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Saarbrücken, Teil 1: Die CLP-Verordnung („EU-GHS“)

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Präsentation zum Thema: "Saarbrücken, Teil 1: Die CLP-Verordnung („EU-GHS“)"—  Präsentation transkript:

1 Global Harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien
Saarbrücken, Teil 1: Die CLP-Verordnung („EU-GHS“) Teil 2: Vereinfachte Kennzeichnung von Laborgefäßen

2 GHS – Global Harmonisiertes System
Was ist GHS? System zur weltweit einheitlichen Einstufung und Kennzeichnung von chemischen Stoffen und Produkten Initiator: Vereinte Nationen  UN Purple book = UN-GHS (1992) => Wenn möglich, soll GHS ab 2000 verfügbar sein In EU umgesetzt als CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (Abkürzung: CLP-V): „Regulation on classification, labelling and packaging of substances and mixtures“

3 GHS – Global Harmonisiertes System
Gründe zur Entwicklung des GHS Wachsender internationaler Handel Bedürfnis nach einem einheitlichen weltweiten Sicherheitsstandard gegenwärtig bestehen unterschiedliche Systeme zur Kennzeichnung von Chemikalien unterschiedliche Einstufungen führen zur unterschiedlichen Behandlung gleicher Stoffe und Zubereitungen in den verschiedenen Ländern

4 GHS – Global Harmonisiertes System
Beispiel: Gefahrstoff, orale Toxizität LD50 = 257 mg/kg GHS: Gefahr (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) EU: gesundheitsschädlich, Xn USA: giftig Kanada: giftig Australien: gesundheitsschädlich Indien: ungiftig Japan: giftig Malaysia: gesundheitsschädlich Thailand: gesundheitsschädlich Neuseeland: gefährlich China: nicht gefährlich Korea: giftig

5 GHS – Global Harmonisiertes System
Ziele des GHS Weltweit einheitliche Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen Handelserleichterungen im globalen Warenverkehr Weitere Verbesserung von Arbeitssicherheit, Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie Transportsicherheit Harmonisierung mit dem Transportrecht für gefährliche Güter

6 Änderungen durch GHS/CLP: Begrifflichkeiten
Aus bisher (EU) ... ... wird (GHS/CLP) Zubereitung Gemisch Etikett Kennzeichnungsetikett R-Satz H-Satz S-Satz P-Satz Sehr giftig Lebensgefahr Hochentzündlich Extrem entzündbar Brandfördernd Oxidierend Gefahrensymbol Gefahrenpiktogramm <keine Entsprechung> Signalwort

7 Änderungen durch GHS/CLP: Gefahrenpiktogramme
GHS GHS GHS GHS GHS09 Explosiv Entzündbar Oxidierend Gase unter Druck Umweltgefahr GHS GHS GHS GHS08 Ätzend Giftig Bedeuten beide Gesundheitsgefahr (Lebewesen / Metalle) (Einzelheiten sind erst den H-Sätzen zu entnehmen!)

8 Änderungen durch GHS/CLP: Gefahrenklassen und -kategorien
Einteilung in Gefahrenklassen (hazard classes) nach Art der Gefahr: 16 Gefahrenklassen für physikalische Eigenschaften (z. B. explosiv oder auf Metalle korrosiv wirkend) 10 für die menschliche Gesundheit (z. B. akut toxisch oder karzinogen) 1 für die Umwelt (gewässergefährdend) EU zusätzlich: ozonschädigend Gefahrenklassen werden nach ihrem Gefährdungspotenzial in Gefahrenkategorien (hazard categories) unterteilt

9 Änderungen durch GHS/CLP: Gefahrenklassen und -kategorien
z. B. Gefahrenklasse Akute Toxizität (3.1) Sensibilisierung von Atemwegen oder Haut (3.4) Entzündbare Flüssigkeiten (2.6) Korrosiv gegenüber Metallen (2.16) Gefahrenklasse: physikalische Gefahr Gefahr für die menschliche Gesundheit oder Gefahr für die Umwelt z. B. in der Gefahrenklasse Akute Toxizität (3.1) Kategorie 1 Kategorie 2 Kategorie 3 Kategorie 4 Gefahrenkategorie: untergliedert die Gefahrenklassen hinsichtlich der Schwere der Gefahr

10 Änderungen durch GHS/CLP: Signalwort
Meist ist auf dem Kennzeichnungsetikett ein Signalwort angegeben, um die Aufmerksamkeit zu erhöhen: Achtung (geringere Gefahrenkategorien) Gefahr (höhere Gefahrenkategorien) Aufpassen: Nur ein Signalwort (das „gefährlichste“) auf Etikett. Keine Angabe der betroffenen Eigenschaft. Erst H-Sätze geben Auskunft über betroffene Eigenschaft(en). 10

11 Änderungen durch GHS/CLP: Signalwort
Zuordnung von Gefahrenkategorie und Signalwort Akute Toxizität Kanzero-genität Entzündbare Flüssigkeiten 1 2 3 4 1 2 1 2 3 „Gefahr“ Kategorie „Achtung“

12 Änderungen durch GHS/CLP: H- und P-Sätze
R-Sätze H-Sätze hazard statements Gefahrenhinweise Gruppierung nach Art der Gefahr: H2xx: Physikalische Gefahren H3xx: Gesundheitsgefahren H4xx: Umweltgefahren S-Sätze P-Sätze precautionary statements Sicherheitshinweise P1xx: Allgemeines P2xx: Prävention P3xx: Reaktion P4xx: Aufbewahrung P5xx: Entsorgung

13 Neue Zuordnung zu den Kategorien der CMR-Stoffe
bisher GHS CMR-Stoff Kategorie 1: Beim Menschen nachgewiesen CMR-Stoff Kategorie 1A: Beim Menschen nachgewiesen CMR-Stoff Kategorie 2: Im Tierversuch nachgewiesen CMR-Stoff Kategorie 1B: Im Tierversuch nachgewiesen CMR-Stoff Kategorie 3: Verdachtsstoffe CMR-Stoff Kategorie 2: Verdachtsstoffe Gefahr Achtung Quelle: Antje Ermer, BG RCI 13

14 Akut toxische Eigenschaften – Änderungen
Quelle: Antje Ermer, BG RCI 14

15 Kein Gefahrensymbol, R 10 entzündlich
Brennbare Flüssigkeiten – Änderungen Kein Gefahrensymbol, R 10 entzündlich Quelle: Antje Ermer, BG RCI

16 Gefahrensymbole und -piktogramme im Vergleich:
Beispiel 1-Butanol Gefahr R10 Entzündlich. R22 Gesundheitsschädlich beim Verschlucken. R37/38 Reizt die Atmungsorgane und die Haut. R41 Gefahr ernster Augenschäden. R67 Dämpfe können Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. H226 Flüssigkeit und Dampf entzündbar. H302 Gesundheitsschädlich bei Verschlucken. H335 Kann die Atemwege reizen. H315 Verursacht Hautreizungen. H318 Verursacht schwere Augenschäden. H336 Kann Schläfrigkeit und Benommenheit verursachen. Auf ersten Blick unterschiedlich, aber R- und H-Sätze entsprechen sich. 16 16

17 Zeitplan: Übergangsfristen für die Umsetzung
Etikett Alte Kennzeichnung Neue Kennzeichnung Stoffe erlaubt bis (Lagerbestände: + 2 Jahre) erlaubt ab zwingend ab Gemische (Zubereitungen) erlaubt bis (Lagerbestände: + 2 Jahre) erlaubt ab zwingend ab Sicherheitsdatenblatt zwingend bis

18 GHS/CLP und GefStoffV? Schutzstufe 4 CMR-Stoffe Schutzstufe 3
geringe Gefährdung Schutzstufe 2 mittlere Gefährdung Schutzstufe 3 hohe Gefährdung Schutzstufe 4 Besondere Gefährdung Schutzmaßnahmen

19 GHS/CLP und GefStoffV? : Bekanntmachung des Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Anwendung der GefStoffV und der TRGS mit dem Inkrafttreten der GHS-Verordnung: Die in der GefStoffV (2005) genannten Bezüge zur Einstufung von Gefahrstoffen werden übergangsweise bis zum beibehalten. : Neufassung der GefStoffV: Verweis auf Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung nach GHS/CLP Bezug auf bisheriges Einstufungs- und Kennzeichnungssystem bleibt bestehen (Übergangsfrist): => alle konkreten Anforderungen der GefStoffV beziehen sich ausschließlich auf „altes System“ => grundlegende Änderung der GefStoffV zum

20 GefStoffV 2010: Revision des Schutzstufenkonzepts
bisher: Schutzmaßnahmen an Kennzeichnung gekoppelt GHS hat gänzlich anderes Kennzeichnungssystem => nicht mit Schutzstufenkonzept vereinbar => neu: Schutzmaßnahmenpakete: - Grundpflichten - Allgemeine Schutzmaßnahmen - Zusätzliche Schutzmaßnahmen - Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen

21 Teil 2: Vereinfachte Kennzeichnung von Laborgefäßen
Teil 1: Die CLP-Verordnung Teil 2: Vereinfachte Kennzeichnung von Laborgefäßen


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