UVV-Feuerwehren Eine lästige Pflichtübung im Jahr?

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 Präsentation transkript:

UVV-Feuerwehren Eine lästige Pflichtübung im Jahr?

UVV-Feuerwehren §15: Regelmäßige Unterweisung Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die Gefahren im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen der Verhütung von Unfällen zu unterweisen.

UVV-Feuerwehren §1 - Geltungsbereich Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Feuerwehreinrichtungen und Feuerwehrdienst.

UVV-Feuerwehren Weitere UVVs: Grundsätze der Prävention Elektrische Anlagen und Betriebsmittel Arbeitsmedizinische Vorsorge Kräne Winden, Hub- und Zuggeräte Fahrzeuge Leitern und Tritte

UVV-Feuerwehren §15: Regelmäßige Unterweisung Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die Gefahren im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen der Verhütung von Unfällen zu unterweisen. Die Feuerwehrangehörigen sind im Rahmen der Aus- und Fortbildung über die Gefahren im Feuerwehrdienst sowie über die Maßnahmen der Verhütung von Unfällen zu unterweisen.

Wiederholung Merkschema

Augen auf an der Einsatzstelle! Grundsätzliches Augen auf an der Einsatzstelle!

Gefahren? Auf die erkannten Gefahren klicken !

Gefahr Mensch

Gefahr Mensch beseitigen

Gefahr Mensch beseitigen Gefahr Mensch trennen

Gefahr Mensch beseitigen Gefahr Mensch trennen Gefahr Mensch schützen

§12: Persönliche Schutzausrüstung Mindestschutzausrüstung - Feuerwehrhelm mit Nackenschutz

§12: Persönliche Schutzausrüstung

§12: Persönliche Schutzausrüstung Mindestschutzausrüstung - Feuerwehrhelm mit Nackenschutz - Feuerwehrschutzanzug

§12: Persönliche Schutzausrüstung

§12: Persönliche Schutzausrüstung Mindestschutzausrüstung - Feuerwehrhelm mit Nackenschutz - Feuerwehrschutzanzug - Feuerwehrschutzhandschuhe

§12: Persönliche Schutzausrüstung

§12: Persönliche Schutzausrüstung

§12: Persönliche Schutzausrüstung Mindestschutzausrüstung - Feuerwehrhelm mit Nackenschutz - Feuerwehrschutzanzug - Feuerwehrschutzhandschuhe - Feuerwehrschutzschuhwerk

§12: Persönliche Schutzausrüstung

§12: Persönliche Schutzausrüstung Bei besonderen Gefahren müssen spezielle persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein. Atemschutz Feuerwehr-Haltegurt Feuerwehrleine Hitzeschutzbekleidung Augenschutz Gehörschutz

§12: Persönliche Schutzausrüstung Bei besonderen Gefahren müssen spezielle persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein. Chemikalienschutzanzug Kontaminationsanzug

§14: Eignung für den Feuerwehrdienst Für den Feuerwehrdienst dürfen nur körperlich und fachlich Abspecken! Nicht feststecken. geeignete Feuerwehrangehörige eingesetzt werden.

§16: Instandhaltung Altes raus! Statt Krankenhaus. Feuerwehreinrichtungen sind in Stand zu halten und schadhafte Ausrüstung, Geräte und Fahrzeuge unverzüglich der Benutzung zu entziehen.

§16: Verhalten im Feuerwehrdienst Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglicht.

§17: Verhalten im Feuerwehrdienst Die persönlichen Schutzausrüstungen sind je nach der Einsatzsituation zu bestimmen.

§16: Verhalten im Feuerwehrdienst Kreuz gesund! Statt Rücken rund. Tragbare Feuerwehrgeräte müssen von so vielen Feuerwehr-angehörigen getragen werden, dass diese Feuerwehrange-hörigen nicht gefährdet werden.

§17: Verhalten im Feuerwehrdienst Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenver-kehr gefährdet sind, müssen hiergegen durch Warn- und Ab-sperrmaßnahmen geschützt werden.

Verhalten im Straßenverkehr Kein Alkohol! Fahrt zum Feuerwehrgerätehaus Fahrt zur Einsatzstelle Auswirkungen Alkohol 1 Auswirkungen Alkohol 2 Ankommen! Nicht umkommen. Feuerwehrunfall

Verhalten im Straßenverkehr An der Einsatzstelle Vorsicht! – Schockierend! An der Einsatzstelle Gefahren im Straßenverkehr Alle Feuerwehrdienstleistenden tragen Warnkleidung Aussteigen auf der fahrbahnabgewandten Seite Antreten vor dem Fahrzeug Aufenthalt nur im abgesperrten Bereich Nicht benötigte Einsatzkräfte im sichern Bereich aufhalten (z.B. hinter der Leitplanke) Immer mit der Unachtsamkeit der Verkehrsteilnehmer rechnen Einsatzkräfte am Rande des gesicherten Bereichs beobachten den Verkehr und warnen bei Gefahr Gefahren im Straßenverkehr Vorsicht! – Schockierend! Gefahren im Straßenverkehr

§16: Verhalten im Feuerwehrdienst UVV-Feuerwehren §16: Verhalten im Feuerwehrdienst Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenver-kehr gefährdet sind, müssen hiergegen durch Warn- und Ab-sperrmaßnahmen geschützt werden.

Absichern der Einsatzstelle Dem Verkehr entgegen gehen. Dabei Warndreieck bereits aufgeklappt, für den entgegenkommenden Verkehr sichtbar, in den Händen halten. Warnleuchte eingeschaltet mit Blinkrichtung zum entgegenkommenden Verkehr sichtbar tragen. Auf Land- und Bundesstraßen am äußersten Fahrbahnrand bewegen (eventuell hinter der Leitplanke). Warndreieck und Warnleuchte auf der Fahrbahn am rechten Rand deutlich sichtbar abstellen. Zum Aufstellen von Warndreieck und Warnleuchte für die Gegenfahrbahn die Straße auf kürzesten Weg überqueren.

Geräte zum Absichern der Einsatzstelle

Geräte zum Absichern der Einsatzstelle

Geräte zum Absichern der Einsatzstelle

Geräte zum Absichern der Einsatzstelle

Hinweise zum Aufstellen der Verkehrsleitkegel Zum Ausstellen der Leitkegel könnte eventuell ein kurzzeitiges Anhalten des Verkehrs auf der abzusichernden Fahrspur sinnvoll sein. Während ein Feuerwehrkamerad den Verkehr (mit Winkerkelle) aufhält, kann der zweite Kamerad die Leitkegel aufstellen. Die Leitkegel werden hinter dem Feuerwehrfahrzeug, etwa mittig zwischen Warndreieck / Warnleuchte und dem Feuerwehrfahrzeug beginnend, in Richtung Feuerwehrfahrzeug aufgestellt, und zwar im spitzen Winkel zur Fahrbahn, von der Unfallstelle wegführend

Absichern der Einsatzstelle

§18: Feuerwehranwärter Beim Feuerwehrdienst von Feuerwehränwärtern und Angehörigen der Jugendfeuerwehr ist deren Leistungsfähigkeit und Ausbildungsstand zu berücksichtigen. Feuerwehranwärter dürfen nur gemeinsam mit einem erfahrenen Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden. Angehörige der Jugendfeuerwehr dürfen nach landesrechtlichen Vorschriften nur für Aufgaben außerhalb des Gefahrenbereichs eingesetzt werden.

§19: Wasserförderung Strahlrohre, Schläuche und Verteiler sind so zu benutzen, dass Feuerwehrangehörige beim Umgang mit diesen Geräten sowie durch den Wasserstrahl nicht gefährdet werden. Gefahr übersehen kann ins Auge gehen!

§19: Wasserförderung Schläuche beim Ausrollen unmittelbar an den Kupplungen festgehalten. Schlagartiges Öffnen oder Schließen von Verteiler und Strahlrohr vermeiden.

§19: Wasserförderung Ein schlagendes Strahlrohr nicht aufheben. Einen Schlauch nicht am Körper befestigen. Schlagendes Strahlrohr 1 Schlagendes Strahlrohr 2 Beim Besteigen einer Leiter den Schlauch über der Schulter tragen und das Strahlrohr nicht zwischen den Feuerwehr-Haltegurt und den Körper stecken.

§20: Betrieb von Verbrennungsmotoren Verbrennungsmotoren sind so zu betreiben, dass Feuerwehrangehörige durch Abgase nicht gefährdet werden. Werden Verbrennungsmotoren von Hand angeworfen, ist durch geeig-nete Maßnahmen sicherzustellen, dass Feuerwehrangehörige durch den Kurbelrückschlag nicht gefährdet werden (Affengriff verboten!).

Zu Übungszwecken darf nicht gesprungen werden! §21: Sprungrettung Bei Übungen sind die Sprungrettungsgeräte so zu handhaben und die Fallkörper (50 kg) und -höhen (6 m) so zu wählen, dass die Haltemannschaft nicht gefährdet wird. Zu Übungszwecken darf nicht gesprungen werden! Sprungtucheinsatz 1 Sprungtucheinsatz 2

§22: Abseilübungen Rettungs- und Selbstrettungsübungen sind so durchzuführen, dass Übende nicht gefährdet werden. Verletzungen werden vermieden, wenn Abseilübungen nur bis zu einer Höhe von 8m durchgeführt werden und eine Sicherheitsleine angelegt wird. Vor Abseilübungen aus den zulässigen Höhen Gewöhnungsübungen aus geringen Höhen, beginnend bei Geschosshöhe, durchgeführt werden. Abseilen

§23: Luftheber Die Stellteile der Befehlseinrichtungen von Lufthebern sind so aufzustellen, dass die Feuerwehrangehörigen weder durch Tragmittel noch durch Lasten gefährdet werden. Luftheber sind so aufzustellen und zu benutzen, dass spitze oder scharfe Gegenstände sowie thermische Einwirkungen tragende Teile des Gerätes nicht beschädigen.

§24: Hydraulische Rettungsgeräte Bei der Verwendung hydraulisch betätigter Rettungsgeräte ist durch geeignete Maßnahmen darauf zu achten, dass Feuerwehrangehörige durch freigesetzte oder auf andere Gegenstände übertragene Energien nicht verletzt werden. Beim Arbeiten mit hydraulisch betätigten Rettungsgeräten müssen Feuerwehr-angehörige Gesichtsschutz tragen.

§25: Dienst an Gewässern Besteht die Gefahr, dass Feuerwehrangehörige ertrinken können, müssen Auftriebsmittel (Schwimmweste) getragen werden. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen nicht möglich, ist auf andere Weise eine Sicherung herzustellen. Betriebstechnische Gründe liegen z. B. vor, wenn Auftriebsmittel wegen anderer zusätzlicher Ausrüstung, z.B. Sonderschutzkleidung, nicht getragen werden können. Eine Sicherung ist z.B. durch Anseilen der Feuerwehrangehörigen muss dann gegeben sein. Feuerwehrhelme sind wegen der Gefahr einer Genickfraktur bei starker Strömung nach Möglichkeit nicht zu tragen.

§26: Tauchereinsatz Beim Tauchereinsatz sind die erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, um Gefährdungen von Feuerwehrangehörigen zu vermeiden. Feuerwehrangehörige dürfen nur zu solchen Tauchereinsätzen herangezogen werden, für die sie ausgebildet und für die geeignete Tauchergeräte vorhanden sind.

§27: Einsatz mit Atemschutzgeräten Können Feuerwehrangehörige durch Sauerstoffmangel oder durch Einatmen gesundheits-schädigender Stoffe gefährdet werden, müssen je nach der möglichen Gefährdung geeignete Atemschutzgeräte getragen werden. Gefahren durch Atemgifte

§27: Einsatz mit Atemschutzgeräten Beim Einsatz mit von der Umgebungsatmosphäre unabhängigen Atemschutz-geräten (PA) ist dafür zu sorgen, dass eine Verbindung zwischen Atemschutzgeräteträger und Feuerwehrangehörigen, die sich nicht im gefährdeten Bereich aufhalten, sichergestellt ist. (Funk- und / oder Leinen-verbindung)

§27: Einsatz mit Atemschutzgeräten Am Einsatzort muss ein Rettungs-trupp mit von der Umgebungs-atmosphäre unabhängigen Atem-schutzgeräten zum sofortigen Einsatz bereitstehen.

§28: Einsturz- und Absturzgefahren Bei Objekten, deren Standsicherheit zweifelhaft ist, müssen Sicherungs-maßnahmen gegen Einsturz getroffen werden, soweit sie zum Schutz der Feuerwehrangehörigen erforderlich sind. Trümmerschatten

rechtzeitig Rückzug antreten! Grundsätzliches rechtzeitig Rückzug antreten!

§28: Einsturz- und Absturzgefahren Decken und Dächer, die für ein Begehen aus konstruktiven Gründen oder durch Brand und sonstige Einwirkungen nicht ausreichend tragfähig sind sowie sonstige Stellen mit Absturzgefahr dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbruch und Absturz getroffen sind. Absturz

§29: Gefährdung durch elektr. Strom Es dürfen nur solche ortsveränderlichen elektrischen Betriebsmittel eingesetzt werden, die entsprechend den zu erwartenden Einsatz-bedingungen ausgelegt sind. Gefahren der Elektrizität Bei Einsätzen in elektrischen Anlagen und in deren Nähe sind Maßnahmen zu treffen, die verhindern, dass Feuerwehrangehörige durch elektrischen Strom gefährdet werden.

Mindestabstände mit dem C-Strahlrohr zu elektrischen Leitungen

Mindestabstände von Geräten zu elektrischen Leitungen unter 1000V 1m über 1000V 5m

§30: Sichtprüfungen Feuerwehr-Haltegurte Feuerwehrleinen Sprungrettungsgeräte Leitern auf Fahrzeugen verlastete elektrische Geräte sind nach jeder Benutzung einer Sichtprüfung auf Abnutzung und Fehlerstellen zu unterziehen.

§31: Regelmäßige Prüfungen Feuerwehr-Haltegurte Feuerwehrleinen Luftheber, Sprungrettungsgeräte, Hubrettungsgeräte Anhängeleitern tragbare Leitern Leinen hydraulisch betätigte Rettungsgeräte Druck- und Saugschläuche sind regelmäßig zu prüfen. Über das Ergebnis der Prüfungen ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

UVV-Feuerwehren Eine lästige Pflichtübung im Jahr?