1 Lerneinheit 11 – 20.05.2009 Überblick A.Leistungsstörungen 4. AbschnittSchlechtleistung § 15 Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I für Integritätsschäden.

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1 Lerneinheit 11 – Überblick A.Leistungsstörungen 4. AbschnittSchlechtleistung § 15 Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I für Integritätsschäden („Mangelfolgeschäden“) § 16 Rücktritt

2 4. AbschnittSchlechtleistung § 13 Überblick Rechtsanwalt R soll im Auftrag des Mandanten M mehrere Forderungen einklagen. Durch eine fehlerhafte Prozessführung gehen M € verloren. Der Automatenaufsteller A und der Gastwirt G schließen einen Automatenaufstellvertrag. Durch einen technischen Defekt fällt das Gerät eine Woche aus. Außerdem kommt es durch Überhitzung zu Schäden an der Einrichtung der Gaststätte.

3 § 15 Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 I für Integritätsschäden („Mangelfolgeschäden“) I.Voraussetzungen des Anspruchs aus § 280 I 1.Schuldverhältnis 2.Pflichtverletzung in Form einer Schlechtleistung bzw. Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht a)Wirksamer Anspruch b)Durchsetzbarkeit (Fälligkeit, idR § 271; Einredefreiheit)

4 c)Schlechtleistung bzw. Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht Dogmatisch umstr.: Zutreffende Einordnung von Schlechtleistungen, die zugleich zur Verletzung des Integritätsinteresses führen zB Installateur verschraubt Leitungen nachlässig; Folge: Wasser fließt nicht durch Leitung, sondern tritt aus 3.Keine Entlastung des Schuldners, § 280 I 2 II.Rechtsfolge 1. Schadensersatz neben der Leistung (Verletzung des Integritätsinteresses)

5 II.Rechtsfolge 2. Sonderproblem: Nutzungsausfallschaden bei Lieferung einer mangelhaften Sache (Schlechterfüllung); genauer: Zeitraum bis zur erfolgreichen Nacherfüllung - Unstr. kein Ersatz als SchE statt der Leistung, weil neben der Leistung verlangbar - hM: Ersatz nach einfachem § 280 I - MM: SchE nur nach §§ 280 II, 286 (Lieferung mangelhafter Sache ist Verzögerung der Lieferung mangelfreier Sache gleichzusetzen) - Unstr. wiederum: Verzug mit Nacherfüllungspflicht möglich (eigenständige Anspruchsgrundlage; relevant vor allem, wenn bzgl. ursprünglicher Schlechterfüllung kein Vertretenmüssen)

6 § 16 Rücktritt I.Differenzierung nach Behebbarkeit der Schlechtleistung 1.Behebbare Schlechtleistungen: § 323 I Alt. 2 2.Nicht behebbare Schlechtleistungen: § 326 V II. Voraussetzungen des Rücktritts 1.Rücktrittserklärung, § Gegenseitiger Vertrag 3.Fällige und wirksame Hauptleistung 4.Schlechtleistung

7 5.Erfolglose Nachfrist: Regelmäßiges Recht auf zweite Andienung (Nacherfüllung) 6. Kein Ausschluss des Rücktritts a)Pflichtverletzung unerheblich, § 323 V 2 b)Gläubiger allein/weit überwiegend verantwortlich ( zB Käufer beschädigt Kaufsache vor Übergabe) c)Gläubiger befindet sich im Annahmeverzug und der Schuldner hat den zum Rücktritt berechtigenden Umstand nicht zu vertreten III.Rechtsfolgen (Untergang der Primäransprüche; §§ 346 ff.)