Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz GHS in der Schweiz Steffen Wengert Bundesamt.

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz GHS in der Schweiz Steffen Wengert Bundesamt für Gesundheit DB Verbraucherschutz Abteilung Chemikalien _Plattform Marktkontrolle_hom

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz Stand der Umsetzung von GHS in der EU Die neue CLP- Verordnung (CLP steht für die Abkürzung der englischen Begriffe classification, labelling and packaging) ist durch Parlament (3. Sept. 08) und Ministerrat (28. Nov.08) verabschiedet worden. Nächste Schritte:  Publikation im Amtsblatt: geplant Dez. 08  Inkrafttreten: 20 Tage nach Publikation  Veröffentlichung des RIP 3.6 Guidance to the CLP-Regulation: voraussichtlich erst Mitte 09

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz Übergang vom bestehenden System zu GHS in der EG Schweizerische Eidgenossenschaft Confédération Suisse Confederazione Svizzera Confederaziun Svizra GHS anwendbar Ende Übergangsfrist für Stoffe Jan ,5 Jahre Ende Übergangsfrist für Zubereitungen Einstufung nach bisherigem Recht und GHS in SDB Stoffe mit GHS Zubereitungen mit GHS KOM Entwurf

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz Anwendbarkeit von GHS in der Schweiz (rev. ChemV)  Wahlmöglichkeit: Einstufen, Kennzeichnen, Verpacken nach CLP-Vo (ChemV; Art. 56a-d) wird ermöglicht für Produkte, die nicht an die breite Öffentlichkeit abgegeben werden GHS ist zeitgleich anwendbar wie in der EG Erste umklassierte Produkte (Stoffe>>gewerbl. Gemische…) sind mit GHS-Kennzeichnung verkehrsfähig  Wahrnehmung von Folgepflichten (ChemV Art. 56e) wird via SDB sichergestellt: bisherige Einstufung und GHS-Einstufung müssen bei Chemikalien mit GHS-Etikette ins SDB (ChemV, Art.53 Abs.1ter)  offizielle Einstufungen nach CLP-Vo: 1.Die harmonisierten Einstufungen in Anhang VI der CLP-Vo sind auch entsprechend verbindlich in CH (Art. 2 EDI EinstufungsV) 2.Pflicht für Hersteller, nicht vom harmonisierten Eintrag erfasste Gefahrenklassen eigenverantwortlich zu ergänzen (ChemV, Art. 56c Abs.1b)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz Konzept der Anwendbarkeit von GHS CH-Hersteller (Def. ChemV) Stoffe / Zubereitungen im Geltungsbereich der ChemV Einstufen nach ChemV Kennzeichnen / Verpacken nach ChemV Einstufen nach GHS-V (EG) Kennzeichnen / Verpacken nach GHS-V (EG) Pflichten in nachgeordneten Bestimmungen gemäss Einstufung nach ChemV kann SDB nach ChemV SDB Einstufung GHS Erstellungspflicht und Einstufung nach ChemV

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz Schrittweise Einführung von GHS in der Schweiz GHS soll in der Schweiz schrittweise und bestmöglich abgestimmt auf die internationale Entwicklung eingeführt werden. Nächste Schritte:  Anwendbarkeit erweitern (Publikumsprodukte, Biozide, PSM)  Pflicht zur Einstufung und Kennzeichnung nach GHS (Fristen; Aufhebung des bisherigen Systems)  Downstream Legislation: Anpassung der Folgepflichten an GHS (Verbraucherschutz, Umwelt, Arbeitnehmerschutz, etc.)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz Einstufen nach der CLP-V (ChemV rev: Art. 56c)  Grundsätzlich nach den Vorgaben von Titel II (Herstellereinstufungen; Verweis auf Anh. I mit UN-GHS-Kriterien) Zusätzlich:  Stoffe mit harmonisierten Einträgen in Anhang VI gemäss Vorgaben von Art. 4 Abs. 3 (Ergänzungspflicht durch Hersteller)  Option: Umwandlung von bisherigen Einstufungen in GHS-Einstufungen gemäss Anhang VII (soweit möglich; RIP 3.6)

Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz Anforderungen an Kennzeichnung und Verpackung (ChemV rev: Art. 56d)  Titel III Gefahrenkommunikation durch Kennzeichnung - Piktogramme, Gefahren- /Sicherheitshinweise nach GHS - Sonderkennzeichnungen nach bisherigen EG-Recht  Zusätzlich bei Kennzeichnung - Sprachen / Hersteller nach ChemV - Akzeptanz zusätzlicher Gefahrenkategorien - Akzeptanz von GHS-Etiketten auf Produkten, die nur im Geltungsbereich der CLP-V sind  Titel IV Verpackung - allgemeine Grundsätze - tastbare Gefahrenhinweise nach GHS-Kriterien - kindersichere Verschlüsse nach GHS-Kriterien