Was führt Jugendämter dazu, Jugendliche im Ausland unterzubringen? Friedhelm Haussels 02173/

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Überleitungsbetreuung Auffrischungsaktivierung
Advertisements

Kinder- und Jugendhilfe-weiterentwicklungsgesetz KICK
Thesen zur Ausrichtung der Jugendhilfe in Hamburg Kinder und Jugendliche haben ein Recht, nicht ausgeschlossen zu werden.
Jugendhilfe und Schule Kinderschutz – auch ein Auftrag für die Schule?
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Kinder- und Jugenddorf Klinge Qualitätsentwicklung Januar 2005 Auswertung der Fragebögen für die Fachkräfte in den Jugendämtern.
Es ist normal, anders zu sein
Leitfaden für Pädagogen zur Einschulung
Seite 1 Ambulante psychiatrische Pflege Ab 1.Juli 2005 bundeseinheitlich geregelt.
Straßenkinder in Hagen Beginn einer Praxisentwicklung April 2003.
Jugend- und Sozialamt Angebote für Familien.
Perspektiven der Berliner Jugendfreizeitstätten
Schulsozialarbeit an der IGS Obere Aar in Taunusstein-Hahn
Zwei Systeme- ein Versuch, Kooperation zu fördern
Qualitätssicherung in der Jugendhilfe Wer sichert was und für wen?
K INDER - UND J UGENDRING S WISTTAL E.V. E RWEITERTES F ÜHRUNGSZEUGNIS.
Schlachtung
Jugendhilfe – Schule - Psychiatrie
Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII
Kinder- und Jugendschutz Was kann ich tun?. Zeichen erkennen, Informationen aufnehmen Sie machen sich Sorgen, weil ein Kind/Jugendlicher ihnen seltsam.
Inklusion Wer macht mit?. IB-Schüler Lehrerin Teilhabe- assistentin BFZ-Lehrkraft Klassen- kameraden Eltern Kollegen Jugendhilfe Schul- leitung.
Fachtagung anlässlich des 15-jährigen Bestehens der Kinder- und Jugendschutzdienste in Thüringen am 16. Juni 2009 Kooperation Kinder- und Jugendschutz.
Beratungszentren im DRK Auftaktveranstaltung Beratungszentren am 16. und 17. Januar 2012 Tobias Nowoczyn.
Das persönliche Budget ASG Treffen vom Vortrag Irene Goldschmidt Lebenshilfe Delmenhorst und Landkreis Oldenburg e.V.
NETZWERK ERZIEHUNGSBERATUNG Netzwerk Erziehungsberatung im Vogelsbergkreis.
Prof. Dr. iur. Johannes Münder em. Universitätsprofessor TU Berlin Lehrstuhl für Sozialrecht und Zivilrecht Subsidiarität – Relikt aus der Vergangenheit.
Amt / Dienststelle1 Informationsvorlage Jugendhilfeausschuss Kinder- und Jugendhilfe auf dem „inklusiven Weg“ Sachbericht Angebote der Kinder-
Förderlogik Sozialgesetzbücher 1-12 Teilhabeleistungen Vom Allgemeinen zum Besonderen.
Fotos: © Alessandro Podo Coaching für Jugendliche Projektleitung: Dr. Heike Hindringer-Heindl.
Ballhausen1 BallhausenA utor Autor SCHULSPEZIALDIENST SSD Ballhausen SSDSchule Chancen und Grenzen Synergieeffekte zu erzielen,
Kinder- und Jugendschutz Umsetzung des § 72a SGB VIII Erweitertes Führungszeugnis.
Depressive Jugendliche. Muss man zu dem Psychologen gehen?
Liebe Eltern, herzlich willkommen zu unserer Informationsveranstaltung
Wie und was lernen Jugendliche an unserer Schule
Truppausbildung Teil 1 Grundausbildungslehrgang
Informationen zum Quereinstieg in Schule
Kooperation für Hörgeschädigte
Selbstbestimmung ermöglichen
Situation von Adoptivfamilien in Deutschland – Informationsaustausch, Kontakt und Kommunikation über die Adoption Ina Bovenschen & Fabienne Dietzsch.
A D (H) S Aufmerksamkeitsdefizit-(Hyperaktivitäts-) Störung
Darstellung der Abläufe bei Unterbringung nach NPsychKG / BGB im AMEOS Klinikum Hildesheim Prof. Dr. med. Detlef E. Dietrich Dr. med. Christian Tettenborn.
HR-Consulting gesucht
„3 Jahre Ombudsstelle Kinder- und Jugendhilfe Brandenburg - Konzeption, Erfahrungen, Problemanzeigen, Zukunft ab 2017“ Fachtag Günther Elbel,
Jahrestagung Leitungen der Jugendämter
Rechtliche Stellung LNA/ORGL Aufbauseminar LNA ORGL 23. und 24
Wir begleiten… Unser Angebot… Wir arbeiten…
Informationsabend „Weiterführende Schulen“ am 26. Oktober 2017
Welche Schule für mein Kind?
Fachtagung Klinischer Sozialarbeit in Deutschland „Soziale Teilhabe fördern – in Praxis, Theorie und Forschung“ Judith Rieger.
Inobhutnahme – Fachliche Herausforderungen für die Jugendhilfe - die verschiedenen Perspektiven der ION Regionaler Hilfeverbund I St. Josef.
Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII - Frage der Betriebserlaubnis
Jugendarbeitslosigkeit: Generation ohne Perspektive?
Präsentation im Rahmen der Fachveranstaltung
Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der JH
von Sabine Kronfoth und Adrian Maerevoet
Ganztagsorientierungsklasse G T O an der Mittelschule Wasserburg
Vollzeitpflege.
Schulinspektorate: Maikonferenzen 2018
an der Bertha-von-Suttner Realschule plus Betzdorf
Unser Ziel: Kinder in ihrer feinmotorischen Fähigkeit stärken
[Kinder- und Jugendhilfe – Ambulante Hilfen an Schulen]
Soziale Ressourcen im Stadtteil nutzen
Jugendhilfe im Strafverfahren
Alle Beteiligten wenden sich an die Schulleitung.
Wann wird die JGH tätig? Aufgaben der Jugendgerichtshilfe (JGH)
Unser Ziel: Kinder in ihrer feinmotorischen Fähigkeit stärken
Prof. Dr. med. Hans G. Schlack, Bonn
Dr. Sophie Germont GKV-Spitzenverband, DVKA
STATISTISCHE INFORMATIONEN
 Präsentation transkript:

Was führt Jugendämter dazu, Jugendliche im Ausland unterzubringen? Friedhelm Haussels 02173/

Jugendhilfemaßnahmen in Monheim am Rhein 2015 Hze Maßnahmen gesamtMaßnahmen im Ausland Reiseprojekt Frankreich-Rumänien (männlich 17 Jahre) Standortprojekt Rumänien (weiblich 16 Jahre) Standortprojekt Polen (männlich 15 Jahre) Standortprojekt Polen (männlich 13 Jahre) Standortprojekt Portugal nach vorherigen 5 Wochen Reiseprojekt (männlich 16 Jahre) 5 Auslandsmaßnahmen bei 128 Unterbringungen gesamt Individualpädagogische Fachtagung2

Gründe für die Entscheidung Distanz zur Herkunftsfamilie Distanz zur Peergroup/ schädlichen Einflüssen Delinquenz Aggressives Verhalten Mangelnde Gruppenfähigkeit diverse Einrichtungswechsel Kein Angebot in Deutschland gefunden Alternative in Deutschland = geschlossene Einrichtung Kostengünstiger Zeitdruck Reizarme Umgebung Individuelles Angebot = passgenau Fernbeschulung bzw. alternative Beschulung Individualpädagogische Fachtagung3

Standards bei Auslandsmaßnahmen Freiwilligkeit des Jugendlichen Akzeptanz bei Sorgeberechtigten und ASD Mitarbeiter 1. gemeinsames HPG am Standort innerhalb von 6 Wochen mit 2 Fachkräften (ASD Mitarbeiter + Leitung) Durchführung von Brüssel 2a Monatsberichte des Leistungsanbieters Bei Bedarf regelmäßiger Kontakt zu deutschsprachigen Fachärzten Möglichkeit zu Skype Anrufen des ASD mit dem Jugendlichen und umgekehrt Jederzeit Möglichkeit eines Besuchs vor Ort durch das Jugendamt Hilfeplanung alle 6 Monate immer vor Ort Möglichst jedes 2. HPG spätestens das 3. HPG unter erneuter Beteiligung der Leitung Individualpädagogische Fachtagung4

§ 41 Zulässigkeit von Auslandsmaßnahmen Entwurf vom

1) Leistungen nach diesem Abschnitt sind in der Regel im Inland zu erbringen; sie dürfen nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dem Bedarf des Kindes oder des Jugendlichen im Einzelfall nur dadurch entsprochen werden kann. Dies ist im Leistungsplan darzulegen. 2) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll vor einer Entscheidung zur Gewährung einer Leistung, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, 1. Zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme a) einer Ärztin oder eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und –psychotherapie b) Einer Kinder- und Jugendpsychotherapeutin oder –therapeuten oder c) Einer Ärztin oder eines Arztes oder einer psychologischen Psychotherapeutin oder –therapeuten, die oder der über besondere Erfahrung auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt, einholen. 2. Sicherstellen, dass a) Der Leistungserbringer über eine Betriebserlaubnis nach § 45 über eine Einrichtung im Inland verfügt, in der Leistungen zur Entwicklung und Teilhabe erbracht werden und die Gewähr dafür bietet, dass er die Rechtsvorschriften des Aufenthaltslandes einhält und mit den Behörden des Aufenthaltslandes sowie den deutschen Vertretungen im Ausland zusammen arbeitet, b) Mit der Leistungserbringung nur Fachkräfte nach § 72 Absatz 1 betraut werden, c) Die Überprüfung und Fortschreibung des Leistungsplans unter Beteiligung des Kindes oder Jugendlichen in der Regel am Ort der Leistungserbringung erfolgt, d) Mit dem Leistungserbringer über die Qualität der Maßnahme eine Vereinbarung abgeschlossen wird, wobei die fachlichen Handlungsleitlinien des überörtlichen Trägers anzuwenden sind, 3. Die Eignung der mit der Leistungserbringung zu betrauenden Einrichtung oder Person an Ort und Stelle zu überprüfen und 4. Der erlaubniserteilenden Behörde unverzüglich Angaben zum Leistungserbringer, zu Beginn und Ende der Leistungserbringung im Ausland, sowie zum Aufenthaltsort des Kindes oder Jugendlichen melden.