Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene – Lösungsvorschlag –

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 Präsentation transkript:

Klausur in der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene – Lösungsvorschlag –

Aufgabe 1 – Entzug Dr.-Titel A.Ermächtigungsgrundlage  20 Abs. 2 PromO I. Vorbehalt des Gesetzes (+)  Satzung = Gesetz im materiellen Sinne  Eingriffe grds. nur durch oder aufgrund formellen Gesetzes  § 67 Abs. 3 LHG  Enthält Regelungsbefugnis  § 64 Abs. 2 LHG: explizit zu Folgen von Verstößen gegen Prüfungsvorschriften 2

Aufgabe 1 – Entzug Dr.-Titel II. Wesentlichkeitstheorie (+) Vorbehalt des Parlamentsgesetzes:  Durfte Regelung an Universität delegiert werden?  Grundrechtsrelevanz? Eingriffsintensität?  Vorliegend: Art. 12 I GG, ggf. Art. 5 Abs. 3 GG  Geringes Eingriffsniveau  Wesentliche Fragen durch Parlament geregelt  Zudem: „grundrechtssensibler“ als sonst einschlägiger § 48 LVwVfG 3

Aufgabe 1 – Entzug Dr.-Titel B. Formelle Rechtmäßigkeit (+) C. Materielle Rechtmäßigkeit I.Tatbestand 1.Täuschung (+) 2.Nachträgliches Bekanntwerden (+) 4

Aufgabe 1 – Entzug Dr.-Titel 3. Verfristung der Rücknahme  Nach Kenntniserlangung mehr als 1 Jahr vergangen  Keine Fristregelung in der PromO  Heranziehung § 48 IV LVwVfG?  Verleihung Doktorwürde VA (+)  PromO als abschließende Regelung? (+)  Analoge Anwendung § 48 IV LVwVfG?  Planwidrige Regelungslücke? Wohl (-)  Offenlassen, sofern Verfristung auch nach § 48 IV LVwVfG (-)  Bearbeitungsfrist vs. Entscheidungsfrist?  Jedenfalls: Arglistige Täuschung (+)  Keine Verfristung nach allen Meinungen. 5

Aufgabe 1 – Entzug Dr.-Titel II. Rechtsfolge: Ermessen 1.Zweck der Ermächtigung (+) 2.Gesetzliche Grenzen der Ermächtigung a)Zusicherung  Mitteilung 1991 – Zusicherung nach§ 38 I 1 LVwVfG?  In Zukunft gerichteter Bindungswille? (-)  Selbst wenn (+), § 38 III LVwVfG (+) 6

Aufgabe 1 – Entzug Dr.-Titel b) Verwirkung  Weder in § 20 PromO, noch in § 48 LVwVfG geregelt  Nicht abschließend bezügl. Allg. Rechtsgrundsätze  Rspr.: Verwirkungsgedanke im VerwR anwendbar – ermesseneinschränkend  Jedenfalls: Voraussetzungen (-)  Zeitablauf (+)  Besondere Umstände: Bereits Vertrauensgrundlage (-) c)Sonstige Ermessensfehler (-) III. ZE: materiell rechtmäßig C. Entziehung rechtmäßig 7

Aufgabe 2 – Ehrenbürgerrecht A.Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs (+)  § 20 GemO = Norm öffentlich-rechtlicher Natur B. Statthafte Klageart - § 88 VwGO I.Anfechtungsklage, § 42 I Var. 1 VwGO  P: VA-Qualität der Verleihung?  Regelung = Setzung einer Rechtsfolge = Verleihen von Rechten/Pflichten?  Pflicht (-)  Recht?  Aussage des Bürgermeisters?  Aber: Begriff, zudem zumindest Recht, die Bezeichnung zu führen  iE: (+) 8

Aufgabe 2 – Ehrenbürgerrecht II.Verpflichtungsklage, § 42 I Var. 2 VwGO  Verleihung kann nicht angegriffen werden  Entzug der Ehrenbürgerwürde, § 22 II GemO  VA (+) => actus contrarius III. Vorrangverhältnis  Keine kodifizierte Subsidiarität wie § 43 II VwGO  Vor Bestandskraft ist AK „direkter“, daher vorranging  ivF: Bestandskraft (+)  Widerspruch nach § 58 II VwGO verwirkt  Jedenfalls Klagefrist nach § 74 WvGO verstrichen  Daher nur VK möglich 9

Aufgabe 2 – Ehrenbürgerrecht C. Klagebefugnis, § 42 II VwGO  P: Möglichkeit, dass E in eigenen Rechten verletzt?  Anspruch auf Entziehung aus § 22 II GemO?  Auslegung nach Schutznormtheorie  Dient § 22 II GemO zumindest auch dem Schutz der „ehrlichen“ Ehrenbürger?  Wortlaut: (-)  Nur Verhältnis Gemeinde – Ehrenbürger  Ermessensnorm  Vager Tatbestand 10

Aufgabe 2 – Ehrenbürgerrecht  Systematik (-)  Auch umliegende Normen deuten darauf hin, dass Interessen Dritter nicht geschützt sind  Telos (-)  Primär Recht und Schutz der Gemeinde  „Beeinträchtigung“ ehrlicher Ehrenbürger kaum vorhanden  iE: Klagebefugnis (-) D. Ergebnis VK mangels Klagebefugnis unzulässig 11