HERZLICH WILLKOMMEN! Täterschaft und Teilnahme 3.

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HERZLICH WILLKOMMEN! Täterschaft und Teilnahme 3

Leseempfehlung Nebentäterschaft und Kausalität: BGH 5 StR 327/03, Urt. v (Haftung von Klinikärzten, die einem nach dem PsychKG untergebrachten Patienten Ausgang gewährten, aus dem dieser nicht zurückkam und u. a. zwei Menschen tötete, S. 9: Zurechenbarkeit, wenn Zusammenhang zwischen psychischer Erkrankung und Straftat § 10 Abs. 1 Rindfleischetikettierungsgesetz, dazu LG Berlin, 242 AR 27/12, Beschl. v – und Bittmann, NStZ 2016, 249 2

Wiederholung Voraussetzungen und Probleme der Mittäterschaft (Tatherrschaft, sukzessive Mittäterschaft, Exzess) Voraussetzungen und Probleme der mittelbaren Täterschaft (Arten, Irrtum, verschiedene Strafdrohungen) Zitierte Fälle (missglückte Flucht, Sirius, Bärwurz, Katzenkönig) gelesen? Die anderen Fälle – samt Anmerkungen – auch gelesen? 3

Annahme der „Bösgläubigkeit“ des Vordermannes, z. B. § 164 StGB: H glaubt, V wisse, dass der Tatvorwurf gegen D falsch ist und bestimmt ihn zur Anzeige: §§ 164, 25 I 2. Alt. (-), da nur Vorsatz bzgl. § 26 – aber §§ 164, 26 (-), weil keine vorsätzliche Haupttat. § 30 nur für Verbrechen = Gesetzeslücke, nicht unerträgl Annahme der „Gutgläubigkeit“ (= vorsätzl.) – nach subj. Theorie: Täterschaft (Wille), TatherrschL (-) Folge: § 26 (Anstiftervorsatz als wesengleiches Minus – a. A. Verstoß gg § 1, Art. 103 II GG 4

Anders §§ 160, 271: täterschaftliches Handeln geringer bestraft als Anstiftung (zu §§ 154, 348) – mit Tatherrschaftswillen Handelnder darf nicht schlechter gestellt werden, weil Werkzeug nicht gutgläubig war = Vertrauensschutz des Täters (Fall: Beulke, KK III, Rz. 531) – Aber: Worauf vertraut ein solcher Täter tatsächlich? Immer beachten: Bei der mittelbaren Täterschaft handeln zwei Personen, Täter i. S. d. § 25 I 2. Alt. ist aber der Hintermann. Zuerst muss immer die Strafbarkeit des Vordermannes geprüft werden! 5

Irrtum des Tatmittlers z. B: A will B durch den ahnungslosen C töten (lassen – [z. B. durch Gift]). C gibt das Gift versehentlich D. h. M.: aberratio ictus, C als Werkzeug „geht fehl“ (§§ 212, 22 (bzgl. B), 222 (bzgl. D), 52 Mögliche Differenzierung: Sollte C das Opfer selbst individualisieren, hat also A sich „durch“ C geirrt, liegt ein error in persona vor = Zurechnung, § 212) 6

Anstiftung, § 26 § 26 (L!), § 11 I Nr. 5 Strafdrohung Bestimmen als Hervorrufen des Tatentschlusses: Anstiften – Bestimmen – Hervorrufen: Welcher der Begriffe ist weiter? Wie gelingt es, einen anderen dazu zu bewegen, etwas Bestimmtes zu tun? Welche Rolle spielt es, dass der Angestiftete selbst vollumfänglich haftet? 7

„Theorien“ zur Anstiftung Verursachung (-stheorie) – Man muss nicht immer reden – Tatanreize, Ratschläge, Informationen PUppe (UnrechtsPakt) – Versprechen der Tatbegehung, Arg.: Strafe des Anstifters, Urheber des Unrechts Kommunikation (-stheorie) – geistiger Kontakt, zur Beeinflussung des Willens (Man kann nicht nicht kommunizieren. [Paul Watzlawik]), Anregung, Überredung, Drohung, Belohnung, Wunsch, Irrtum, Machtstellung 8

Tatbestand Objektiver Tatbestand: vorsätzliche rechtswidrige Haupt- (nicht: Vor-[Wo gibt es die?*]) tat eines anderen und Bestimmen Subjektiver Tatbestand: Wenn es zwei Elemente im obj. Tatbestand gibt, wie viele muss es im subjektiven geben? * §§ 252, 257 ff. 9

BGH 3 StR 10/00, Urt. v Unter Bestimmen ist die Einflußnahme auf den Willen eines anderen zu verstehen, die diesen zu dem im Gesetz beschriebenen Verhalten bringt. In welcher Form und durch welche Mittel die Einflußnahme erfolgt, ist gleich … (s. a. BGHSt 45, 375 f.) Beihilfe zur Anstiftung als Beihilfe zur Haupttat 10

Aufbau I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand a) vorsätzliche, rechtswidrige Haupttat b) Bestimmen = Hervorrufen des Tatentschlusses 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz bzgl. vorsätzlicher, rechtswidriger Haupttat b) Vorsatz bzgl. Bestimmens II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 11

Omnimodo facturus Abgrenzen: fest entschlossen oder tatgeneigt und noch unentschlossen Strafbarkeit gemäß § 30 I oder als psychische Beihilfe möglich (§ 27) Hinweis: § 184 GVG: ein zur Tat Entschlossener ist besser als ein … Problem: Wo liegt die Grenze zwischen Tatgeneigtheit und Entschlossenheit? Nochmals: Simultanitäts – (etc.) Prinzip – Wann muss man zur Tat entschlossen sein? 12

Weitere Formen der Anstiftung Kettenanstiftung: Anstiftung eines anderen zur Anstiftung ist mittelbare Anstiftung zur Tat (nochmals: Institute des AT des StGB als typisierte Beschreibung [abstrakt, generell beschrieben], die der Rechtswirklichkeit entlehnt sind – ungeregelt und daher problematisch sind die Kombinationen) Mittelbare Anstiftung (Dritter [Werkzeug], dessen sich der Anstifter bedient) Mitanstiftung, d. h. Anstiftung durch mehrere Wichtig: keine Haftung für Exzess – aber … 13

Probleme des Anstiftervorsatzes Sog. doppelter Anstiftervorsatz: Vollendung der Haupttat und Bestimmen (Vorsatz gerichtet auf, nicht einfach „Vorsatz auf“) Problem: Unbestimmtheit der Zukunft (Wissen Sie über sich selbst, was sie morgen, übermorgen … tun werden und wie Sie es tun werden?): bestimmte Tat, in Grundzügen konkretisiert, aber auch bestimmter Täter oder individuell bestimmbarer Personenkreis Der Klassiker: BGHSt 34, 63 Wann ist etwas konkret individualisiert? 14

Einzelheiten Kenntnis der subjektiven Tatbestandsmerkmale z. Bsp. § 242: f b S (f. d. Täter) und ZueigAbs und Rechtswidrigkeit der erstrebten Zueignung Kein Vorsatz beim Lockspitzel (agent provocateur) – Dieser will keine Vollendung der Tat, vielmehr soll der „Täter“ vorher festgenommen werden. Problem: Vollendung oder Beendigung (Zeitpunkt z. B. des Eingreifens der Polizei – Rechtsgüterschutz, ggfls. Einwilligung oder § 34 ) Darf die Polizei (= der Staat) zur Tat anstiften? 15

Exkurs: Wesen des Strafrechts Reaktion auf begangene Taten Prinzip: Minority Report? Analog: Das erste NPD-Verbotsverfahren? Siehe dazu: Entscheidung: 2 StR 97/14; Urteil vom (rechtsstaatswidrige Tatprovokation und die Folgen – Bitte auch die Entscheidungen des EGMR [Furcht gegen Deutschland] EGMR, Entscheidung v , Nr /09, und des BVerfG v , 2 BvR 209/14, 240/14, 260/14, lesen!) 16

Präpositionen: Auf-, Ab- und Um- Zur Erinnerung: ein zur Tatentschlossener kann nicht … Aufstiften = Mehr = Anstiftung zum Ganzen oder nur zum Plus? - Ganzes als aliud, z. B.: zu Diebstahl, § 242, Entschlossener anstiften zu § 249 = §§ 249, 26 (obwohl zur Wegnahme bereits entschlossen)? - oder: psychische Beihilfe, d. h. §§ 249, 27? - oder: §§ 240, 26 ? (Bildet das darin liegende Unrecht den gesamten Unrechtsgehalt ab?) - Gilt auch für Qualifikationen: §§ 224, 244 etc. 17

Umstiften: Streng genommen bereits begrifflich überflüssig, weil zu etwas anderem angestiftet wird, also nur § 26 Abstiften: „Lass die Waffe lieber zu Hause!“, also: § 244 minus Waffe = § 242 – Könnte darin noch eine (psychische Beihilfe) liegen? Fallbearbeitung: Sorgfältige Prüfung der jeweiligen Aussagen, Auseinandersetzung mit den verschiedenen Auffassungen 18

Irren ist menschlich Angestifteter irrt über das Tatobjekt (Personenverwechslung: A -> B §§ 211, 212, 26 (Opfer: Z), B: §§ 211, 212 (Opfer D) - Irrtum des Angestifteten ist unbeachtlich (vgl. unbeachtl. error in persona d. Täters = unbeachtl. f. d. Anstifter, GA 7, 322 – Problem: B erkennt den Irrtum und tötet dann E, F, … Z (Blutbad), - Aberratio: §§ 212, 30 I (z. geplanten Tat), 222 (wesentliches Abweichen) oder §§ 212 I, 22, 23 I, 12 I, 26, 222 S. a. BGHSt 37, 214; BGH NStZ 98, 294 (L!): Individ. 19

Zusammenfassung Irrtum bei mittelbarer Täterschaft Anstiftung, Aufbau Theorien zur Anstiftung Omnimodo facturus, tatentschlossen/-geneigt Formen der Anstiftung Bestimmtheit des Anstiftervorsatzes Auf-, Um-, Abstiften Irrtum des Angestifteten und Folge für Anstifter 20

Vorschau: Morgen Beihilfe Akzessorietät der Teilnahme und ihre Einschränkungen 21