Ausführung von Bundesgesetzen durch

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 Präsentation transkript:

Ausführung von Bundesgesetzen durch Länder „als eigene Angelegenheit“ Art. 83, 84 GG Grundsatz Länder „im Auftrag des Bundes“ Art. 85 GG Einzeln aufgezählt Bundesbehörden (=Bundeseigene Verwaltung) Art. 86 GG Einzeln aufgezählt Ausführung von Bundesgesetzen: Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder als eigene Angelegenheit, Art. 83, 84 GG • Normalfall (Art. 83, 84 GG), subsidiär ggü. Spezialregelungen in Art. 85 ff. GG Verwaltung obliegt den Ländern (insbes. Erlass von VAen) Vorschriften über Behörden/Verwaltungsverfahren: erlassen die Länder (Art. 84 Abs. 1 S. 1 GG) - Bundesgesetze können etwas anderes bestimmen, jedoch können die Länder davon abweichen (Art. 84 Abs. 1 S. 2, S. 5 GG), Rechtsaufsicht des Bundes, Art. 84 Abs. 3 GG staatsrechtliche Mangelrüge durch BRat Art. 84 Abs. 4 S. 1 GG) Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder im Auftrage des Bundes, Art. 85 GG enumerative Aufzählung, z.B. Art. 87 c, 87 d Abs. 2, 90 Abs. 2, 104 a Abs. 3 S. 2 GG Bundesauftragsverwaltung = Verwaltung durch Landesbehörden - erlassen grds. die Länder (Art. 85 Abs. 1 GG) Bund mit Zustimmung Bundesrat Verwaltungsvorschriften des Bundes mit Zustimmung Bundesrat (Art. 85 Abs. 2 GG) Rechts- und Fachaufsicht des Bundes umfassendes Weisungsrecht (Art. 85 Abs. 3, 4 GG), aber Gebot länder- freundlichen Verhaltens (Art. 20 Abs. 1 GG) Bund kontrolliert Rechtmäßigkeit Art. 84 (3) GG Bund kontrolliert Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit Art. 85 (4) GG Eigene Organe wie Bundesfinanzver-waltung und Selbständige Verwaltungsträger Dr. Lothar Gellert

Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben Unmittelbare Staatsverwaltung Unmittelbare Bundesverwaltung Unmittelbare Landesverwaltung Innenmi-nisterium Oberste Behörde BMF BMWi Landes- kriminalamt Bundes- kartell- amt Obere Behörde Unmittelb. Staatsverw. Erledigung der staatlichen Aufgaben durch eigene Organe Erledigung durch Bundes- oder Landesbehörden Hierarchisch gegliedert, wobei untere Behörden weisungsgebunden sind IdR dreistufiger Aufbau in -- Oberste Behörden, wie BMF, BuKa, Minpräs. -- Mittelbehörden, nur für einen Teil des Bundes/Landesgebietes zuständig wie BFDen, Wasser- und Schifffahrtsdirektionen auf Bundesseite und Bezirksregierungen, Regierungspräs. auf Landesebene -- Untere oder örtl. Behörden, unterstehen der jeweiligen Mittelbehörde, räuml. beschränkt. HZÄ, Wasser- und Schifffahrstämter auf Bundesebene und Polpräs., Finanzämter auf Landesebene. Bundes- finanz- direkt. Bezirks- regierung Mittel- behörde Untere Behörde HZÄ Polizeipräsidium Dr. Lothar Gellert

Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben Mittelbare Staatsverwaltung Erledigung staatlicher Aufgaben durch rechtlich verselbständigte Verwaltungsträger Aufgaben, die nur schwer zentral ausgeführt werden können (Selbstverwaltungsaufgaben) Mehr Bürgernähe Innerhalb bestimmter Grenzen selbständig Mittelb. Staatsverw. Erledigung der staatlichen Aufgaben durch unterstaatliche Organisationen = Rechtsfähige Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öR. Bsp: Bundesagentur für Arbeit; Gemeinden, die öffentl. Aufgaben für Land erledigen Auch Beliehene, wie der TÜV-Prüfer Erledigung durch Bundes- oder Landesbehörden Hierarchisch gegliedert, wobei untere Behörden weisungsgebunden sind IdR dreistufiger Aufbau in -- Oberste Behörden, wie BMF, BuKa, Minpräs. -- Mittelbehörden, nur für einen Teil des Bundes/Landesgebietes zuständig wie BFDen, Wasser- und Schifffahrtsdirektionen auf Bundesseite und Bezirksregierungen, Regierungspräs. auf Landesebene -- Untere oder örtl. Behörden, unterstehen der jeweiligen Mittelbehörde, räuml. beschränkt. HZÄ, Wasser- und Schifffahrstämter auf Bundesebene und Polpräs., Finanzämter auf Landesebene. Dr. Lothar Gellert

Bundesverwaltung Aufbau Unmittelbare Bundesverwaltung Mittelbare Bundesverwaltung Oberste Bundesbehörde (BMF) Obere Bundesbehörde (ohne Mittelbau) Bundesmittelbehörde (BFD, Wehrbereichsverw.) Untere Bundesbehörde ( HZA, Kreiswehrersatzamt FinVerwG § 1 Gehören FÄ in irgendeinen Bereich? Nein, weil Landesbehörde Körperschaften Anstalten Stiftungen Beliehene Dr. Lothar Gellert

Aufbau der Bundesfinanzverwaltung § 1 FinVerwG § 1 FinVerwG Oberste Bundesbehörde BMF Obere Bundesbehörde Bundesmonopolverwaltung für Branntwein Bundesausgleichsamt, BADV Mittelbehörde 5 BFDen ZKA Untere Behörde HZÄ Zollfahndungsämter Dr. Lothar Gellert

Landesverwaltung Aufbau Unmittelbare Landesverwaltung Mittelbare Landesverwaltung Oberste Landesbehörde (Ministerien) Landesoberbehörden(z.B. LKA) Landesmittelbehörde (z.B. BezReg, OFDen) Untere Landesbehörde (z.B. Landrat, Finanzamt FinVerwG § 2 Neben diesen Formen gibt es noch die Sonderform der Eigengesellschaft: z.B. Stadtwerke GmbH Form, in der ein Verwaltungsträger an einer privaten Gesellschaft beteiligt ist oder diese gegründet hat. IdR öffentliche Verkerhs- und Versorgungsbetriebe, die in der Form einer GmbH geführt werden. Ges. = jur. Personen des Privatrechts Einfluss des Verwträgers ist auf die Vertreter in den Organen der Gesellschaft inbes. in der Gesellschafterversammlung beschränkt. Eigenges. sind privatrechtl., keine Verwträger. Körperschaften, insbes. Gemeinden Anstalten Stiftungen Beliehene Dr. Lothar Gellert

Träger öffentlicher Verwaltung Körperschaften Mitgliedschaftlich verfasste Zusammenschlüsse, denen öffentliche Aufgaben übertragen sind bei denen die Mitglieder wesentlichen Einfluss auf die Willensbildung haben, deren Bestand vom Wechsel der Mitglieder unabhängig sind Bsp: Gemeinden, Ärztekammern, RA-Kammern, Universitäten Anstalten Organisatorisch und rechtlich verselbständigter Zusammenfassung von Sachmitteln und Personal zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe i.d.R. dem Bürger zur Benutzung zur Verfügung gestellt Bsp. öffentl.-rechtl. Rundfunkanstalten, Spark. Anstalten Sind selbständige staatliche Einrichtungen Nehmen auf Dauer hoheitliche Aufgaben wahr Haben Benutzer Benutzer haben keine Möglichkeit, an der Geschäftspolitik mitzuwirken wie bei Kammern Rechtsfähige Anstalten = Sparkassen, ö-r Rundfunkanstalten Nichtrechtsfähige Anstalten = unselbständige Anstalten = Teil eines anderen Verwaltungsträgers, = Schulen, Badeanstalten, Museen, Khs, JVAs, Friedhöfe, auch wenn das Wort Anstalt drin vorkommt. Dr. Lothar Gellert

Träger öffentlicher Verwaltung Stiftungen Rechtlich verselbständigte Vermögensmasse, zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe Bsp: Stiftung Preußischer Kulturbesitz, Stiftung Hochschulzulassung Beliehene Privatpersonen, die mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet werden, die sie selbständig im eigenen Namen wahrnehmen Bsp: Notare, TÜV, Bezirksschornsteinfeger bei Bauabnahme Beleihung dient der Entlastung der Verwaltung und der Kostenersparnis Abzugrenzen v. Verwaltungshelfern und Inpflichtnahme Privater Stiftungen: Mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattete Vermögensmasse Muss einen vom Stifter vorgegebenen Zweck erfüllen Haben Nutznießer Bsp: Museumsstiftung Post und Telekom, Studienstiftung des Dt Volkes Auswahl der Begünstigten im Auswahl des Verwaltenden Auch als priv. Stiftung mögl nach BGB Verwaltungshelfer: Verrichten nur unselbständige Hilfstätigkeiten Sind gegenüber Behörden weisungsgebunden z.B. Schülerlotse Inpflichtnahme Dritter: Übertragung von Verwaltungsaufgaben an Private, jedoch keine hoheitliche Befugnis z.B. Streupflicht für Anlieger Dr. Lothar Gellert

Arten von Körperschaften Gebiets-körperschaften Mitgliedschaft folgt aus dem Wohnsitz in einem bestimmten Gebiet Bsp: bei Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbänden und Kreisen Personal- körperschaften Beitritt oder eine bestimmte Eigenschaft einer Person ist Voraussetzung für die Mitgliedschaft Bsp: Universität, RA-Kammer, Ärztekammer Realkörperschaften - können sich Satzung geben, z. B. Uni- Satzung . - Sind auf dem Gebiet des öffentl. Rechts tätig - Nehmen hoheitliche Aufgaben wahr - Dürfen VA erlassen und durchsetzen - Haben Abgabenhoheit Real körperschaften Mitgliedschaft ergibt sich entweder aus dem Eigentum an einem Grundstück oder aus dem Betrieb eine wirtschaftlichen Unternehmens Bsp: Forstgenossenschaft, Handwerkskammer, IHK Dr. Lothar Gellert

Behörde = Organ eines Verwaltungsträgers, das Verwaltungsaufgaben gegenüber dem Bürger wahrnimmt Zuständig für innere Willens- bildung Gemeinde- organe Behörde, die dem Bürger entgegentritt Rat Bürger- meister Bürgermeister = Behörde Dr. Lothar Gellert