Juristische Medienkompetenz II

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 Präsentation transkript:

Juristische Medienkompetenz II Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge) moritz.zoppel@univie.ac.at

Programm I Einführung B. Grundzüge der Methodenlehre Zweck und Inhalt der Lehrveranstaltung Anforderungen Literatur B. Grundzüge der Methodenlehre Strukturen von Normen Subsumption und juristischer Syllogismus Notwendigkeit der Auslegung und Auslegungsmethoden Grenzen der Auslegung und Rechtsfortbildung Analogie und teleologische Reduktion

Programm II C. Stilkunde D. Verfassen wissenschaftlicher Texte E. Test Arbeitsphasen korrektes Zitieren Korrekturlesen / Korrekturzeichen E. Test

Literatur – wissenschaftliches Arbeiten Kerschner, Wissenschaftliche Arbeitstechnik und Methodenlehre für Juristen 6. Auflage (2014)

Literatur – wissenschaftliches Arbeiten Konrath (Hrsg), SchreibGuide Jus Juristisches Schreiben für Studium und Praxis 3. Auflage (2013)

Literatur – wissenschaftliches Arbeiten Eco, Wie man eine wissenschaftliche Abschlussarbeit schreibt 13. Auflage (2005)

Literatur – Methodenlehre F. Bydlinski (Begr), P. Bydlinski (Bearb) Grundzüge der juristischen Methodenlehre 2. Auflage (2012)

Literatur – Methodenlehre F. Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 2. Auflage (1991)

Literatur – Methodenlehre Kramer, Juristische Methodenlehre 4. Auflage (2014)

Literatur – Methodenlehre Zippelius, Juristische Methodenlehre 11. Auflage (2012)

Literatur – Methodenlehre Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 4. Auflage (2009)

Literatur – Methodenlehre Kehrer, Gesetzeskonforme Methodik (2013)

Literatur – Methodenlehre Riesenhuber (Hrsg), Europäische Methodenlehre 2. Auflage (2010)

Literatur – Methodenlehre Perner, EU-Richtlinien und Privatrecht (2012)

Literatur – Methodenlehre Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung 3.Auflage (1996)

Literatur – Methodenlehre Posner, Econmic Analysis of Law 8 th Edition (2011)

Literatur – Stilkunde Walter, Kleine Stilkunde für Juristen 2. Auflage (2009)

Literatur – Stilkunde Reiners, Stilfibel, 34. Auflage (2007) Reiners, Stilkunst – Ein Lehrbuch deutscher Prosa, 2. Auflage (2004) Fritz Schönherr, Sprache und Recht (1985) ohne Abbildung

Scientific Writing Skern, Writing Scientific English 2. Auflage (2011)

Literatur – juristisches Lernen Palten, Der Lern- und Prüfungsmanager 2. Auflage (2013) Fritjof Haft, Einführung in das juristische Lernen. Unternehmen Jurastudium 6. Auflage (1997)

Literatur – Zitierregeln und -technik Friedl/Lobenstein (Begr), Dax/Hopf (Bearb), Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache 7. Auflage (2012)

Juristische Methodenlehre Setzen Sie auf Verständnis! Aufgabe von Normen Regelung einer Konfliktsituation (Philipp Heck) Beispiel Irrtumsrecht Textverständnis Juristische Methodenlehre als Teil der Hermeneutik

Juristische Methodenlehre Bilden Sie Strukturen! Gesetzestexte „übersetzen“ Beispiel: Gewährleistung - § 932 Abs 2 ABGB § 932. (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

Juristische Methodenlehre Beispiel: Gewährleistung - § 932 Abs 2 ABGB Grundregel: Wahlmöglichkeit Austausch Verbesserung Ausnahmen: keine Wahlmöglichkeit gewählter Behelf unmöglich gewählter Behelf – unverhältnismäßig hoher Aufwand unverhältnismäßig hoher Aufwand Wert der mangelfreien Sache Schwere des Mangels Mit der anderen Abhilfe verbundene Unannehmlichkeiten

Juristische Methodenlehre Bilden Sie Strukturen! Beispiel: Schadenersatzrecht Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung Deliktische Haftung Vertragshaftung Rechtswidrigkeit Verschuldenshaftung ex delicto Eingriff in absolut geschützte Rechtsgüter Schutzgesetzverletzung sittenwidrige Schädigung

Juristische Methodenlehre Bilden Sie Strukturen! Gesetzestexte „übersetzen“ Beispiel: Irrtum - § 871 ABGB § 871. War ein Teil über den Inhalt der von ihm abgegeben oder dem anderen zugegangenen Erklärung in einem Irrtume befangen, der die Hauptsache oder eine wesentliche Beschaffenheit derselben betrifft, worauf die Absicht vorzüglich gerichtet oder erklärt wurde, so entsteht für ihn keine Verbindlichkeit, falls der Irrtum durch den anderen veranlaßt war, offenbar auffallen mußte oder noch rechtzeitig aufgeklärt wurde.

Juristische Methodenlehre Beispiel: Irrtum - § 871 ABGB Oberstruktur: Beachtlicher Irrtum Abwägung der Schutzwürdigkeit (3 Voraussetzungen) Kausalität

Juristische Methodenlehre Beispiel: Irrtum - § 871 ABGB Unterstruktur: Beachtlicher Irrtum Geschäfts- / Erklärungs- / Motivirrtum Abwägung der Schutzwürdigkeit (3 Voraussetzungen) Veranlassung / Erkennbarkeit / rechtzeitige Aufklärung Kausalität Wesentlichkeit / Unwesentlichkeit / Unerheblichkeit

Juristische Methodenlehre Subsumption und juristischer Syllogismus Juristischer Syllogismus: Löst der Sachverhalt die Rechtsfolge aus? Obersatz = Tatbestand Untersatz = Sachverhalt Schlusssatz = Rechtsfolge greift oder greift nicht T  R S = T S  R

Juristische Methodenlehre Subsumption und juristischer Syllogismus Subsumption: Ist eine Norm auf einen Sachverhalt anzuwenden? Aufbau einer Norm: Wenn T, dann R. Beispiel: § 75 StGB Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Tatbestand: Wer einen anderen tötet, … Rechtsfolge: … ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Sachverhalt: A vergiftet B.

Juristische Methodenlehre Subsumption und juristischer Syllogismus Subsumption:nicht rein mechanisch wertende Entscheidung des Rechtsanwenders Rechtspositivismus: kein notwendiger Zusammenhang von Recht und Moral bloß Erforschung der Normstruktur Beschreibung der Rechtsvorschriften Entscheidungszwang: wertende Entscheidung notwendig aber: subjektive Eigenwertungen vermeiden Wertung anhand rational nachvollziehbarer Kriterien / Methoden Hans

Juristische Methodenlehre Methodische Hauptströmungen Begriffsjurisprudenz Interessensjurisprudenz Wertungsjurisprudenz Rechtspositivismus

Juristische Methodenlehre Rechtspositivismus versus Notwendigkeit von Wertentscheidungen Beispiel: Schmerzengeld – § 1325 ABGB § 1325. Wer jemanden an seinem Körper verletzt, […] bezahlt ihm aus Verlangen […] ein den erhobenen Umständen angemessenes Schmerzengeld. Schockschadens-Fälle Krankheitswert naher Angehöriger Trauerschmerz-Fälle reine Trauer (ohne Krankheitswert) grobes Verschulden

Juristische Methodenlehre Notwendigkeit der Auslegung / Auslegungsverbote Normen sind nicht perfekt. Mehrdeutigkeit hindert Entscheidung. Entscheidungszwang Beseitigung der Mehrdeutigkeit durch Auslegung = Ermittlung des Sinnes einer Norm durch wertende Entscheidung

Juristische Methodenlehre Auslegungsverbote Montesquieu (1689-1755): Richter ist nicht mehr als „der Mund des Gesetzes“. Friedrich der Große (1712-1786): Verbot „gelehrter Spitzfindigkeiten“ und jedes Versuchs, „die Gesetze zu interpretieren, auszudehnen oder einzuschränken“.

Juristische Methodenlehre Auslegungsverbote Allgemeines Landrecht (1794): Anzeigepflicht des Richters an die Gesetzcommission bei Zweifeln über den Sinn des Gesetzes. Napoléon Bonaparte (1712-1786): Kommentierung des Code Napoléon (1804) „Mon code est perdu!“

Juristische Methodenlehre Auslegungsverbote Verfassung der UdSSR (1977): Auslegungsmonopol des Präsidiums des Obersten Sowjets Justinian (482-565): Auslegungs- und Kommentierungsverbot des Corpus Iuris Civils

Juristische Methodenlehre Notwendigkeit der Auslegung Mehrdeutigkeit von Normen Entscheidungszwang im konkreten Fall wertende Entscheidung transparent und rational nachvollziehbar Maßstab: Methoden der Rechtswissenschaft keine übertriebene Auslegungskunst Johann Wolfgang v Goethe (1749-1832) „Im Auslegen seid frisch und munter! Legt ihr's nicht aus, so legt was unter."

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Klassischer Kanon der Auslegungsmethoden Friedrich Carl von Savigny (1779-1861) ABGB (1811) § 6 § 7

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden § 6. Einem Gesetz darf in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte Wortinterpretation (grammatische Interpretation) in ihrem Zusammenhang und systematische Interpretation aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. historische (subjektive) Interpretation

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden § 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. […] objektiv-teleologische Interpretation

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Wortinterpretation (grammatische Interpretation) systematische Interpretation subjektiv (historische) Interpretation objektiv-teleologische Interpretation rechtsvergleichende Auslegung ökonomische Analyse des Rechts unionsrechtskonforme Interpretation Gültigkeit Privatrecht gesamte Rechtsordnung ebenso im öffentlichen Recht

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Besonderheiten Strafrecht Analogieverbot in malam partem Paul Johann Anselm von Feuerbach (1775-1833) ) Verfassungs- und Verwaltungsrecht Methodenstrenge Steuerrecht wirtschaftliche Betrachtungsweise

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Wortinterpretation / grammatische Interpretation Ausgangspunkt jeder Auslegung Allgemeiner Sprachgebrauch vs. (juristische) Fachsprache authentische Interpretation / Legaldefinition

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Ehewohnung - § 81 Abs 2 EheG § 81. (2) Eheliches Gebrauchsvermögen sind die beweglichen oder unbeweglichen körperlichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; hierzu gehören auch […] und die Ehewohnung.

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Legaldefinition – Beispiel 1 Eigentumsrecht - § 354 ABGB § 354. Als ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden Andern davon auszuschließen.

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Legaldefinition – Beispiel 2 Innehabung und Besitz - § 309 ABGB § 309. Wer eine Sache in seiner Macht oder Gewahrsame hat, heißt ihr Inhaber. Hat der Inhaber einer Sache den Willen, sie als die seinige zu behalten, so ist er ihr Besitzer.

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Wortinterpretation / grammatische Interpretation Begriffskern / Begriffshof äußerst möglicher Wortsinn Grenze jeglicher Auslegung jenseits davon nur analoge Rechtsanwendung

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Wortinterpretation / grammatische Interpretation Beispiel: Gastwirtehaftung - § 970 ABGB § 970. (1) Gastwirte, die Fremde beherbergen, haften als Verwahrer für die von den aufgenommenen Gästen eingebrachten Sachen, sofern sie nicht beweisen, daß der Schaden weder durch sie oder einen ihrer Leute verschuldet noch durch fremde, in dem Hause aus- und eingehende Personen verursacht ist. Hotelbetreiber? Schlafwagenbetreiber? Spitalbetreiber?

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Systematisch-logische Interpretation Ermittlung des Anwendungsbereich einer Norm im Zusammenhang mit der Gesamtregelung Auflösung von Normenkonflikten Lex specialis derogat legi generali Lex posterior derogat legi priori Beispiel: § 943 ABGB Gesetze dürfen Anwendungsbereich nicht verlieren

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Systematisch-logische Interpretation Sonderformen verfassungskonforme Interpretation Stufenbau der Rechtsordnung

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Systematisch-logische Interpretation Beispiel: Unmöglichkeit der Leistung - § 878 ABGB § 878. Was geradezu unmöglich ist, kann nicht Gegenstand eines gültigen Vertrages werden. […] Verkauf einer fremden Sache? § 923. […] wer […] eine fremde Sache als die seinige veräußert; […] der hat, wenn das Widerspiel hervorkommt, dafür zu haften. Vgl auch § 367!

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Systematisch-logische Interpretation Beispiel: Eintrittsrecht in den Mietvertrag - § 14 MRG § 14. (1) […]. (2) Nach dem Tod des Hauptmieters treten in den Mietvertrag […] die im Abs. 3 genannten eintrittsberechtigten Personen ein […]. (3) Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind […] der Lebensgefährte, […]. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; […].

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Historische (subjektive) Interpretation Wille des historischen Gesetzgebers Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage, Ausschussberichte (zB Justizausschuss) Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrats Suche nach Nummer der Beilage und Gesetzgebungsperiode

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Historische (subjektive) Interpretation Beispiel: Gewährleistung - § 932 ABGB § 932. (2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch […] für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach […] den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Historische (subjektive) Interpretation Suche nach den Materialien Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz BGBl I 48/2001

Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Historische (subjektive) Interpretation Regierungsvorlage Gesetzesentwurf Vorblatt Allgemeiner Teil der Erläuterungen Besonderer Teil der Erläuterungen Textgegenüberstellung

Juristische Methodenlehre Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Historische (subjektive) Interpretation Regierungsvorlage – Besonderer Teil der Erläuterungen Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Historische (subjektive) Interpretation Zitieren von Gesetzesmaterialien ErläutRV 422 BlgNR 21. GP 15.

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Teleologische (objektive) Interpretation objektiver Zweck / „natürlicher Sinn“ § 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden.

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Teleologische (objektive) Interpretation kann weiter als der historische Wille des Gesetzgebers gehen „Normzweckhypothesen“ richtiges Verständnis „älterer“ Vorschriften Funktionswandel: Beispiel: Prostitutionsvertrag

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Teleologische (objektive) Interpretation Rechtsvergleichung eigenständige Methode? Funktionen Teil der objektiv-teleologischen Interpretation? Kein Aneinanderreihen von unterschiedlichen Rechtsgebieten

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Teleologische (objektive) Interpretation Ökonomische Analyse des Rechts Ausgangspunkt: Coase Theorem: „The Problem of Social Cost“ Ist eine Norm effizient? Welche Auslegung erreicht das Ziel der Norm unter möglichst großer Schonung knapper Ressourcen? Anwendungsbereich?

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Teleologische (objektive) Interpretation Beispiel: Bürgschaft - § 1346 § 1346. (1) […] (2) Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrages ist erforderlich, daß die Verpflichtungserklärung des Bürgen schriftlich abgegeben wird. § 886. Ein Vertrag, für den Gesetz oder Parteiwille Schriftlichkeit bestimmt, kommt durch die Unterschrift der Parteien […] zustande. Bürgschaft per Telefax?

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Verhältnis zueinander Reihenfolge Wertende Ausschöpfung aller Methoden Gewicht Bewegliches System

Juristische Methodenlehre Auslegungsmethoden Verhältnis zueinander Reihenfolge Wertende Ausschöpfung aller Methoden Gewicht Bewegliches System

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie Wortlautgrenze Korrektur des zu engen oder überschießenden Gesetzeswortlauts Analogie: Lücke? „Planwidrige Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung.“ teleologische Reduktion

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie Beispiel: Der Vogel Strauß im römischen Recht Haftung des Eigentümers für Vierfüßer („quadrupes“) Punische Kriege –> Der Vogel Strauß kommt nach Italien Haftung für Zweifüßer? („bipes“) Prätor gewährt actio utilis

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie Bürgschaftsform bei Schuldbeitritt zu Sicherungszwecken Schuldbeitritt als Form der Interzession? Formfreiheit? Übereilungsschutz?

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Teleologische Reduktion Beispiel: Gesetzwidrigkeit - § 879 Abs 1 ABGB § 879. (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Teleologische Reduktion Beispiel: Sicherungsübereignung § 428. Durch Erklärung wird die Sache übergeben, wenn der Veräußerer auf eine erweisliche Art seinen Willen an den Tag legt, dass er die Sache künftig im Namen des Übernehmers innehabe. Zusammenspiel Teleologische Reduktion (§ 428) und Analogieschluss (§ 451)

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie keine Wahlfreiheit Gleichheitsgrundsatz wertungsmäßig Gleiches muss gleich behandelt werden wertungsmäßig Ungleiches muss ungleich behandelt werden

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie Regelungslücke und Analogie oder Umkehrschluss ( argumentum e contrario)?

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Umkehrschluss Beispiel: gesetzliches Erbrecht des Ehegatten - § 757 ABGB gesetzliches Erbrecht: Wille des durchschnittlichen und vernünftigen Erblassers Lebensgefährte?

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Spielarten Gesetzesanalogie Rechtsanalogie Gesamtanalogie / allgemeine Rechtsgrundsätze

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Spielarten Gesetzesanalogie Größenschluss argumentum a minori ad maius Beispiel: Eigentumsfreiheitsklage - § 523 ABGB § 523. […] der Eigentümer kann sich über die Anmaßung einer Servitut beschweren. argumentum a maiori ad minus

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Spielarten Gesamtanalogie / allgemeine Rechtsgrundsätze § 7. Läßt sich ein Rechtsfall weder aus den Worten, noch aus dem natürlichen Sinne eines Gesetzes entscheiden, so muß auf ähnliche, in den Gesetzen bestimmt entschiedene Fälle, und auf die Gründe anderer damit verwandten Gesetze Rücksicht genommen werden. Bleibt der Rechtsfall noch zweifelhaft; so muß solcher mit Hinsicht auf die sorgfältig gesammelten und reiflich erwogenen Umstände nach den natürlichen Rechtsgrundsätzen entschieden werden.

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Spielarten Beispiel Gesamtanalogie oder Rechtsanalogie: „culpa in contrahendo“ §§ 878 S 3, 875, 866 aF ABGB vorvertragliche Sorgfaltspflichten Verletzung führt zur Haftung nach vertraglichen Grundsätzen

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Analogie – Spielarten Gesamtanalogie / allgemeine Rechtsgrundsätze Gefahrtragung wegen Gefahrenbeherrschung par conditio creditorum (Gläubigergleichbehandlung) Rechtsverlust infolge längerer Nichtausübung Zurechnung von Hilfspersonen Gleichstellung juristischer Personen Gleichbehandlungsgrundsatz in Verbänden numerus clausus der Sachenrechte

Juristische Methodenlehre Ergänzende Rechtsfortbildung Notwendige Modifikation Die lex lata Grenze Klarer Wortlaut deutlich erweisliche Absicht des historischen Gesetzgebers Ausdruck der Prärogative der Gesetzgebung Hinausschieben durch „Funktionswandel“ Rechtsfindung „contra legem sed secundum ius“ (vgl Radbruch)

Juristische Methodenlehre Gesamtanalogie / allgemeine Rechtsgrundsätze F. Bydlinski, System und Prinzipien des Privatrechts (1996)

Juristische Methodenlehre Richtlinienkonforme Interpretation (unionsrechtskonforme Interpretation/Auslegung) Art 288 Abs 3 AEUV Eine nationale Bestimmung ist RL-konform auszulegen, wenn dies der Wortlaut zulässt und der Wille des Gesetzgebers dem nicht entgegensteht: Vorrangregel => Ausschöpfung der nationalen Methoden der Rechtserkenntnis Richtlinienkonforme Rechtsfortbildung: Analogie und teleologische Reduktion Kein contra legem judizieren

EuGH: Rs Weber & Putz Bisheriges Verständnis der RL Wiederherstellung des Synallagmas Strenge Unterscheidung zwischen dem Mangel selbst und dessen Folgen Ersatz nach Schadenersatzrecht

Verhältnis der Gewährleistungsbehelfe Bisheriges Verständnis der RL Wenn Austausch oder Verbesserung mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind Sekundäre Behelfe (= Preisminderung oder Wandlung)

Erste Vorlagefrage an den EuGH Ist der Verkäufer dazu verpflichtet für den Ausbau des vertragswidrigen Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts aufzukommen bzw. den Ein- und Ausbau selbst vorzunehmen ?

Rechtsansicht des EuGH Herstellung des vertragsgemäßen Zustands Unentgeltlichkeit Gleich hohes Verbraucherschutzniveau für alle Behelfe Ohne erhebliche Unannehmlichkeiten und in angemessener Frist

Zweite Vorlagefrage an den EuGH Kann der Verkäufer die primären Behelfe verweigern, weil sie im Vergleich mit dem Wert des mangelfreien Verbrauchsguts unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würden?

Rechtsansicht des EuGH Relative Unverhältnismäßigkeit Bezieht sich lediglich auf die Behelfe der ersten Stufe Der einzig mögliche Behelf kann somit niemals unverhältnismäßig sein

Auswirkungen auf Österreich § 8 Abs 3 KSchG „Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austausches , insbesondere Versand-, Arbeits-, und Materialkosten, hat der Unternehmer zu tragen.“

Auswirkungen auf Österreich § 8 Abs 3 KSchG „Die notwendigen Kosten der Verbesserung oder des Austausches , insbesondere Versand-, Arbeits-, und Materialkosten, hat der Unternehmer zu tragen.“

Auswirkungen auf Österreich § 932 Abs 4 ABGB (Erster Satz) „Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übergeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung“

Auswirkungen auf Österreich § 932 Abs 4 ABGB (Erster Satz) „Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übergeber das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung“

Stilkunde Tonio Walter: „Einen trifft es, Schreiber oder Leser.“ präzise knapp einfach

Stilkunde Ludwig Wittgenstein (1889-1951): „Was sich überhaupt sagen lässt, lässt sich klar sagen; und wovon man nicht reden kann, darüber muss man schweigen.“

Stilkunde Oberstes Gebot: Leserfreundlichkeit Verständlichkeit Kein „Selbstschutz“! Verstellt nur Sicht auf Probleme

Stilkunde Friedrich Nietzsche (1844-1900): „Den Stil verbessern – das heißt den Gedanken verbessern und gar nichts weiter.“ Karl Kraus (1874-1936): „Sprache und Denken sind eins. Wer schief spricht, kann nicht geradeaus denken. “

Stilkunde Sprachbarrieren vermeiden präzise und knapp wenig Schachtelsätze wenig und kurze Nebensätze mehr aktiv statt passiv Fremdwörter reduzieren klare Gliederung und Struktur

Stilkunde Komplexität reduzieren Einfach ist mühsam Mehrmalige Überarbeitung => Der erste Entwurf ist immer schlecht! Einfache Texte überzeugen

Stilkunde Amtsdeutsch Beispiel: Genesis 1, 1-2 Im Anfang schuf Gott Himmel und Erde. Und die Erde war wüst und leer. Am Anfang erfolgte seitens Gottes die Erschaffung des Himmel und der Erde, und war es wüst und leer auf derselben.

Stilkunde Amtsdeutsch Typische Papierwörter (zB derselbe statt Personalpronomen) Inversion Wir bestätigen den Eingang ihres Briefes und müssen wir mit Bedauern feststellen, dass… Passive Formulierungen „ung“-Stil, Substantivierungen

Stilkunde Amtsdeutsch – Schachtelsätze: Eisenbahn / Reichsgericht Eine Eisenbahn ist ein Unternehmen, gerichtet auf wiederholte Fortbewegung von Personen oder Sachen über nicht ganz unbedeutende Raumstrecken auf metallener Grundlage, welche durch ihre Konsistenz, Konstruktion und Glätte den Transport großer Gewichtsmassen, bezw. die Erzielung einer verhältnismäßig bedeutenden Schnelligkeit der Transportbewegung zu ermöglichen bestimmt ist, und durch diese Eigenart in Verbindung mit den außerdem zur Erzeugung der Transportbewegung benutzen Naturkräften (Dampf, Elektrizität, tierischer oder menschlicher Muskelthätigkeit, bei geneigter Ebene der Bahn auch schon der eigenen Schwere der Transportgefäße und deren Ladung etc.) bei dem Betriebe des Unternehmens auf derselben eine verhältnismäßig gewaltige (je nach den Umständen nur in bezweckter Weise nützliche, oder auch Menschenleben vernichtende und die menschliche Gesundheit gefährdende) Wirkung zu erzeugen fähig ist.

Stilkunde Amtsdeutsch – Schachtelsätze: Reichsgericht Was ist ein Reichsgericht? Ein Reichsgericht ist eine Einrichtung, welche dem allgemeinen Verständnis entgegenkommen sollende, aber bisweilen durch sie nicht ganz vermeiden haben lassende, nicht ganz unbedeutende beziehungsweise verhältnismäßig gewaltige Fehler im Satzbau auf der schiefen Ebene des durch verschnörkelte und ineinander geschachtelte Perioden ungenießbar gemachten Kanzleistils herabgerollte Definitionen, welche das menschliche Sprachgefühl verletzende Wirkung zu erzeugen fähig sind, liefert!

Stilkunde Stilsünden des Reichgerichts Überlange, mehrfache Schachtelung Überflüssiges en masse Subjekt des Relativsatzes und seine beiden Prädikate liegen zu weit auseinander

Stilkunde Kurzzeitgedächtnis und die 12 Silben Nach 3 Sekunden wird der Speicher gelöscht Was zusammengehört, gehört zusammen

Stilkunde Lösungsvorschlag „Eisenbahnen sind Schienenfahrzeuge, die wegen ihrer großen Masse und Geschwindigkeit besonders gefährlich sind.“

Stilkunde EuGH in Laval: „Daher ist die erste Frage so zu verstehen, dass das vorlegende Gericht wissen möchte, ob die Art. 12 EG und 49 EG sowie die Richtlinie 96/71 dahin auszulegen sind, dass sie dem entgegenstehen, dass in einem Mitgliedstaat, in dem die Arbeits und Beschäftigungsbedingungen für die in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst, a bis g dieser Richtlinie genannten Aspekte mit Ausnahme der Mindestlohnsätze in Rechtsvorschriften geregelt sind, eine gewerkschaftliche Organisation versuchen kann, durch eine kollektive Maßnahme in Form einer Baustellenblockade wie der des Ausgangsverfahrens einen ausländischen Dienstleister mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat dazu zu zwingen, mit ihr über die den entsandten Arbeitnehmern zu zahlenden Lohnsätze zu verhandeln und einem Tarifvertrag beizutreten, der Klauseln enthält, die für bestimmte dieser Aspekte günstigere Bedingungen als diejenigen festlegen, die sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften ergeben, während andere Klauseln sich auf in Art 3 der genannten Richtlinie nicht angesprochene Aspekte beziehen.“

Stilkunde Wortwiederholungen vermeiden Synonyme verwenden Gesetz = Bestimmung = Norm = Vorschrift Rechtsprechung = Judikatur = OGH = Höchstgericht = 5. Senat Thesaurus

Exkurs: Geschäftszahlen OGH Beispiel: 1 Ob 123/07x Ob Zivilrechtssachen ObA Arbeitsrechtssachen ObS Sozialrechtssachen Os Strafsachen

Exkurs: Geschäftszahlen Geschäftsverteilung des OGH / Senate 1. Amtshaftungsklagen, Wasserrecht und Wasserservituten 2. Verkehrsunfälle 3. Exekutionssachen 4. Wettbewerbsrecht, Urheberrecht 5. Wohnrecht (Bestand- und WEG-Recht); Grundbuchsrecht 7. Versicherungsrecht 8. Konkurs und Ausgleich

Exkurs: Geschäftszahlen VwGH Beispiel VwGH: 2007/13/0123 Beispiel VfGH: G54/06 G - Gesetzesprüfungsverfahren V - Verordnungsprüfungsverfahren B - Bescheidprüfungsverfahren

Exkurs: OGH-Entscheidungen Aufbau Kopf Senat, Parteien, Verfahrensgegenstand Spruch festgestellter Sachverhalt Parteienvorbringen Klage Einwendung Erstgericht Berufungsgericht Entscheidungsgründe

Exkurs: OGH-Entscheidungen Aufbau: Kopf Der OGH hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des OGH Dr. Schinko als Vorsitzenden und durch die Hofräte des OGH Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon.-Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Georg Schuchlenz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 4.849 s.A., infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des LG Klagenfurt als Berufungsgericht vom 4. Mai 2007, GZ 1 R 108/07p-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des BG Klagenfurt vom 15. Februar 2007, GZ 24 C 579/06d-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Exkurs: OGH-Entscheidungen Aufbau: Spruch Der Revision wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,74 (darin EUR 66,62 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

Stilkunde Wortwiederholungen vermeiden aber: keine Verwirrung durch Worttausch Beispiel: Bestohlener = Opfer? „Dasselbe gilt, wenn BGHSt 26, 95 eine Wortauslegung für möglich hält, wonach auch derjenige Dieb vom Bestohlenen gemäß § 252 auf frischer Tat betroffen wird, der das Opfer niederschlägt, ohne von ihm vorher bemerkt worden zu sein.“

Stilkunde Wortwiederholungen als Stilmittel Gustav Radbruch (1878-1949): Befehl ist Befehl heißt es für den Soldaten. Gesetz ist Gesetz sagt der Jurist. Während aber für den Soldaten Pflicht und Recht zum Gehorsam aufhören, wenn er weiß, dass der Befehl ein Verbrechen oder ein Vergehen bezweckt, kennt der Jurist, seit vor etwa hundert Jahren die letzten Naturrechtler unter den Juristen ausgestorben sind, keine Ausnahmen von der Geltung des Gesetzes und vom Gehorsam der Untertanen des Gesetzes. Das Gesetz gilt, weil es Gesetz ist, und es ist Gesetz, wenn es in der Regel der Fälle die Macht hat, sich durchzusetzen.

Stilkunde „Wortsüchte“ vermeiden nun, auch, freilich, naturgemäß, … Ich/Wir-Form: unwissenschaftlich (?) bildhafte Metaphern Herzog-Mantel-Theorie Rosinentheorie Versteinerungstheorie starke Worte und Kraftausdrücke vermeiden

Stilkunde Starke Worte Die Entscheidung ist mit Rechtsirrtum behaftet. Die beklagte Partei verkennt/übersieht, dass … Die beklagte Partei versucht darüber hinwegzutäuschen, dass … Diese Auffassung greift jedoch zu kurz. Sie übersieht nämlich, dass … Dieser Standpunkt erscheint fraglich/problematisch.

Mündliche Referate Tipps Eigene Vortragsfassung erstellen Probelauf bei Zeitlimit Bei Power-Point: Keine Überfrachtung Handout

Verfassen wissenschaftlicher Texte Allgemeines Roter Faden Stringente Gedankenführung Den Leser durch die Arbeit leiten Nicht Zuviel voraussetzen

Verfassen wissenschaftlicher Texte Allgemeines Wissenschaftliche Texte gegenlesen Genau arbeiten Keine Sekundärzitate; Fehlzitate Viel Lesen

Verfassen wissenschaftlicher Texte Arbeitsphasen Fächer- und Themenwahl Zeit- und Arbeitsplan Materialsuche; Dokumentation Problemsichtung, -erkennung Disposition Problemlösung Ausarbeitung und Darstellung

Verfassen wissenschaftlicher Texte Themenwahl persönliche Interessen Berufswahl Aktualität legistisches Neuland? Vor- und Nachteile Themeneingrenzung in die Tiefe – nicht in die Breite

Verfassen wissenschaftlicher Texte Zeit- und Arbeitsplan Zumindest Minimum an Planung Realistische Bedingungen Flexibel Arbeitsphasen überschneiden sich

Verfassen wissenschaftlicher Texte Materialsuche und Dokumentation Schneeballsystem Lehrbuch Kommentar Aufsätze / Monographien Daneben: Rechtsnormen und Sachprobleme als Ausgangspunkt (Stichwörter!) Literaturverzeichnis !!!

Verfassen wissenschaftlicher Texte Materialsuche Datenbanken Monographien Standzahl: alpeh.univie.ac.at/ALEPH Zettelkatalog Beispiel: Tonio Walter, Kleine Stilkunde für Juristen: ALS W234 K6 ALS = Allgemeines 3. OG

Verfassen wissenschaftlicher Texte Materialsuche Zeitschriftenaufsätze Jahr, Seite Gesetzesmaterialien Entscheidungen www.ris.bka.gv.at www.bundesgerichtshof.de www.curia.europa.eu www.echr.coe.int

Verfassen wissenschaftlicher Texte Auswertung und Dokumentation des Materials Selektive Materialbeschaffung Auswahlkriterium: Sachbezug zum gewählten Thema Selektive Lektüre Erstbewertung Intensivlektüre

Verfassen wissenschaftlicher Texte Auswertung und Dokumentation des Materials Ökonomische Arbeitsweise Vollständig und exakt dokumentieren Individuelle Technik (Notizblock, PC/Notebook, Aktenordner…) Exzerpte vs. Kopien

Verfassen wissenschaftlicher Texte Aufbau und Gliederung (Disposition) Gliederung richtet sich nach dem Thema! roter Faden; Ordnung nach Sachfragen formal übersichtlich Einleitung, Hauptteil, Schluss Logisch-sachlicher Zusammenhang

Verfassen wissenschaftlicher Texte Aufbau und Gliederung Gliederungsebenen: Beispiel (alpha-nummerische Ordnung): I. A. 1) a) i.) Statt: 3.2.3.4.2.1.5.4 (nummerisches System)

Verfassen wissenschaftlicher Texte Gang einer Untersuchung Beispiel: A. Einleitung / Problemstellung / Anlassfall B. Meinungsstand I. Schrifttum II. Rechtsprechung C. Stellungnahme / Eigene Ansicht I. … II. … III. … D. Resümee / Zusammenfassung der Ergebnisse / Fazit

Verfassen wissenschaftlicher Texte Ausarbeitung Allgemeine Grundsätze: Thema muss bereits gedanklich erfasst sein Aber: konkrete Sachfragen müssen nicht unbedingt beantwortet sein Erstfassung ist niemals Endfassung! Von Anfang an: Vollständig und korrekt zitieren

Verfassen wissenschaftlicher Texte Ausarbeitung Allgemeine Grundsätze: Andeutungen und Auslassungen Disposition als Richtschnur „Sklavische Fixierung“ nicht notwendig Von Anfang an: Vollständig und korrekt zitieren! Grad der Ausformulierung

Verfassen wissenschaftlicher Texte Ausarbeitung Endfassung Überprüfungskriterien Stilfragen Zitate kontrollieren Einheitlichkeit der Abkürzungen Literaturverzeichnis kontrollieren

Verfassen wissenschaftlicher Texte Materielle Zitierregeln Korrektes Zitieren = vollständiges Zitieren Plagiat Regeln guter wissenschaftlicher Praxis

Verfassen wissenschaftlicher Texte Materielle Zitierregeln Regeln guter wissenschaftlicher Praxis Richtlinie des Rektorates (Präambel) Grundvoraussetzung für wissenschaftliches Arbeiten ist die Redlichkeit der Wissenschafter. Die gebotene Redlichkeit lässt sich aber durch ein Regelwerk allein nicht erzwingen. Wissenschaftliches Fehlverhalten lässt sich nämlich nicht allein an Hand allgemeiner Regeln beurteilen; bei seiner angemessenen Ahndung sind vor allem die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen

Verfassen wissenschaftlicher Texte Regeln guter wissenschaftlicher Praxis Richtlinie des Rektorates § 1. (1) An eine gute wissenschaftliche Praxis sind folgende Anforderungen zu stellen: (…) 5. Die strikte Ehrlichkeit im Hinblick auf die Beiträge von Partnerinnen und Partnern sowie von Konkurrentinnen und Konkurrenten sind zu wahren. Behinderungen der wissenschaftlichen Arbeiten von Konkurrentinnen oder Konkurrenten sind zu unterlassen.

Verfassen wissenschaftlicher Texte Regeln guter wissenschaftlicher Praxis Sanktionen – UG 2002 § 74. (2) Überdies ist die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder einer künstlerischen Master- oder Diplomarbeit mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn diese Beurteilung, insbesondere durch die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. § 89. Der Verleihungsbescheid ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ aufzuheben und einzuziehen, wenn sich nachträglich ergibt, dass der akademische Grad insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

Verfassen wissenschaftlicher Texte Materielle Zitierregeln korrekte und einheitliche Zitierweise Genauigkeit keine Sekundärzitate

Verfassen wissenschaftlicher Texte Materielle Zitierregeln direkte Zitate nur ausnahmsweise indirekte Rede nur bei prägnanten Formulierungen Beispiel: Wie Franz Bydlinski herausgearbeitet hat, ist eines der grundlegenden Strukturmerkmale des Privatrechts das Prinzip der zweiseitigen Rechtfertigung ... neutrale und komprimierte Wiedergabe

Verfassen wissenschaftlicher Texte Zitieren in indirekter Rede Original: Die Entdeckung des „beweglichen Systems“ der für bestimmte Rechtsgebiete jeweils maßgebenden „Kräfte“ (Wertungsprinzipien) durch Walter Wilburg ist daher der Wertungsjurisprudenz zuzurechnen und deren wohl bedeutendster Beitrag zum juristischen Denken überhaupt. Indirekte Rede: Nach F. Bydlinski1) ist die Entdeckung des „beweglichen Systems“ der für bestimmte Rechtsgebiete jeweils maßgebenden Kräfte der Wertungsjurisprudenz zuzurechnen; dies sei deren wohl bedeutendster Beitrag zum juristischen Denken überhaupt. 1) Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff (1991) 137.

Verfassen wissenschaftlicher Texte Zitieren in indirekter Rede – Gerichtsentscheidungen Mit der am 1.3.2006 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte der Kläger 100.000 € und brachte vor, zwischen ihm und dem Beklagten sei ein Werkvertrag über die Herstellung eines Einfamilienhauses zustande gekommen. Der Beklagte schulde den offenen Werklohn. Der Beklagte wendete dagegen ein, das Haus weise statische Mängel auf; der Kläger habe das Werk daher mangelhaft erbracht, so dass dem Beklagten die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrages zustehe.

Verfassen wissenschaftlicher Texte Materielle Zitierregeln keine verschleiernden Zitate keine Blockübernahmen Urheber zitieren! keine Schmuckzitate

Verfassen wissenschaftlicher Texte Materielle Zitierregeln Schmuckzitate Beispiel: Nach § 863 ABGB können Willenserklärungen ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden7). 7) Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 101.

Materielle Zitierregeln Schmuckzitate

Schmuckzitate

Verfassen wissenschaftlicher Texte Formale Zitierregeln – Zitiertechnik einheitliche Zitierweise Auflage als Hochzahl Beispiel: Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13 (2006) 123. Lang- und Kurzzitat

Verfassen wissenschaftlicher Texte Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Entscheidungen OGH 4 Ob 123/00z SZ 48/57. OGH 5 Ob 67/01y RdW 2002/34. OGH 6 Ob 71/02x JBl 2003, 56. OGH 7 Ob 56/06h wobl 2007/56 (Hausmann). OGH 1 Ob 100/96g JBl 1997, 63 = ecolex 1997/56.

Verfassen wissenschaftlicher Texte Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Monographien / selbständige Werke Langzitat Iro, Besitzerwerb durch Gehilfen (1982) 67 f. Kurzzitat Iro, Besitzerwerb 67 f.

Verfassen wissenschaftlicher Texte Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Kommentare Darstellung von Rechtslage und Meinungsstand nach dem System/Aufbau des Gesetzes

Verfassen wissenschaftlicher Texte Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Kommentare Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

Verfassen wissenschaftlicher Texte Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Kommentare - Zitiervorschlag Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner WS 2011/12

Verfassen wissenschaftlicher Texte Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Kommentare Langzitat Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch (Hrsg), Klang- Kommentar zum ABGB, 3. Auflage (2011) § 914 Rz 1. Kurzzitat Vonkilch in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 914 Rz 1.

Verfassen wissenschaftlicher Texte Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Vorname nur bei Verwechslungsgefahr F. Bydlinski in Rummel I3 § 6 Rz 2. P. Bydlinski in KBB³ § 6 Rz 1. M. Bydlinski in Fasching/Konecny II/1² § 45 Rz 1.

Verfassen wissenschaftlicher Texte Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Festschriften und Sammelbände Festschriften Gedenkschriften Sammelbände

Verfassen wissenschaftlicher Texte Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Sammelbände Beispiele Korinek/Krejci (Hrsg), Handbuch zum Mietrechtgesetz (1985) Krejci (Hrsg), Handbuch zum Konsumentenschutzgesetz (1981)

Verfassen wissenschaftlicher Texte Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Festschriften und Sammelbände Langzitat: [Autor], [Titel der Abhandlung], in [Herausgeber], [Titel des Sammelbandes] (Erscheinungsjahr) Seite Rubin, Billigkeitshaftung Deliktsunfähiger und Versicherungsschutz, in Koban/Rubin/Vonkilch (Hrsg), Aktuelle Entwicklungen im Versicherungsrecht (2005) 85. Kurzzitat: Rubin in Koban/Rubin/Vonkilch 85.

Verfassen wissenschaftlicher Texte Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Festschriften und Sammelbände Langzitat: [Autor], [Titel der Abhandlung], in [FS] [Name des Geehrten] (Erscheinungsjahr) Seite. Spitzer, Neuordnung der Deliktshaftung der juristischen Person? In FS Iro (2013) 207. Kurzzitat: Spitzer in FS Iro 209.

Verfassen wissenschaftlicher Texte Formale Zitierregeln – Zitiertechnik Zeitschriftenbeiträge Langzitat [Autor], [Titel], [Zeitschrift] [Jahr], [Anfangsseite] ([Bezugsseite]) Perner, Erweiternde Umsetzung von Richtlinien des Europäischen Verbraucherrechts, ZfRV 2011, 225 (227). Kurzzitat Perner, ZfRV 2011, 229.

Verfassen wissenschaftlicher Texte Aufbau eines Zeitschriftenbeitrags Autorenname Überschrift Kurztext / Abstract Deskriptoren (Schlagworte und Normen) Langtext Korrespondenzadresse des Autors

Österreichische Zeitschriften Juristische Blätter (JBl) Verlag Österreich Allgemeines Zivilrecht, Strafrecht, öffentliches Recht erscheint regelmäßig seit 1878

Österreichische Zeitschriften wirtschaftsrechtliche Blätter (wbl) Verlag Österreich Öffentliches und privates Wirtschaftsrecht

Österreichische Zeitschriften ecolex MANZ Verlag Privatrecht, Gesellschaftsrecht, Europarecht, Steuerrecht

Österreichische Zeitschriften Recht der Wirtschaft (RdW) Verlag LexisNexis Wirtschaftsrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht

Österreichische Zeitschriften Österreichische Juristenzeitung (ÖJZ) MANZ Verlag Privatrecht, Strafrecht, öffentliches Recht

Österreichische Zeitschriften Österreichisches Bankarchiv (ÖBA) Linde Verlag Bankrecht im weitesten Sinn, Kreditsicherungsrecht, Insolvenzrecht

Österreichische Zeitschriften Wohnrechtliche Blätter (wobl) Verlag Österreich Wohn- und Immobilienrecht inkl des einschlägigen Steuerrechts

Internationale Zeitschriften Common Market Law Review (CMLRev) Wolters Kluwer Europarecht

Internationale Zeitschriften Juristen Zeitung (JZ) Mohr Siebeck Deutsches Recht (Zivilrecht, öffentliches Recht, Europarecht)

Juristische Medienkompetenz II Sommersemester 2015 Dr. Moritz Zoppel, LL.M. (Cambridge) moritz.zoppel@univie.ac.at