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Veröffentlicht von:Wim Strubbe Geändert vor über 9 Jahren
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Standards in den Arbeitsbeziehungen der Jugendhilfe im Strafverfahren (JGH) zu den für den Jugendvollzug zuständigen Haftanstalten Vorgestellt von Natalie Scheutzow, JGH Spandau und Silke Postler, JSA Berlin
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Grundlagen: Rechtliche Grundlage: § 52 SGB VIII i.V.m. § 38 Abs. 2 JGG und Nrn. 3 und 22 der AV-JGH Datenschutzvorschriften
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Zielsetzung: Reflektion und Neuorientierung des Inhaftierten
Verlässlicher, kompetenter Partner für die JSA Vertrauensvolle Beziehung zwischen allen Beteiligten JGH JSA
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Kommunikation und Informationsfluss:
Gruppenleiter Mitarbeiter der JGH BWH Regionaler sozialer Dienst ambulante soziale Dienste freie Träger
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Die Jugendhilfe im Strafverfahren schickt die Zuständigkeits-erklärung an die JSA zurück
Regelmäßige Rücksprache mit den Gruppenleitern/innen
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Untersuchungshaft: Unverzüglicher und regelmäßiger Besuch des Inhaftierten für die Beurteilung der: persönlichen, sozialen und gesundheitlichen Situation - Anregung U-Haftvermeidung Anregung Haftverschonung (mit Auflagen) Haftentscheidungshilfe im Haftprüfungstermin gemeinsame Vorbereitung der Hauptverhandlung Unterstützung bei der Erarbeitung einer Perspektive
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Strafhaft: Wiedereingliederung vorbereiten Haftbesuche
Regelmäßiger Austausch mit den Gruppenleitern/innen Mitwirkung am Vollzugsplan, z.B. wenn vor der Inhaftierung intensiver Kontakt bestand, eine Eignung für den offenen Vollzug besteht, bei kurzen Jugendstrafen eine Anschluss-(Jugendhilfe-)Maßnahme in Betracht kommt
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Kooperation / Entlassungsvorbereitung:
Mitteilung des geplanten Entlassungstermins „Chance, straffrei zu bleiben“ Unterbreitung von Angeboten über: JSA JGH Startpunkt Familie Jugendhilfe Verschiedene Ambulante Soziale Dienste Berufliche Integration Angebot der Nachbetreuung
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Geschafft! Endlich frei und jetzt wird
durchgestartet!
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