Schengenassoziierung und Freizügigkeit Grundsätze und Rechtswirkungen.

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Schengenassoziierung und Freizügigkeit Grundsätze und Rechtswirkungen

Wichtigste Rechtsquellen BB vom 17. Dezember 2004 über die Genehmigung der Schengen- und Dublinassoziierungsabkommen, SR 362 Schengenassoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004, SR Ausweitungsabkommen mit ISL und N vom 17. Dezember 2004, SR Notenaustausch vom 28. März 2008 betreffend die Übernahme des Schengener Grenzkodex, SR

Rechtswirkungen der Assoziierung keine formelle Verknüpfung zu FZA, aber inhaltlicher Zusammenhang enger Konnex zu Dublinassoziierung unmittelbare Anwendbarkeit des Schengenrechts diverse Anpassungen des nationalen Rechts, z.B. Art. 5, 8, 64 f. und 92 ff. AuG, diverse Datenschutzbestimmungen sowie ganze VEV dynamische Beteiligung: – Schweiz muss neues Schengenrecht übernehmen – Schweiz hat nur Anhörungsrecht bei Erlass (« decision shaping », kein « decision making ») – z.B. RL 2008/115/EG vom über gemeinsame Normen und Verfahren in den Migliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl L 348, 98

Grundsätze Partnerstaaten: – zzt. EU-25 (mit Einschränkungen für IRL und UK) sowie ISL, N und CH – in Vorbereitung: FL, RUM und BUL nur noch Verdachtskontrollen, keine systematischen Personen- kontrollen an Binnengrenze Verstärkung der Kontrollen an Aussengrenze polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit (insbes. Zoll-, Polizei- und Grenzpolizeibehörden; Art. 39 ff. SDÜ) gemeinsame Visumpolitik für Aufenthalte bis drei Monate für Drittausländer

Personenkontrollen: Binnengrenzen Art. 2 und 19 ff. SDÜ; Schengener Grenzkodex nur Verdachtskontrollen bei Grenzübertritt, auch bei Binnen- flügen rückwärtige Kontrollen im Grenzraum durch mobile Einheiten (Patrouillen) weiterhin Warenkontrollen (da keine Zollunion) vorübergehende Wiederaufnahme der systematischen Per- sonenkontrollen nach entsprechender Avisierung der Vertrags- staaten zulässig in ausserordentlichen Situationen kein Dispens von nationaler Ausweistragpflicht für Grenzüber- tritt

Personenkontrollen: Aussengrenzen Art. 3 ff. und 19 ff. SDÜ; Schengener Grenzkodex Prinzip der verschärften Kontrollen u.a. biometrische Massnahmen (Fingerabdrücke, Iris-Kontrolle usw.) besondere Verfahrensregeln, insbes. Schengen-Formular für Einreiseverweigerung bzw. Wegweisung für Schweiz: – internationale Flughäfen: obligatorische Trennung von Schengen- und Nichtschengenpassagieren – Landesgrenze zu FL: Videoüberwachung und Patrouillen gemeinsame organisatorische Massnahmen: – FRONTEX (« frontières extérieurs »; Europäische Grenzagentur) – RABIT (« Rapid Border Intervention Teams »; Soforteinsatzteams für Grenzsicherung) – finanzieller Ausgleich (da Binnenstaaten sonst tendenziell bevorteilt)

SIS und SIS II Art. 92 ff. SDÜ Datenbank v.a. über ausgeschriebene Personen und Sachen aus Delikten (gestohlene Fahrzeuge usw.) Zugriff auf Daten des Schengener Informationssys- tems SIS SIS soll von SIS II abgelöst werden, zzt. in Vorbe- reitung heikler Datenschutz

Gemeinsame Visumspolitik Art. 9 ff. SDÜ für Aufenthalte bis drei Monate keine Visumpflicht für rechtmässig anwesende Drittausländer gemeinsame Positiv- und Negativlisten für Visum- pflicht Schengenvisum für ganzen Schengenraum – Abfrage des SIS vor Erteilung obligatorisch – besondere automatisierte Abfragesysteme zwischen Vertragsstaaten (VISION und VIS)

carrier sanctions carrier sanctions = besondere Pflichten für Beförderungsunter- nehmen Art. 26 SDÜ Arten der Pflichten: – Sorgfaltspflichten – Betreuungspflichten – Unterstützungspflichten Arten der Unternehmen: – Luftverkehr – Strassenverkehr – Schiffsverkehr – Bahnverkehr national umgesetzt in Art. 92 ff. AuG

Bekämpfung des Schlepperwesens Art. 27 SDÜ Pflicht der Vertragsstaaten, Schlepperwesen zu sanktionieren national umgesetzt in Art. 116 AuG