Prof. Dr. iur. Johannes Münder em. Universitätsprofessor TU Berlin Lehrstuhl für Sozialrecht und Zivilrecht Subsidiarität – Relikt aus der Vergangenheit.

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Prof. Dr. iur. Johannes Münder em. Universitätsprofessor TU Berlin Lehrstuhl für Sozialrecht und Zivilrecht Subsidiarität – Relikt aus der Vergangenheit oder Gestaltungsprinzip mit Zukunft? Das Subsidiaritätsprinzip aus sozialrechtlicher Sicht

Übersicht: 1.Rechtliche Grundlagen 2.Der Vorlauf und der Verlauf der Diskussion 3.Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Das rechtliche Resümee 5.Ist die Diskussion um Subsidiarität (noch) von Bedeutung? 6. Markt statt Korporatismus 7. Zum Schluss: Chancen und Risiken

1.Rechtliche Grundlagen § 3 Abs. 2 und 3 SGB VIII Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes v. 26. Juni 1990, BGBl. I S. 1163) § 3 Freie und öffentliche Jugendhilfe (1) Die Jugendhilfe ist gekennzeichnet durch die Vielfalt von Trägern unterschiedlicher Wertorientierungen und die Vielfalt von Inhalten, Methoden und Arbeitsformen. (2) Leistungen der Jugendhilfe werden von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch dieses Buch begründet werden, richten sich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

§ 4 SGB VIII § 4 Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe (1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. (2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen. (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.

2.Der Vorlauf und der Verlauf der Diskussion -§ 4 RJWG ( ): „Aufgabe des Jugendamtes ist es ferner, die für die Wohlfahrt der Jugend erforderlichen Einrichtungen und Veranstaltungen anzuregen, zu fördern und ggf. zu schaffen “ -Entschluss des Bundestages, 1.Wahlperiode, Umdrucknr.994 hier wird ausgeführt, dass „das Jugendamt seine Aufgaben nach dem Subsidiaritätsprinzip“ erfüllt. - die Novelle vom brachte in § 5 Abs. 3 Satz 2 JWG folgende Formulierung: „soweit geeignete Einrichtungen und Veranstaltungen der Träger der freien Jugendhilfe vorhanden sind, erweitert oder geschaffen werden, ist von eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen des Jugendamtes abzusehen.

3.Die Entscheidung des Bundesverfassungs- gerichts vom (E 22, 180 ff.) -Der Begriff Subsidiarität, subsidiär oder gar Subsidiaritätsprinzip taucht in der Entscheidung nicht auf -Das BVerfG stellt in den Mittelpunkt: „eine möglichst wirtschaftliche Verwendung der zur Verfügung stehenden öffentlichen und privaten Mittel (S. 206), -betont die „durch Jahrzehnte bewährte Zusammenarbeit von Staat und freien Verbänden“ (S. 200), -und führt im Ergebnis aus: „außerdem bleibt den Gemeinden die Gesamtverantwortung dafür, dass in beiden Bereichen (gemeint war die Sozialhilfe und die Jugendhilfe) durch behördliche und freie Tätigkeit das Erforderliche geschieht“ (S. 206)

4.Das rechtliche Resümee -kein Vorrang-, Nachrang-Verhältnis zwischen freien Trägern und öffentlichen Trägern -nur abstrakt eine hervorgehobene Nennung der „anerkannten“ (§ 75 SGB VIII) Träger der freien Jugendhilfe -„Bestandsschutz“, wenn freie Träger geeignet und rechtzeitig beanstandungsfrei Leistungen erbringen -Beschreibung und „Sympathie“ des BVerfG für eine partnerschaftliche Zusammenarbeit -Korporatismus

5.Ist die Diskussion um Subsidiarität (noch) von Bedeutung? -Der Begriff der „freien Träger“ in § 3 Abs. 2 SGB VIII -Konkurrenz innerhalb der freien Trägerschaften -Der Fluch der guten Tat

6. Markt statt Korporatismus -Rückgang der zweiseitigen Zuwendungsfinanzierung nach § 74 SGB VIII -die „Klienten“ nunmehr als Inhaber von Rechten -die Zunahme der Vollfinanzierung der Kosten der Leistungserbringer

7. Zum Abschluss: Chancen und Risiken

Prof. Dr. iur. Johannes Münder em. Universitätsprofessor TU Berlin Lehrstuhl für Sozialrecht und Zivilrecht Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit