Universität Bonn Wintersemester 2010/11 1. Doppelstunde Propädeutische Übung im Öffentlichen Recht
Einführung
Sag es mir – und ich werde es vergessen. Zeige es mir – und ich werde mich daran erinnern. Beteilige mich – und ich werde es verstehen. „Ich gebe die Frage weiter.“
Überblick über diese Doppelstunde I.Juristisches Lernen und Arbeiten III.Besonderheiten im Staatsrecht IV.Organisatorische Hinweise II.Was erwartet man von Ihnen?
I. Juristisches Lernen und Arbeiten ABC I.II.I.II.I.II abab aaaaaaa Vom Allgemeinen zum Besonderen
I. Juristisches Lernen und Arbeiten Der Kampf gegen das Vergessen Warum bezeichnet man Art. 2 I GG als ein Auffanggrundrecht? Als allgem. Handlungsfreiheit schützt Art. 2 I nicht einen bestimmten, begrenz- ten Lebensbereich, sondern jedes menschliche Verhalten. Es gewinnt nur Bedeutung, wenn kein Schutzbereich eines spezielleren Grundrechts ein- schlägig ist. Folge für Falllösung: Nur prüfen, wenn kein spezielles Grundrecht einschlägig ist.
I. Juristisches Lernen und Arbeiten Der Kampf gegen das Vergessen Wo hat das Allgemeine Persönlichkeitsrecht im GG seine normativen Wurzeln? Und warum? Vom BVerfG aus Art. 2 I iVm Art. 1 I GG entwickelt worden. APR hat seine Wur- zeln in Art. 2 I, weil allgemeine Hand- lungsfreiheit in allen Lebensbereichen relevant. Und Verbindung zu Art. 1 I (die zugleich das Schutzniveau anhebt), weil Menschenwürde den Einzelnen vor allem in seiner Qualität als Subjekt schützt.
I. Juristisches Lernen und Arbeiten Der Kampf gegen das Vergessen
I. Juristisches Lernen und Arbeiten Fälle sind kein Lernstoff, sondern Übungsmaterial Unbekannter Fall Grundwissen Methodische Fertigkeiten
I. Juristisches Lernen und Arbeiten Methodentraining
I. Juristisches Lernen und Arbeiten Grundfertigkeiten trainieren, u. a.: Problem(e) eines Falles erkennen Problem auf den Punkt bringen Juristische Argumen- tation Sprach- fertigkeit „divide et impera“ Adäquate Schwer- punkt- setzung Umgang mit unbe- kannten Normen
I. Juristisches Lernen und Arbeiten Grundfertigkeiten trainieren: Probleme auf den Punkt bringen X
I. Juristisches Lernen und Arbeiten II.Was erwartet man von Ihnen? III. Besonderheiten im Staatsrecht IV.Organisatorische Hinweise
II. Was erwartet man von Ihnen?
Wissen/ Verständnis Methodische Fertigkeiten Werden häufig vernachlässigt Verringern Lernaufwand Machen Studium reizvoller + Geben Sicherheit in Prüfung und Rechtspraxis (verringern damit auch Prüfungsangst)
II. Was erwartet man von Ihnen? § 2 II JAG NRW: Die Prüfung soll zeigen, ob der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Rechtskenntnisse (…) verfügt.“
II. Was erwartet man von Ihnen? Präzision Fallfrage: Hat die Verfassungsbeschwerde des A Aussicht auf Erfolg? Wie lautet in der Fallbearbeitung der erste Satz? Die Verfassungsbeschwerde des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig ist Die Verfassungsbeschwerde des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet eingelegt worden ist. Die Verfassungsbeschwerde des A hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.
II. Was erwartet man von Ihnen? Beispiel 1 A verbringt die kompletten Wochenenden im Sommer in seiner kleinen Yacht, die in einem Seehafen liegt. Unterfällt die Yacht dem Schutzbereich des Art. 13 GG?
II. Was erwartet man von Ihnen? Beispiel 2 A malt für B ein Herz auf ein Blatt Papier, steckt es in einen adressierten, unverschlossenen Briefumschlag und gibt diesen in einer Filiale der Deutsche Post AG auf. Unterfüllt die Sendung dem Briefgeheimnis?
II. Was erwartet man von Ihnen? Beispiel 2a A hat seinen Brief nicht an die Wohnadresse, sondern an das Postfach der B geschickt. Dort liegt der Brief, als ein Polizist ihn beschlagnahmt. Ist der Schutzbereich des Briefgeheimnisses eröffnet?
I. Juristisches Lernen und Arbeiten II.Was erwartet man von Ihnen? III. Besonderheiten im Staatsrecht IV.Organisatorische Hinweise
III. Besonderheiten im Staatsrecht Das falsche Bild vom Staatsrecht
III. Besonderheiten im Staatsrecht Normdichte, Abstraktionsgrad
III. Besonderheiten im Staatsrecht Methodische Anforderungen im Staatsorganisationsrecht Art. 20 Konkreter Fall Art. 20 (1)Die Bundesrepublik ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2)Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen […] ausgeübt.
I. Juristisches Lernen und Arbeiten II.Was erwartet man von Ihnen? III. Besonderheiten im Staatsrecht IV.Organisatorische Hinweise
Uhr
IV. Organisatorische Hinweise
User: Pass: Student_WS2010 Bonn_WS „Teaching“
IV. Organisatorische Hinweise Terminplan Fallstudie I Fallstudie II Klausur ( Uhr) Rückgabe und Besprechung der Hausarbeit Fallstudie III Rückgabe und Besprechung der 1. Klausur Fallstudie IV Fallstudie V Klausur ( Uhr) (GEÄNDERT!) Fallstudie VI Rückgabe und Besprechung der 2. Klausur Fallstudie VII Fallstudie VIII Zwischenprüfungsklausur ( )
IV. Organisatorische Hinweise Terminplan Fallstudie I Fallstudie II Klausur ( Uhr) Rückgabe und Besprechung der Hausarbeit Fallstudie III Rückgabe und Besprechung der 1. Klausur Fallstudie IV Fallstudie V Klausur ( Uhr) (GEÄNDERT!) Fallstudie VI Rückgabe und Besprechung der 2. Klausur Fallstudie VII Fallstudie VIII Zwischenprüfungsklausur ( )
IV. Organisatorische Hinweise Teilnahme an der 1. und 2. Klausur setzt jeweils eine verbindliche Anmeldung voraus. Für die 1. Klausur spätestens bis zum Für die 2. Klausur spätestens bis zum Unter: