Opferschutz und Wahrheitsfindung….. … immer noch ein Konflikt? 21.09.2016 1 Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung....

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 Präsentation transkript:

Opferschutz und Wahrheitsfindung….. … immer noch ein Konflikt? Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung....

Kennen Sie den? Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung  Kachelmann als Beispiel für Prozesse mit hohem Opferschutzrechtlichem Aspekt

Wahrheitsfindung: Art. 6 MRK Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung Jede Person, die einer Straftat beschuldigt wird, gilt bis zum Beweis ihrer Schuld als unschuldig

Aus Art. 6 MRK folgt: Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung  die individuellen Schuld des Täters ist festzustellen, diese steht daher auch im Mittelpunkt des Strafverfahrens  Dies setzt eine genaue Aufklärung des Sachverhalts voraus  Und das verlangt eine genaue Befragung und Erinnerung des Zeugen, vor allem des Opferzeugen, notfalls sogar eine Begutachtung des Zeugen/der Zeugin  Dabei ist der „Sinn“ der Fragen oftmals für Zeugen nicht erkennbar

Wahrheitsfi ndung…  absoluter Opferschutz ist nicht möglich Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung  Artikel:  Alte Wunden wurden wieder aufgekratzt

Wahrheitsfi ndung  So weit darf es aber nicht kommen……… Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung  Artikel: Das Opfer leidet vor Gericht weiter

Wenn wir den Strafprozess wollen… 7 …müssen wir das Opfer einer Straftat so weit wie möglich vor einer Retraumatisierung im Prozess schützen BGH NJW 2005, 2791(Pflicht des Gerichts zur Einbeziehung der Opferinteressen bei Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme).

 Grundgedanke: Opferschutz, gerade jug. Opfer (bis 18!) und Opfer schwerer Straftaten ist genauso wichtig wie die Aufklärung von Straftaten  Schutz von Opfern und Zeugen (!) soll verbessert werden  Keine Angst vor Repressalien, keine Retraumatisierung durch Verfahren Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung Sinn und Zweck des 2. ORRefG

Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung (RE-)Traumatisierung

Die Problembereiche - Polizeiliche Vernehmung - Therapie - Die Hauptverhandlung Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung

 Körperliche Untersuchung, DNA  Lange Vernehmungen mit vielen Detailfragen, die die Erinnerung aktivieren  Kein Nachfragen nach den Bedürfnissen des Opfers  Angst vor dem Täter: was nützt mir die Statistik  Hoher Informationsbedarf Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung.... Problembereich polizeiliche Vernehmung es hat sich viel verändert: Formulare zu gyn. Untersuchung Geschulte Beamte (Kripo), Sensibilisierung durch Arbeitskreise pos. Erfahrungen (ich darf fragen, Kaffee, Pausen nach Bedürfnis etc) Transparenz und Information (Pflicht) 2. ORRefG: Streichung pers. Daten je nach Gefährdung ("Anlass zur Besorgnis") Frühzeitige Einbeziehung von Opferschutzeinrichtungen und Anwalt/ (absolutes?) Anwesenheitsrecht bei Vnmg. 2. ORREfG: tw sogar Pflicht zur Bestellung eines Zeugenbeistands (über StA und Gericht?) Realisierbarkeit????? 11

Es bleiben:  Oft kein Hinweis auf Opferhilfe (Pflicht!!)  Problematische Vernehmungssituationen (zB 2. Beamter im Zimmer stellt sich nicht vor, Publikumsverkehr im Vernehmungszimmer )- Unkenntnis bzgl. Vertrauensperson  Je nach Ausbildungs- und Fortbildungsstand der Beamten:  Suggestive oder zu knappe Erstvernehmungen  Unterschiedliche Qualität der Vorgangsbearbeitung  Zu lange Dauer der Ermittlungen Problembereich polizeiliche Vernehmung 12

 Wir wollen stabile Opfer, die aussagen können  Also müssten sie durch Therapie stabilisiert werden  Aber Therapie bedeutet Verarbeitung der Erinnerung = das Erlebte erträglich machen Dadurch können aber Abweichungen von der Realität entstehen (muss nicht) Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung.... Problembereich Verfahren(sdauer) und Therapie: 13

Bei akuten Traumatisierungen, Videovernehmung  Konsequente Anwendung des § 58a StPO:Konsequente  „Kann“-Vorschrift für alle Zeugen (2. ORRG)  Justizverwaltung muss geeignete Ausrüstung (sachlich und personell) zur Verfügung stellen  Bei polizeil.Videovernehmung:  Problematik der Einführung nach § 251 StPO  Bei Unstimmigkeiten und Widersprüchen kann Aussage aber auf jeden Fall nach § 253 StPO eingeführt werden Diskurs:  Gesetz zur Entschädigung bei langer Verfahrensdauer? Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung

Die Nebenklage Von der Hilflosigkeit in eine aktive Verfahrensrolle Information auch bei langer Verfahrensdauer Anwesenheitsrecht in HV- steht Aussage als Opferzeuge nicht entgegen Vorteil für die Justiz: Verantwortung für Information und Betreuung des Opfers abgeben Konzentration auf die Kernaufgabe Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung

2. ORRefG: Jetzt für fast alle Delikte, ggf. nur wenn dies aus besonderen Gründen, zB schweren Folgen geboten erscheint (§ 395 StPO) – Berücksichtigung der Gesamtsituation – Zudem Ausweitung der Tatbestände, in denen der Nebenklageanwalt beigeordnet wird - § 397a StPO (zB Raub bei schweren körperl. u. seelischen Schäden) – Insgesamt sehr unübersichtliche Regelungen Einbeziehung bei der Vereinbarung im Strafprozess?  § 155a StPO: im Ermittlungsverf. kein Ausgleich gg. den Willen des Verletzten  § 257c Abs. 3: Anhörung ja, Einverständnis nicht notwendig Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung.... Die Nebenklage 16

Die Hauptverhandlung Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung

„Wie soll ich mich als Opfer benehmen? Weinen (=Triumph für den Täter) oder tapfer sein (wer glaubt mir dann noch)?“ Mut zur Autenzität!!! Das verlangt aber ein starkes Opfer „Dem Opfer, das seine „Ansprüche“ stellt, glaubt man nicht“ (Nebenklage, Wahrnehmung des Rechts auf Anwesenheit in der ganzen Verhandlung (§ 397 Abs. 1 StPO) oder Adhäsionsantrag) Das Adhäsionsverfahren schützt das Opfer vor doppelten Befragungen, Prozessrisiken und zahlt sich für die Justiz aus Der Gesetzgeber hat sich bewusst für § 397 StPO entschieden, dass darf sich nicht nachteilig auswirken Aber ist das die Zeit für ein Opfer, mutig zu sein?! Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung.... Sorgen eines Opfers 18

Wer ist bei der Vernehmung des Opfers überhaupt dabei? – Öffentlichkeit – Angeklagter – Besetzung des Gerichts weiblich Streichung des minder schweren Falls bei Sexualdelikten Keine Fragen nach sexuellem Vorleben Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung.... Forderungen von Opfern: auf Antrag des Opfers von Sexualdelikten ist die Öffentlichkeit auszuschließen § 171b GVG Ausschluss oder Videovernehmung nur: wenn erheblicher Nachteil für das Wohl eines jugendlichen Zeugen zu befürchten ist oder wenn bei einer Vernehmung einer anderen Person in Gegenwart des Angeklagten die dringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für den Zeugen droht, bzgl Videovnmg mE zu eng Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden § 68a StPO: Fragen die den persönlichen Lebensbereich betreffen, sollen nur gestellt werden, wenn es unerläßlich/erforderlich ist. (2. ORRefG) - Frage der Formulierung, iÜ muss gerade auch aus Opferschutzgründen der Strafrahmen angepasst werden können 19

Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung Was bleibt sind: Wahrheitsfindung mit – Langen Befragungen – Intimen Fragen Konfrontation mit dem Angeklagten Engagierte Verteidiger Der Strafprozess ist keine Therapie Konflikte mit dem Umfeld

Opferschutz und Justizressou rcen Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung Die Konsequenzen Ausreichende Berücksichtigung der Opferrechtsreformen bei Pebb§y Ausreichend Personal in der Justiz Mehr Ausbildung und Fortbildung (zB Opferpsychologie) Fachanwalt für Opferrecht Finanzielle Unterstützung von Opferhilfeeinrichtungen

Danke für Ihre Aufmerksamkeit Kirsten Stang, Opferschutz und Wahrheitfindung