerkeffekte b. Indirekte Netzwerkeffekte: IV. Ökonomische Besonderheiten - wettbewerbliche Beurteilung 5. Direkte und indirekte Netzwerkeffekte b. Indirekte Netzwerkeffekte: Je mehr Nutzer auf der einen Marktseite, desto größer der Nutzen für die andere Seite. Bsp.: Dating-Plattformen. Marktmachtfaktor, im Einzelnen: Henne-Ei-Problem für Neulinge im Markt Selbstverstärkungseffekt Tendenz zur Konzentration Risiko des Markt-Tippings (Kippen d. Marktes) Gegenfaktoren: Heterogenität der Nutzer Erforderlichkeit einer Beschränkung der Zahl der Nutzer; Multihoming (Immobilien- und Reiseportale)
6. Asymmetrische Preisgestaltung: IV. Ökonomische Besonderheiten - wettbewerbliche Beurteilung 6. Asymmetrische Preisgestaltung: Subventionierung einer Marktseite durch die andere. Beispiele: Google, Booking.com, Immoscout Beschränkte Aussagekraft von Preis-Kosten-Tests (Ausbeutungsmissbrauch, Kampfpreise, SSNIP-Test) Nichterreichen der Aufgreifschwellen in der Fusionskontrolle (Facebook/WhatsApp) Marktbeherrschung auf Markt für kostenlose Dienstleistungen? (Google Search) Marktqualität kostenloser Dienste? (Dating-Plattformen)
V. Ausblick V. Ausblick
Kartellrecht und Digitalisierung – weitere Themen V. Ausblick Kartellrecht und Digitalisierung – weitere Themen Datenkonzentration und Marktmacht Kartellrecht und Datenschutz Geoblocking Kollusion durch Preisanpassungsalgorithmen Selektiver Internetvertrieb
Danke für Ihr Interesse und Ihre Aufmerksamkeit! Prof. Dr. Florian Bien Lehrstuhl für globales Wirtschaftsrecht, internationale Schiedsgerichtsbarkeit und Bürgerliches Recht bien@jura.uni-wuerzburg.de