1 Klausurtermin: Grundkurs II im Bürgerlichen Recht Dienstag, 21.07.2009 11.00 – ca. 13.30 Uhr - ZHG 011 Einlass ab 11.00 Uhr Beginn: ca. 11.15 Uhr Die.

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 Präsentation transkript:

1 Klausurtermin: Grundkurs II im Bürgerlichen Recht Dienstag, – ca Uhr - ZHG 011 Einlass ab Uhr Beginn: ca Uhr Die Anmeldung im System ist ab möglich. Anmeldeschluss/Abmeldeschluss: Uhr

2 Hinweise: Mitzubringen sind: Papier, Schreibmaterialien und Gesetzestext: BGB Bitte vergessen Sie Ihren Studierendenausweis nicht! Rückgabe und Besprechung der Klausur voraussichtlich am um 8.30 Uhr im ZHG 010

3 Hier noch einmal der offizielle Hinweis zur zweiten Klausur: Themengebiet ist das Kaufrecht inklusive Rückabwicklung von Kaufverträgen

4 Lerneinheit 26 – Überblick C.Bereicherungsrecht § 39 Die speziellen Nichtleistungs- (bzw. Eingriffs-) Kondiktionen nach §§ 816, 822 § 40 Die allgemeine Nichtleistungs- (Eingriffs-)kondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2

5 § 39 Die speziellen Nichtleistungs- (bzw. Eingriffs-) Kondiktionen nach §§ 816, 822 Fall: G leiht dem Z sein Notebook. Da Z in finanziellen Schwierigkeiten steckt, veräußert er das Notebook für € an den gutgläubigen D. Rechte des G?

6 Leihe (§ 598) GZ § 929, § 932 (§ 433) D

7 § 39 Die speziellen Nichtleistungs- (bzw. Eingriffs-) Kondiktionen nach §§ 816, 822 I.§ 816 I 1: Entgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten > Rechtsfortwirkungsgedanke 1.Voraussetzungen a)Verfügung - nur rechtsgeschäftliche Verfügung - nicht Vermietung/Verpachtung (str.) - nur entgeltliche Verfügung b)Fehlender Grund hier: Nichtberechtigung des Verfügenden (nicht bei Ermächtigung)

8 c)Wirksamkeit gegenüber dem Berechtigten aa)Anfängliche Wirksamkeit (z.B. gutgläubiger Erwerb > § 932) bb)Nachträgliche Wirksamkeit (Genehmigung > § 185) - uU auch konkludent - auch bei zwischenzeitlichem Eigentumsverlust gem. §§ 946 ff. (vgl. BGHZ 56, 131)

9 d)Erlangtes Etwas - Volle Gegenleistung (Erlös)? (so zB BGHZ 29, 157) - Nur Wertersatz? Relevant für Mehrerlös bei gutgläubiger Weiterveräußerung (Hinweis: bei Bösgläubigkeit Anspruch aus angemaßter Eigengeschäftsführung, §§ 687 II 1, 681 S. 2, 667 – Einzelheiten >>> BGB-GK III) 2.Rechtsfolge: Herausgabe des Erlangten an den Berechtigten (kein Abzug von Erwerbskosten; vgl. BGHZ 55, 176)

10 II.§ 816 I 2: Unentgeltliche Verfügung eines Nichtberechtigten 1.Konstellation a)Berechtigter als Gläubiger b)Nichtberechtigter als Verfügender c)Erwerber als Schuldner zB: Im Ausgangsfall schenkt Z das Notebook seiner Freundin F, um bei ihr Eindruck zu machen. Rechte des G?

11 Leihe (§ 598) GZ § 929, § 932 (§ 516) F (Dritte)

12 2.Voraussetzungen a)Verfügung eines Nichtberechtigten, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist b)Unentgeltlichkeit aa)Definition bb)Gemischte Schenkung (§ 816 I 2 anwendbar, wenn Unentgeltlichkeit überwiegt; aA Teilung des Geschäfts) 3.Rechtsfolge: DURCHGRIFF

13 Leihe (§ 598) GZ § 929, § 932 (- § 433) D

14 4.Rechtsgrundlosigkeit des Verfügungsgeschäfts § 816 I 2 analog? a)Rechtsgrundlose, entgeltliche Verfügung Frühere Lehre bejahend Neuere Ansicht verneinend: Nur Kondiktion der Kondiktion b)Rechtsgrundlose, unentgeltliche Verfügung > § 816 I 2 anwendbar

15 zB Darlehensrückzahlungsanspruch SN (Zedent) § 398 § 407 D (Zessionar)

16 III.§ 816 II: Leistung an einen Nichtberechtigten - Drittempfangskondiktion 1.Voraussetzungen a)Bewirkung einer Leistung an einen zur Einziehung Nichtberechtigten (N) b)Wirksamkeit der Leistung gegenüber dem Berechtigten aa)aufgrund Gesetzes, z.B. gemäß § 407 bb)aufgrund einer Genehmigung (§ 185) 2.Rechtsfolge: Herausgabe des Geleisteten vom Empfänger (N) an (S)

17 Unwirksames Rechtsgeschäft GZ § 929, § 932 (§ 516) D

18 IV.§ 822: Unentgeltliche Zuwendung eines ungerechtfertigt Bereicherten 1.Voraussetzungen a)Vorerwerb des Zuwendenden (Z) von (G) b)Bereicherungsanspruch des Gläubigers (G) gegen (Z) c)Rechtsgeschäftliche Zuwendung durch (Z) an einen Dritten (D) d)Unentgeltlichkeit dieser Zuwendung (Z – D)

19 e)Wegfall des Bereicherungsanspruchs des (G) gegen (Z) infolge der unentgeltlichen Zuwendung (Z – D), § 818 III aa)„Subsidiarität“ der Haftung des Drittempfängers bb)Keine Gleichsetzung von „Unentgeltlichkeit“ und „Rechtsgrundlosigkeit“ 2.Rechtsfolge: (G – D) DURCHGRIFF

20 § 40Die allgemeine Nichtleistungs- (Eingriffs-)kondiktion nach § 812 I 1 Alt. 2 I.Grundsatz der Subsidiarität II.Voraussetzungen 1.Bereicherung des Schuldners („etwas erlangt“) 2.Auf Kosten des Gläubigers („auf dessen Kosten“) 3.„In sonstiger Weise“: Eingriffskondiktion 4.„Ohne rechtlichen Grund“

21 III.Spezifische Anwendungsfälle 1.„In sonstiger Weise“: Verwendungskondiktion a)Anwendungsbereich b)Schutz des Bereicherten gegen „aufgedrängte“ Verwendungen

22 2.„In sonstiger Weise“: Rückgriffskondiktion a)Voraussetzungen aa)Leistung auf eine fremde, bestehende Schuld bb)Eröffneter Anwendungsbereich (1)Kein gesetzlicher Forderungsübergang (z.B. § 426 I) (2)Kein Forderungsübergang durch rechtsgeschäftliche Übertragung (3)Kein gesetzlich begründeter, eigener Anspruch (z.B. § 670)

23 cc)Verbleibende Fälle; Insb. die nachträgliche Änderung der Tilgungsbestimmung? b)Schutz des Rückgriffsschuldners gegen „aufgedrängte“ Zahlungen