Das ordentliche Ausländerrecht Zulassung. Hauptkriterien der Zulassung Erwerbstätigkeit keine Erwerbstätigkeit Familiennachzug.

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Das ordentliche Ausländerrecht
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Das ordentliche Ausländerrecht Zulassung

Hauptkriterien der Zulassung Erwerbstätigkeit keine Erwerbstätigkeit Familiennachzug

Erwerbstätigkeit Erwerbstätigkeit: –jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG) –insbes. auch sog. freie Berufe wie Ärzte, Anwälte (Art. 2 Abs. 2 VZAE), aber auch Lehrling, Sportler, Künstler, Missionar –über das Vorliegen von Erwerbstätigkeit ist vorweg durch kantonale Arbeitsmarktbehörde, im Zweifelsfall durch Bundesamt für Migration zu entscheiden (Art. 4 VZAE) Arbeitsbewilligung erforderlich, wenn kein Anspruch auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 40 Abs. 2 AuG) –in Anwesenheitsbewilligung integriert –nicht separat, aber separater Vorentscheid der Arbeitsmarktbehörden (Art. 83 VZAE) –Vorentscheid ist dem Bundesamt für Migration vor Bewilligungsentscheid zur Zustimmung zu unterbreiten (Art. 99 AuG und Art. 85 Abs. 2 VZAE) Anspruch auf Erwerbstätigkeit besteht v.a. für: –Niedergelassene –Angehörige der EG/EFTA

Zulassungsvoraussetzungen: Grundsätze (Art. 3 AuG) Interessen der Gesamtwirtschaft Chancen für nachhaltige Integration kulturelle und wirtschaftliche Bedürfnisse der Schweiz demografische, soziale und gesellschaftli- che Entwicklung der Schweiz

Zulassungsvoraussetzungen: duales System (Zwei-Kreise) rechtliche Umsetzung (Art. 20, 21 und 23 AuG): für unselbständige Tätigkeit: Rekrutierungsprioritäten: –vorweg inländische Arbeitnehmer und solche aus EG/EFTA –aus 2. Kreis nur, wenn Nachweis gelingt, dass Priorität ergebnislos für selbständige und unselbständige Tätigkeit bei Personen aus 2. Kreis: –Begrenzungsmassnahmen (Höchstzahlen, Kontingente) jeweils für Bund und Kantone, jährliche Verteilung nach Schlüssel für Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen (nicht: Grenzgänger und Niedergelassene) –persönliche Voraussetzungen: nur Führungskräfte, Spezialisten und qualifizierte Arbeitskräfte ausser: –Investoren und Unternehmer –bei besonderen beruflichen Kenntnisse oder Fähigkeiten –bei Kadertransfer internationaler Unternehmen –bei wirtschaftlich bedeutenden internationalen Geschäftsbeziehungen

Zulassung aus 2. Kreis: unselbständige Erwerbstätigkeit Voraussetzungen (Art. 18 und AuG): gesamtwirtschaftliche Interessen Gesuch des Arbeitgebers Begrenzungsmassnahmen des Bundes (Höchstzahlen) Rekrutierungsprioritäten orts-, berufs- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen –Durchsetzung eines staatlichen Mindestlohnes als Besonderheit –Schutz vor Lohndumping –zivilrechtlich bindend und durchsetzbar –gemäss gesetzlichen Vorschriften bzw. Gesamt- oder Normalarbeits- verträgen persönliche Voraussetzungen bedarfsgerechte Wohnung Sonderregeln für Grenzgänger (gemäss Art. 25 AuG)

Zulassung aus 2. Kreis: selbständige Erwerbstätigkeit Voraussetzungen (Art. 19, 20 und AuG): gesamtwirtschaftliche Interessen Erfüllung der notwendigen finanziellen und be- trieblichen Voraussetzungen Begrenzungsmassnahmen des Bundes (Höchst- zahlen) persönliche Voraussetzungen bedarfsgerechte Wohnung Sonderregeln für Grenzgänger (gemäss Art. 25 AuG)

Abweichungen von Zulassungsvoraussetzungen ausführliche Regelung (Art. 30 AuG und Art. 26 ff. VZAE) bei Erwerbstätigkeit für im Familiennachzug Zugelassene bei schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen für Pflegekinder zwecks Schutzes vor Ausbeutung Opfer und Zeugen von Menschenhandel Hilfs- und Entwicklungsprojekte zwecks Erleichterung des internationalen Austausches zwecks Vereinfachung des Kader- und Spezialistenaustausches in international tätigen Unternehmen für Personen, die in der Schweiz studiert haben, bei hohem wissenschaftlichem Interesse für Weiterbildungsaufenthalt von Au-Pair-Angestellten zwecks Erleichterung der Wiederzulassung von Ausländern, die bereits einmal im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, sofern damals mind. fünf Jahre in der Schweiz und nicht länger als vor zwei Jahren ausgereist zwecks Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen

Der schwerwiegende persönliche Härtefall (humanitäre Bewilligung) kein Anspruch auf Bewilligung erleichterte Bewilligungserteilung, da von Zulassungs- voraussetzungen dispensiert wird (insbes. Rekrutie- rungsprioritäten und Höchstzahlen) strenge Voraussetzungen (vgl. Art. 31 VZAE): –persönliche Notlage, d.h. Lebens- und Daseinsbedingungen mehr getroffen als durchschnittliche Landsleute (Praxis) –Integration –Respektierung der Rechtsordnung –Familienverhältnisse, insbes. Schulsituation der Kinder –finanzielle Verhältnisse und Wille zur Erwerbstätigkeit –Dauer der Anwesenheit in der Schweiz –Gesundheitszustand –Möglichkeiten der Wiedereingliederung in Heimat

Verfahren bei Abweichungen von Zulassungsvoraussetzungen soweit Entscheid des Bundesamts für Migration, Beschwerde ans Bundesverwal- tungsgericht keine Beschwerdemöglichkeit ans Bun- desgericht (Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG)

Papierlose begrifflich unterscheiden: –überhaupt keine Bewilligung –Anwesenheitsberechtigung, aber keine Arbeitsbewilligung –Schwarzarbeit: ohne Bewilligung ohne Versteuerung ohne Sozialversicherung gesetzlich nicht geregelt (als ob inexistent) –nicht per se Härtefälle –unter üblichen strengen Voraussetzungen humanitäre Bewilligungen möglich trotzdem Rechte: –Menschen- und Grundrechte –zivilstandsrechtlich –arbeitsvertragsrechtlich –sozialversicherungsrechtlich –schulrechtlich –Sozialrechtlich Regulierungsbedarf?

Zulassung ohne Erwerbstätigkeit zwecks Aus- und Weiterbildung (Art. 27 AuG; Art. 23 VZAE): –Bestätigung der Schulleitung –bedarfsgerechte Unterkunft –nötige Finanzen –Wiederausreise gesichert –Betreuung Minderjähriger gesichert –max. Dauer von acht Jahren Rentnerinnen und Rentner (Art. 28 AuG; Art. 25 VZAE): –Mindestalter von 55 Jahren –besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz (z.B. hiesige Verwandte, frühere längere Anwesenheiten in der Schweiz) –nötige Finanzen –keine Erwerbstätigkeit im In- und Ausland zwecks medizinischer Behandlung (Art. 29 AuG): –Finanzierung gesichert –Wiederausreise gesichert