Völkerrechtssubjekte Teil II. Gliederung I. Internationale Organisationen II. NGOs III. Individuen IV. Völker V. Befreiungsbewegungen/Aufständische VI.

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 Präsentation transkript:

Völkerrechtssubjekte Teil II

Gliederung I. Internationale Organisationen II. NGOs III. Individuen IV. Völker V. Befreiungsbewegungen/Aufständische VI. IKRK VII. Transnationale/Multinationale Unternehmen

Wiederholung - Völkerrechtssubjekte Allgemein - 1. Definition der Völkerrechtsubjektivität ? 2. Praktische Relevanz ? 3. Einteilung der Völkerrechtssubjekte?

Definition Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten Träger von völkerrechtlichen Rechten und Pflichten

Relevanz Insbesondere für die Frage der Zurechnung von Handlungen sowie für Fragen der Haftung Insbesondere für die Frage der Zurechnung von Handlungen sowie für Fragen der HaftungBsp.: In Berlin versammeln sich am 1. Mai zahlreiche Demonstranten, um ihrem Protest gegen die Folterskandale in Abu Ghraib nochmals Ausdruck zu verleihen. Sie stürmen in den frühen Abendstunden die US-Botschaft. Obgleich die Berliner Polizei Hinweise auf das Vorhaben erhielt, traf sie keine Schutzmaßnahmen. Die Vereinigten Staaten verlangen nun vom Land Berlin Schadensersatz für das zerstörte Mobiliar und eine öffentliche Entschuldigung. Ist der Anspruch völkerrechtlich begründet?

Einteilung der Völkerrechtssubjekte Teil I Kriterium : Entstehungsgrund Originäre - Staaten / Heiliger Stuhl - Derivative - alle anderen VRS -

Einteilung der Völkerrechtssubjekte Teil II Kriterium: Wirkung Erga-omnes Wirkung Inter Partes- Wirkung

Einteilung der Völkerrechtssubjekte Teil III Kriterium: Inhaltliche Reichweite unbeschränkte VRS - Nur Staaten - beschränkte VRS - Alle anderen VRS -

Wiederholung - Staaten als originäre VRS - 1. Voraussetzung der Staatlichkeit ? 2. Wirkung der Anerkennung von Regierungen und Staaten ?

Voraussetzungen der Staatlichkeit Ausgangspunkt: 3 Elemente (+ 1) Staatsgebiet Staatsgebiet Staatsvolk Staatsvolk Souveräne Staatsgewalt Souveräne Staatsgewalt (Wille zur Staatlichkeit) (Wille zur Staatlichkeit)

Staatsgebiet Natürlicher Ausschnitt der Erdoberfläche Natürlicher Ausschnitt der Erdoberfläche Küstenmeer Küstenmeer Luftraum über Land und Küstenmeer bis zu ca. 89 km Luftraum über Land und Küstenmeer bis zu ca. 89 km Größe: irrelevant Größe: irrelevant

Staatsvolk Verbund von Personen über das Band der Staatsangehörigkeit Verbund von Personen über das Band der Staatsangehörigkeit Strikt zu unterscheiden von anderen Volksbegriffen Strikt zu unterscheiden von anderen Volksbegriffen

Souveräne Staatsgewalt Def. Staatsgewalt: Ausübung der tatsächlichen Herrschaftsgewalt Def. Staatsgewalt: Ausübung der tatsächlichen Herrschaftsgewalt Def. Souveränität: Unabhängigkeit nach innen und nach außen Def. Souveränität: Unabhängigkeit nach innen und nach außen Keine weiteren Anforderungen an die interne Organisation des Staates !!! Keine weiteren Anforderungen an die interne Organisation des Staates !!! Untergang eines Staates wird von der Kontinuitätsprinzip beherrscht, wohingegen bei der Staatenentstehung das Effektivitätsprinzip ausschlaggebend ist Untergang eines Staates wird von der Kontinuitätsprinzip beherrscht, wohingegen bei der Staatenentstehung das Effektivitätsprinzip ausschlaggebend ist

Anerkennung Unterscheide: Anerkennung von Staaten und von Regierungen Unterscheide: Anerkennung von Staaten und von Regierungen Weder Anerkennung von Regierung noch Anerkennung vom Staat als solchen hat nach noch h.M. Einfluss auf Staatlichkeit Weder Anerkennung von Regierung noch Anerkennung vom Staat als solchen hat nach noch h.M. Einfluss auf Staatlichkeit

Praktischer Fall

I. Internationale Organisationen - Definition- 1. Gründungsvertrag (VV) 2. Schaffung von mind. einem Organ 3. Betrauung mit eigenständigen Aufgaben für die Rechnung der Organisation

Gründungsvertrag Völkerrechtlicher Vertrag Völkerrechtlicher Vertrag Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung / implied powers-Lehre Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung / implied powers-Lehre zumeist auch Satzung der Organisation zumeist auch Satzung der Organisation Völkerrechtssubjektivität muss nicht explizit verliehen werden Völkerrechtssubjektivität muss nicht explizit verliehen werden

Folgen der VRS IOG Eigene Vertragsschlussfähigkeit Eigene Vertragsschlussfähigkeit Haftung Haftung Bindung an GWR – sofern die Regeln ihrem Wesen nach auch auf IOG passen Bindung an GWR – sofern die Regeln ihrem Wesen nach auch auf IOG passen

Wirkung der VRS IOG Grundsätzlich nur Wirkung in Bezug auf ihre Mitglieder Grundsätzlich nur Wirkung in Bezug auf ihre Mitglieder Solange von Drittstaat nicht anerkannt, ist die IOG aus seiner Sicht ein rechtliches Nichts; Ausnahme: objektive Völkerrechtspersönlichkeit Solange von Drittstaat nicht anerkannt, ist die IOG aus seiner Sicht ein rechtliches Nichts; Ausnahme: objektive Völkerrechtspersönlichkeit

II. NGOs Grundsätzlich keine VRS Grundsätzlich keine VRS Ausnahme: sofern VR-Rechte u. Pflichten übertragen werden (Bsp.: Art. 21, 22 IPBPR; Art. 11 EMRK; Art. 71 UN-Charta) Ausnahme: sofern VR-Rechte u. Pflichten übertragen werden (Bsp.: Art. 21, 22 IPBPR; Art. 11 EMRK; Art. 71 UN-Charta)

III. Individuen Klassisches Völkerrecht = Staatenrecht : Mensch als bloßes Objekt (Bsp. Fremdenrecht); Berechtigung als reiner Rechtsreflex Klassisches Völkerrecht = Staatenrecht : Mensch als bloßes Objekt (Bsp. Fremdenrecht); Berechtigung als reiner Rechtsreflex Verstärkte Berechtigungen und Verpflichtungen durch MR-Verträge und Begründung der individuellen Strafbarkeit nach Völkerrecht Verstärkte Berechtigungen und Verpflichtungen durch MR-Verträge und Begründung der individuellen Strafbarkeit nach Völkerrecht

IV. Völker Träger des Selbstbestimmungsrechts, Art. 1 Nr. 2, Art. 55 UN-Charta; Art. 1 Abs. 1 IPBPR Träger des Selbstbestimmungsrechts, Art. 1 Nr. 2, Art. 55 UN-Charta; Art. 1 Abs. 1 IPBPR Begriff des Volkes (str.) Begriff des Volkes (str.) Inhalt des Selbstbestimmungsrechts, insbesondere des äußeren SBR (str.) Inhalt des Selbstbestimmungsrechts, insbesondere des äußeren SBR (str.)