1 geplante Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) Elmar Petrin Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises Fachbereich 32.2: Wasser- u. Bodenschutz.

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 Präsentation transkript:

1 geplante Änderung der Abwassereigenkontrollverordnung (EKVO) Elmar Petrin Kreisausschuss des Schwalm-Eder-Kreises Fachbereich 32.2: Wasser- u. Bodenschutz Tel / Internet: - Stand der Information: Januar

2 Hintergrundinformation  geschätzte Länge der Zuleitungskanäle in Deutschland ca. 1,3 Mio. km  Abwasserleitungen, die vor 1965 gebaut wurden, sind mit sehr hoher Wahrschein- lichkeit undicht.  bei optischer Inspektion findet man i. M. alle 4 m einen Schaden.

3 Gesetzliche Grundlage HWG vom 6. Mai 2005  § 51 HWG zu §18b WHG: Für Errichtung und Betrieb von Abwasseranlagen gelten die allgemein anerkannten Regeln der Technik. (DIN bzw. EU-Normen, DWA-Arbeits- blätter, …)  hier maßgeblich DIN 1986 Teil 30 - „Abwasseranlagen f. Gebäude u. Grundstücke - Instandhaltung“ -

4 Gesetzliche Grundlage HWG vom 6. Mai 2005  DIN Tabelle 1: Erstprüfung der Anlagen zur Ableitung häuslichen Abwassers bis  § 43 Abs. 2 HWG: Abwasserbeseitigungspflichtige haben den ordnungsgemäßen Bau und Betrieb der Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal zu überwachen oder sich entsprechende Nachweise vorlegen zu lassen.

5 Gesetzliche Grundlage HWG vom 6. Mai 2005  § 46 Abs. 2 HWG Zum Schutz der Gewässer kann durch Rechtsverordnung allgemein festgelegt werden,...  4. Überprüfung ob baulicher Zustand den Regeln der Technik entspricht...  5. Vorlage von Nachweisen von Dritten die in Abwasseranlagen einleiten

6 § 1 EKVO (Entwurf) - Geltungsbereich -  Abwasserkanäle und –leitungen die dem allgemeinen Gebrauch dienen  Abwasseranlagen für Abwasser mit spezif. Anforderungen nach AbwV (Indirekt- u. Direkteinleiter)  Zuleitungskanäle zum öffentlichen Kanal

7 Begriffsdefinition

8 § 4a EKVO (Entwurf) - Nachweis der Zuleitungskanäle -  Unternehmer von öffentlichen Ab- wasseranlagen haben sich von Dritten Nachweise über die Überwachung vor- legen zu lassen oder die Überprüfung selbst vorzunehmen.  Nachweis, ob die Zuleitungskanäle noch den a.a.R.d.T. entsprechen, Zustand und Lage (Lageskizze) müssen daraus hervorgehen

9 Anhang 1 der EKVO (Entwurf) Inspektion nach den a.a.R.d.T. heißt im Regelfall:  optische Untersuchung bei Freispiegelkanälen und  Druckprüfung bei Druckleitungen

10 Anhang 1 der EKVO (Entwurf)  Bei Zuleitungskanälen zum öffentl. Kanal ist der Inspektionsnachweis von der Innenseite der Gebäudeaußenwand bis zur Übergabestelle in den öffentl. Abwasserkanal zu führen.

11 Anhang 1 der EKVO (Entwurf)  Unternehmer von öffentlichen Ab- wasseranlagen haben sich bis zum die Nachweise der Erstinspektion vorlegen zu lassen - soweit sie die Inspektion nicht selbst durchführen! -  danach: --> Wiederholungsprüfungen

12 Anhang 1 der EKVO (Entwurf) - Überprüfungsintervalle -

13 Anhang 1 der EKVO (Entwurf)  Inspektionsnachweise für Zuleitungs- kanäle sind im Eigenkontrollbericht jährlich zusammengefasst darzustellen.  Inspektionsbetriebe müssen die An- forderungen der vom RAL herausge- gebenen Gütesicherung Kanalbau RAL-GZ 961 erfüllen.

14 Konsequenzen für die Gemeinden  Ergänzung der Abwassersatzung (Muster des Hess. Städte- u. Gemeindebundes)  Konzeption für die Inspektion erarbeiten (Inspektionspläne)  Intensive Öffentlichkeitsarbeit

15 Konsequenzen für die Gemeinden  Serviceleistung für die Bürger - z.B. Inspektion über Abwassergebühr abwickeln (sinnvoll und gerecht) - oder Rahmenvertrag mit Fachbetrieben abschließen  Sanierungsbescheide erteilen (incl. Durchsetzung per Verwaltungszwang)  Rechtzeitig anfangen! eine „entschärfende“ Novelle des HWG ist nicht zu erwarten