Versicherungsaufsichtsrecht Konzession, Genehmigungen & Verhaltenspflichten Dr. Stephan Korinek, FMA 2017.

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 Präsentation transkript:

Versicherungsaufsichtsrecht Konzession, Genehmigungen & Verhaltenspflichten Dr. Stephan Korinek, FMA 2017

Agenda Erster Teil: Einführung & Grundlagen Zweiter Teil: Konzessionspflicht, Genehmigungen und Verhaltenspflichten 6. VAG 2016 7. Konzession 8. Aktionärskontrolle 9. Bestandübertragung 10. Auslagerung 11. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 13. Prämienkalkulation 14. Besonderer Schutz in der Lebensversicherung Informationspflichten Korinek

6. VAG 2016 – wann anzuwenden? Die 15 Hauptstücke des VAG 2016 Allgemeine Bestimmungen Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit Kleine Versicherungsunternehmen Vorschriften für bestimmte Versicherungsarten Governance Verhinderung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (BGBl I 2016/118, Finanzmarkt-Geldwäschegesetz – FM-GwG) Rechnungslegung und Konzernrechnungslegung Solvabilität Gruppenaufsicht Informationen Aufsichtsbehörden und Verfahren Deckungsstock, Auflösung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunter­nehmens Exekutions- und Insolvenzrechtliche Bestimmungen für Versicherungsunternehmen Strafbestimmungen Übergangs- und Schlussbestimmungen Korinek

6. VAG 2016 – wann anzuwenden? Legaldefinition Versicherungsunternehmen? § 1 Abs 1 VAG 2016: „Der Beaufsichtigung nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen: 1. Versicherungsunternehmen (§ 5 Z 1)...“ § 5 VAG 2016: „Für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck 1. Versicherungsunternehmen: Ein Unternehmen, das dem Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession gemäß § 6 Abs. 1 ... erhalten hat...“ § 6 Abs. 1 VAG 2016: „Der Betrieb der Vertragsversicherung im Inland bedarf, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Konzession der FMA." Korinek

6. VAG 2016 – wann anzuwenden? Legaldefinition in ABGB, VersVG? Literatur? Jabornegg (in Festschrift Frotz, S. 553) fasst zusammen: „Versicherung ist eine wirtschaftliche Organisation, die den durch ungewisse oder nur schwer vermeidbare Ereignisse verursachten, in der Störung der Wirtschaftspläne einzelner bestehenden (schutzwürdigen) Bedarf nach dem Gesetz der großen Zahl unter Berück­sichtigung von Wahrscheinlichkeitsregeln ganz oder teilweise dadurch deckt, dass dem Betroffenen gegen Entgelt selbständige Rechtsansprüche auf bedarfsdeckende Leistungen eingeräumt werden.“ Korinek

6. VAG 2016 – wann anzuwenden? wesentliche Elemente einer Versicherung ungewissen Ereignisses gegen Entgelt (mit Rechtsanspruch) Risikoausgleich nach dem Gesetz der großen Zahl Risikoübernahme ist kein unselbständiger Bestandteil eines anderen Rechtsgeschäftes Korinek

6. VAG 2016 – wann anzuwenden? Betrieb von Vertragsversicherung durch Inländische Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Kleine VU Kleine VVaG Drittland-VU (Sitz außerhalb EWR) EWR-VU Anknüpfungspunkte Betrieb im Inland (inländische VU und Drittstaats-VU; §§ 6 und 13) Risikobelegenheit (für EWR-Versicherer; § 5 Z 20 VAG 2016) Korinek

7. Konzession Konzession je Versicherungszweig (§ 7 Abs 4) Anlage A zum VAG: 23 Versicherungszweige Spartentrennung (§ 7 Abs. 3) Die Konzession zum Betrieb der Lebensversicherung und die Konzession zum Betrieb anderer Versicherungszweige außer UV und KV schließen einander aus Für vor dem 2.5.1902 90 zugelassenen Kompositversicherer gilt lediglich das Gebot der Verwaltungstrennung Verbot versicherungsfremder Geschäfte (§ 6 Abs. 3): VU dürfen außer der Vertragsversicherung nur solche Geschäfte betreiben, die mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Korinek

7. Konzession Anspruch auf Konzessionserteilung § 8 VAG 2016: lesen! Zulässige Rechtsformen: Aktiengesellschaft SE (Societas Europaea) VVaG (Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit) Anspruch auf Konzessionserteilung Liegt kein Konzessionsversagungsgrund nach § 8 Abs 2 vor, so ist die Konzession zu erteilten. Aus den genannten Gründen ergeben sich Anforderungen, die stets zu erfüllen sind: Korinek

7. Konzession Konzessionsvoraussetzungen: Hauptverwaltung liegt im Inland ausreichende Wahrung der Belange der Versicherten nach dem Geschäftsplan ausreichende Eigenmittel Nachweis, dass es in der Lage sein wird, die Governance-Bestimmungen (5. Hauptstück) einzuhalten. Zu den maßgeblichen Governance-Bestimmungen gehört die persönliche und fachliche Eignung der Vorstandsmitglieder (siehe § 120 VAG 2016 – „fit & proper“). zumindest zwei Vorstandsmitglieder und Vier-Augen-Prinzip Aktionärskontrolle (Aktionäre müssen „den Ansprüchen im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens genügen“) keine Behinderung der FMA an der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Überwachungspflicht (durch enge Verbindung mit Personen, mangelnde Gruppentransparenz; aufgrund maßgeblicher Vorschriften aus Drittländern) Bestellung von Schadenregulierungsbeauftragten beim Betrieb der Kfz-Haftpflicht­versicherung Transparenz der Gruppenstruktur Korinek

7. Konzession Geschäftsplan (§ 10): Mit dem Antrag auf Konzessionserteilung ist der Geschäftsplan vorzulegen, der zu enthalten hat: Art der Risiken, die das Versicherungsunternehmen decken will, Grundzüge der Rückversicherung, die Basiseigenmittelbestandteile, Schätzung der Aufwendungen für Aufbau Verwaltung und Vertrieb Schätzungen und Prognosen für die ersten drei Geschäftsjahre betreffend Solvenzbilanz, versicherungstechnische Rückstellungen, Prämien und Leistungen Satzung Korinek

Anmeldeverfahren im EWR: 7. Konzession Anmeldeverfahren im EWR: Herkunftsland Tätigkeitsland VU Aufsichts- behörde Aufsichts- behörde Korinek

8. Aktionärskontrolle Idee: auch Eigentümer in Kontrolle einbeziehen – können einen maßgeblichen Einfluss haben Auslöser: qualifizierte Beteiligung oder Anteilserhöhung Schwellenwerte: 10%, 20%, 30% und 50% am Grundkapital oder an den Stimmrechten Die Anzeigepflicht betrifft einerseits Unternehmen, die Anteile erwerben wollen, und andererseits die VU FMA kann Anteilserwerb untersagen Durchführung: detailliertes EKV-Verfahren Korinek

8. Aktionärskontrolle FMA kann Anteilserwerb untersagen Durchführung: detailliertes EKV-Verfahren Maßnahmen bei Aktionären, die sich später als ungeeignet herausstellen: Antrag der FMA beim Handelsgericht auf ruhende Stimmrechte Maßnahmen nach § 284 Ziel: Die solide und umsichtige Führung des VU soll nicht Schaden nehmen Korinek

9. Bestandübertragung Wie wechsle ich einen Vertragspartner nach Zivilrecht? Bestandübertragung überhaupt denkbar? Sonderbestimmungen: Bestand an anderes VU Genehmigung der FMA Interessen der Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten ausreichend gewahrt übernehmende VU auch nach Übertragung solvent und keine nachteiligen Auswirkungen der Übertragung auf das Gesamtgeschäft dies übernehmenden VU Teil-Bestand VU 1 VU 2 Korinek

9. Bestandübertragung Rechtsfolgen: VU 1 VU 2 & Zustimmung betroffener Aufsichten (Mitgliedstaaten, in denen Risken belegen sind) Rechtsfolgen: Gesamtrechtnachfolge Kündigungsrecht (VN soll nicht zu einem neuen Vertragspartner gezwungen werden) Auf Antrag kann die FMA das Kündigungsrecht ausschließen, Wenn bei Übertragung aus Sanierungszwecken durch Kündigung die Interessen der anderen Versicherten in Gefahr wäre Wenn es lediglich um eine Strukturveränderung im Konzern geht Teil-Bestand VU 1 VU 2 Korinek

10. Auslagerung Durchführung von Funktionen oder Tätigkeiten durch Dritte Grundsätzlich möglich - § 109 VAG 2016 lesen Allgemeine Anforderungen Wenn wichtig oder kritisch: An anderes VU: Anzeigepflicht An sonstigen Dritten: Genehmigungspflicht Korinek

10. Auslagerung Allgemeine Anforderungen (§ 109 Abs 1) Zusammenarbeit mit FMA VU, Wirtschaftsprüfer und FMA haben Datenzugang FMA hat Zugang zu Geschäftsräumen Einhaltung Datenschutzrecht Untersagungsgründe (§ 109 Abs 3) Governance-System beeinträchtigt Operationelles Risiko übermäßig gesteigert Überwachung durch FMA beeinträchtigt Dauerhafte, mängelfreie Leistungserbringung an Versicherte gefährdet Allenfalls Auflagen FMA kann (erforderlichenfalls) Auflösung des Auslagerungsv. verlangen Korinek

11. Was ist ein VVaG? zulässige Rechtsform für VU VAG 2016 hinsichtlich VVaG Gesellschaftsrecht – 2. Hauptstück; §§ 35 – 81 VAG 2016) Allgemeine Bestimmungen zT Verweis aufs AktG Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 40 Abs 5) Nachschussverpflichtung möglich (§ 44) Besonderheiten / Umstrukturierungen (§§ 59 – 67) Kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (kleine VVaG) Korinek

11. Was ist ein VVaG? Neben AG zulässige Rechtsform für VU VAG 2016 hinsichtlich VVaG Gesellschaftsrecht Besonderheiten / Umstrukturierungen: Einbringung in AG Umwandlung in Privatstiftung VVaG (PSt) Bestand VU AG Korinek

11. Was ist ein kleiner VVaG? Spezielle Vorschriften für eingeschränkt tätige VVaG: Örtlich: ein Bundesland, Sachlich: Feuer- und Elementarschäden, sonstige Sach-Schäden, und Personenkreis: max. 20 000 Mitglieder FMA-Verordnungen für die Finanzaufsicht (Eigenmittel, Kapitalanlage, Rechnungslegung) Vereinfachtes Gesellschaftsrecht / Governance Korinek

Agenda Erster Teil: Einführung & Grundlagen Zweiter Teil: Konzessionspflicht, Genehmigungen und Verhaltenspflichten 6. VAG 2016 7. Konzession 8. Aktionärskontrolle 9. Bestandübertragung 10. Auslagerung 11. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit 13. Prämienkalkulation 14. Besonderer Schutz in der Lebensversicherung Informationspflichten Korinek

13. Prämienkalkulation Privatautonomie? Produktfreiheit Gesetz der großen Zahl Ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb (siehe § 275) Einschränkungen aus öffentlichen Interessen („Antidiskriminierung“): Unisextarife Menschen mit Behinderung - § 1d VersVG (Art der) Lebensversicherung Korinek

13. Prämienkalkulation 1.) Unisextarife Antidiskriminierung: 1.) Unisextarife RL 2004/113/EG: MS darf unterschiedliche Tarife nur zulassen, wenn Geschlecht bestimmender Faktor Genaue versicherungsmathematische und statistische Daten EuGH Test-Achats (C-236/09, 1.3.2011) § 91 Abs 2: „Der Faktor Geschlecht darf nicht zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen für Frauen und Männer führen.“ Auswirkung 2.) Menschen mit Behinderung - § 1d VersVG Korinek

14. Besonderer Schutz in der LV besondere Schutzwürdigkeit besondere Regelungen für: Lebensversicherung Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung spezielle Anforderungen Kalkulation ausreichender Prämien / Höchstzinssatz /Tarifvorlage Gewinnbeteiligung Verantwortlicher Aktuar Deckungsstocksystem Treuhänder besondere Informationspflichten Korinek

14. Besonderer Schutz in der LV Kalkulation ausreichender Prämien Die Prämien für neu abgeschlossene Verträge müssen nach versicherungsmathematisch begründeten Annahmen ausreichen, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen zu gewährleisten und insbesondere die Bildung angemessener versicherungstechnischer Rückstellungen zu gewährleisten (§ 92 Abs 3) Höchstzinssatz Maximal zulässige Zinssatz für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der Lebensversicherung wird von der FMA verordnet (seit 1.1.2017 nur noch 0,5% „Garantiezins“) Tarifvorlage Versicherungsmath. Grundlagen sind vor ihrer Anwendung vorzulegen. Korinek

14. Besonderer Schutz in der LV Gewinnbeteiligung aufsichtsrechtlich vorsichtige Kalkulation gefordert Angemessener Teil des Überschusses muss gemäß § 92 Abs. 4 VAG VN zugutekommen 2006 hat die FMA die Gewinnbeteiligungsverordnung erlassen, seit 2016 ist die Lebensversicherung-Gewinnbeteiligungsverordnung – LV-GBV (BGBl. II 2015/292) anzuwenden Mindestens 85 % der „Gewinne“ (die Mindestbemessungsgrundlage ist im § 4 dieser V näher determiniert; sie bezieht sich auf Posten der GuV) müssen in die entsprechende Rückstellung fließen (Gewinnerklärung) Innerhalb von 2 Jahren diese erklärten Gewinne den Versicherten zugutekommen (Gewinnzuteilung zur individuellen Deckungsrückstellung). Korinek

14. Besonderer Schutz in der LV Deckungsstock In der Höhe des Deckungserfordernisses ist ein Deckungsstock anzulegen, der gesondert vom übrigen Vermögen zu verwalten ist und im Konkurs eine Sondermasse darstellt (gilt je Deckungsstockabteilung) Treuhänder Wacht über die Einhaltung der Vorschriften über den Deckungsstock, von der FMA bestellt (externes Kontrollorgan) Verantwortlicher Aktuar Unternehmensinterne Kontrolle für die versicherungsmathematische Richtigkeit Korinek

14. Besonderer Schutz in der LV Der Deckungsstock bildet im Insolvenzfall eine Sondermasse Die Befriedigung der Ansprüche erfolgt anteilig (Verhältnis Deckungsrückstellung des Vertrages zur Summe aller Deckungsstockwerte) Jede Deckungsstockabteilung wird einzelnen betrachtet Überdeckung: allgemeine Konkursmasse Unterdeckung einer Deckungsstockabteilung: kein Ausgleich mit einer Überdeckung in einer anderen DS-Abteilung möglich, anteilige Befriedigung der Ansprüche Korinek

14. Besonderer Schutz in der LV Besondere Informationspflichten Bis 1994 Genehmigungspflicht von AVB Mit Schaffung des Versicherungsbinnenmarktes: Informationspflichten Bedeutung der gerichtlichen AVB-Kontrolle gestiegen Informationspflichten: § 252 VAG Allgemeine Informationspflichten (für alle Versicherungsverträge) § 253 VAG Besondere Informationspflichten für die Lebensversicherung § 254 VAG Bes. Inf.Pflichten für fonds- und indexgebundene LV § 255 VAG Bes. Inf.Pflichten für KV und UV Korinek

Informationsmodell Liberalisierung Keine AVB-Genehmigung Wettbewerb gefördert Transparenz Vorvertragliche Information Eigenverantwortung Fundierte Entscheidung Korinek

Verantwortungen VU VN korrekte, transparente Information übermittelt lesen verstehen fundierte Kaufentscheidung Eigenschutz Kundenschutz = Eigeninteresse Korinek, FMA

Transparenz = Durchsichtigkeit, Verstehbarkeit OrientierungsT. vor Vertragsabschluss AbwicklungsT. nach Vertragsabschluss Korinek, FMA

Informationsübermittlung Vor Abgabe der Vertragserklärung des Kunden Bringschuld: es reicht nicht aus, Info bloß bereitzustellen. Schriftlich (LV-RL, §§ 252 ff VAG 2016) FMA: Mit Zustimmung des Kunden ist Bereitstellung auf einem anderen dauerhaften Datenträger (iSd § 3 Z 3 FernFinG) ausreichend.  Bereitstellen im Internet ist zu wenig  Zusendung auf eine (vom Kunden bekanntgegebene) e-mail-Adresse ist ausreichend Korinek, FMA

Informationspflichten Allgemeine Informationspflichten: § 252 VAG 2016 zB Name, Anschrift, Laufzeit, Rücktritt 2. Besondere für die LV (§§ 253 ff VAG 2016) konkretisiert in der LV-InfoV (Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung) Korinek, FMA

Produktkategorien § 2 Abs 1 Z 1 LV-InfoV: Produktkategorien und wesentliche Eigenschaften der jeweiligen Produktkategorie Klassische LV (KLV) Kapitalanlageorientierte LV (KAOLV) Fondsgebundene LV (FLV) Indexgebundene LV (ILV) Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge (PZV) Korinek, FMA

Produktinformation I § 2 Abs. 1 LV-InfoV verlangt weiters Information über 2. die Höhe einer garantierten Leistung 3. allfällige Möglichkeiten des Einsatzes von Absicherungs-instrumenten, ihre Methode und Wirkungsweise und den damit verbundenen Vor- und Nachteilen 4. die Rechnungsgrundlagen 5. die Höhe der mit der Ausübung von Wahlmöglichkeit verbundenen Kosten und Gebühren Korinek, FMA

Produktinformation II weiteren Verpflichtungen des § 2 LV-InfoV zu: Garantien Kündigungsrechte Rückkaufswerte / prämienfreie Versicherungsleistungen Prämienanteil von Nebenleistungen Kosten – Aufschlüsselung nach Anlage 1 Modellrechnung nach Anlage 2 (§§ 3, 8, 14, 17 LV-InfoV) Korinek, FMA

Anlage 1 der LV-InfoV Kosten 26.4.2016

Modellrechnung Anlage 2 der LV-InfoV

wichtig ist die Vergleichbarkeit für den Kunden Und EWR-VU? wichtig ist die Vergleichbarkeit für den Kunden Tätigkeitslandprinzip Informationspflichten nach VAG gelten auch für EWR-VU entsprechend Verantwortung beim Vertrieb! (Beratung) Korinek, FMA

wichtig ist, dass die Information erteilt wird Wer hat zu informieren? wichtig ist, dass die Information erteilt wird VAG-Pflichten treffen immer das VU Erfüllung durch Versicherungsvermittler möglich Verantwortung für Einhaltung trifft immer VU Korinek, FMA

Werbung UWG & Irreführungsverbot des § 252 Abs 8 VAG 2016 (betrifft alle Versicherungsprodukte) alle Informationen, die sich an VN richten oder so verbreitet werden, dass VN wahrscheinlich davon Kenntnis erlagen müssen redlich, eindeutig und dürfen nicht irreführend sein Korinek, FMA

On-line-Vertrieb Wann ist Information im Rahmen des Buchungsprozesses ausreichend? (Entsprechendes gilt für Übermittlung der AVB) vor Vertragsabschluss mittels Tick-On-Box anzuhaken; zum online Ansehen, Ansehen nicht zwingend oder vor Vertragsabschluss mittels Tick-On-Box anzuhaken; zum PDF Download, Download nicht zwingend Vor Vertragsabschluss: PDF Dokument MUSS runtergeladen werden vom Kunden, erst dann kann Kunde fortfahren Korinek, FMA

Best Practice Praktische Durchführung: Im Rahmen des Vertriebsprozesses PDF Download VOR Abgabe der Willenserklärung („senden“, „Anbot senden“, Vertrag abschließen“) des Kunden Fortsetzung des Vertriebsvorgangs erst nach dem Download. Korinek, FMA

PRIIP sektorübergreifende Rahmenverordnung Zusätzlich zu den Informationspflichten (nach VAG 2016) Ziel: Vergleichbarkeit unterschiedlicher Produkte verbesserte Produktinformationen verbesserte Vorschriften für den Vertrieb derartiger Produkte Benchmark KIID – Key Investor Information Document (für Fonds) technische Regulierungsstandards werden erarbeitet / L2-VO; Anwendung ab 2018 Korinek, FMA

Produktinformationen I Art 5 Abs 1: Bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird, fasst der PRIIP-Hersteller ein Basisinformationsblatt für dieses Produkt im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung ab und veröffentlicht es auf seiner Website. Art 6 Abs 1: Die im Basisinformationsblatt enthaltenen Informationen sind vorvertragliche Informationen. Das Basisinformationsblatt muss präzise, redlich und klar sein und darf nicht irreführend sein. … Abs 2: Das Basisinformationsblatt ist eine eigenständige Unterlage, die von Werbematerialien deutlich zu unterscheiden ist. … Abs 4: … höchstens drei Seiten Papier im A 4-Format …. Korinek, FMA

KID Produktname, Produzent PRIIP-Charakteristika Risikoindikator

KID (II) Performance-Szenarien Entschädigungs- und Sicherungssysteme Kosten

Wie muss ein KID aussehen? (3) Kostenentwicklung empfohlene Mindesthaltedauer und Information zur vorzeitigen Anlageauflösung Beschwerdemöglichkeiten sonstige relevante Informationen