Freizügigkeitsrecht Vorbemerkungen. Freizügigkeitsabkommen mit EG (FZA) multilaterales bzw. gemischtes Abkommen zwischen Schweiz, EG und Mitgliedstaaten.

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Freizügigkeitsrecht Vorbemerkungen

Freizügigkeitsabkommen mit EG (FZA) multilaterales bzw. gemischtes Abkommen zwischen Schweiz, EG und Mitgliedstaaten der EG in Kraft seit 1. Juni 2002 regelt Personenverkehr in regionaler Freihandelszone (Gebiet der EU und der Schweiz) –Ziel: Gleichstellung jeweils mit Rechtsstellung der Einheimischen –konkretisiert im Anhang I FZA –auch sozialversicherungsrechtliche Koordination (insbes. im Anhang II FZA) auf Grundlage der Gewährung von Gegenrecht Anwendbarkeit setzt Unterstellung voraus –vgl. Art. 2 AuG und Art. 1-3 VEP –soweit AuG nicht günstiger –Vorbehalt der Übergangsregelung (Art. 10 FZA sowie Art. 10 und VEP) –Erfüllung der Voraussetzungen der staatsvertraglichen Tatbestände –Vereinbarkeit mit Zweck des Abkommens

Ergänzende Bestimmungen im FZA zu: Verfahren Übergangsordnung (Art. 10 FZA) Organisation, insbes. zwecks Koordination (Gemischter Ausschuss; Art. 14 FZA) Auslegung: –Gemeinschaftsrecht ist zur Auslegung beizuziehen (Art. 16 Abs. 1 FZA) insbes. auch EG-Richtlinien (Sekundärrecht) –Rechtsprechung des EuGH bis zur Unterzeichnung (21. Juni 1999) ist zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 2 FZA)

Am FZA beteiligte Staaten ursprünglich EU-15: D, F, I, A, B, NL, L, DK, S, F, UK, IRL, P, E, GR mit Osterweiterung (1. Mai 2004) EU-25, d.h. zusätzlich: SLO, H, SLK, CSR, PL, LIT, EST, LET, CYP, Malta rechtliche Besonderheit: –EU-17: EU-15 plus CYP und Malta (übergangsrechtlich weitgehend gleichgestellt) –EU-8: Rest der Osterweiterung (eigenes Übergangsrecht) weiterer Ausbau: –RU, BUL –ISL, KRO, TK ? –weitere (BOS, KOS, MAZ, ALB, MOL) ? Achtung: variable Geometrie betreffend Schengen- Dublin

Freizügigkeitsordnung mit EFTA Analogie zum FZA Abkommen vom 21. Juni 2001 zur Änderung des EFTA-Übereinkommens heute noch: N, ISL, FL

Übergangsrecht FZA Einführung des Freizügigkeitsrechts in Phasen (Art. 10 FZA) –für EU-17: nur noch Schutzklausel bis 2014: Begrenzungsmöglichkeit bei erheblicher Zuwanderung –für EU-8: Kontingente bis 2011 Schutzklausel bis 2014 Geltungsdauer bis 2009 –automatische Verlängerung auf unbestimmte Zeit, wenn nicht anders notifiziert (Art. 25 Abs. 2 FZA) –fakultatives Referendum gegen Verlängerungsbeschluss der Bundesversammlung jederzeitige Kündigungsmöglichkeit für Schweiz und EG (Art. 25 Abs. 3 FZA) « Guillotine-Klausel »: wenn FZA gekündigt oder nicht verlängert wird, dann fallen alle sieben Abkommen der Bilateralen I dahin (Art. 25 Abs. 4 FZA)