SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Willensmängel – Überblick qTäuschung, Drohung / Zwang l § 870 ABGB l §§ 38, 39 EheG qIrrtum: l §§ 871 ff ABGB: allgemeine.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Willensmängel §§ 119 – 123.
Advertisements

Täuschung und Drohung, § 123
Mängel des Vertragsschlusses
Tutorium Privatrecht I + II
Mängel in der Geschäftsfähigkeit Mängel im rechtsgeschäftlichen Willen
Mängel des Vertragsschlusses
Anfechtung von Willenserklärungen nach §§ 119 ff BGB
SoWi Ü 1- 1 Barta: Zivilrecht online Schuld und Haftung (1) qWer heute etwas schuldet, haftet auch (für diese Schuld); dh er muss leisten. – Historisch.
Kauf: Gegenseitige Rechte und Pflichten
Leistungszeit und Leistungsort (1)
Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB
ZÜCHTERTAGUNG RECHTSFRAGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER ZÜCHTUNG UND DEM KAUF/VERKAUF VON HUNDEN Von RA Daniel Haeberli und lic. iur. Janine Hofmann Sonntag,
Der Online-Kauf und seine Abwicklung Saarbrücken, 28. Oktober 2008
Einführung ins Privatrecht
Gastwirtehaftung (1): §§ 970 ff, 1316 ABGB
Einführung ins Privatrecht
Anspruchsprüfung © sl 2002.
Hausarbeit im Bürgerlichen Recht
SoWi Ü 4- 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht qDarlehen §§ 983 ff ABGB qLeihe §§ 971 ff ABGB qVerwahrung §§ 957 ff ABGB qPfandvertrag.
Das neue Gewährleistungsrecht
§ 5 Stellvertretung.
Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB
Prof. Dr. iur Ulrike Babusiaux
ZGB-Inhaltsübersicht
Inhaltsübersicht OR (1)
Privatrecht II Lektion 5 Mangelhafte Verträge (§ 3, V)
Vertragsschluss und Vertragsauslegung
Vertragsschluss und Vertragsauslegung
Einführung ins Privatrecht
Fall 2 § 20 KSchG Gewährleistung
EINHEIT 4 – Vertragliche Schuldverhältnisse II
Einführung ins Privatrecht
Einführung ins Privatrecht
Einführung ins Privatrecht
Vorgehen in der Klausur insb. Anspruchsgrundlagen
VERWALTUNGSAKTE / RECHTSPRECHUNGSAKTE
≠ Anfechtung Rechtsgeschäft Anfechtung [angefochteN] Gewolltes
Mittelstandsrecht SoSe 2015 ra-freimuth.de Vorlesung vom , – Uhr 1.
Winkler v. Mohrenfels - Familienrecht - WS 2006/20071 § 5 Das Verlöbnis I. Inhalt 2. Abschnitt: Die Eheschließung Unter Verlöbnis versteht man sowohl das.
SoWi Ü 2- 1 Barta: Zivilrecht online ABGB, HGB und KSchG ABGB Grundlage für alle Rechtsgeschäfte HGB Sonderregeln für Kaufleute KSchG Sonderregeln für.
Proseminar Grundzüge der Rechtwissenschaft I Sommersemester 2009.
Vertragsrecht IV Anfechtung
4. Thema: VERTRAGLICHE SCHULDVERHÄLTNISSE VERTRAGANFECHTUNG WEGEN IRRTUMS zu Stande kommen (ein Vertrag kommt zu Stande) die Willenserklärung (Angebot.
Examinatorium Schuldrecht Fall 15 – Geschäftsführung ohne Auftrag.
SoWi Ü 5- 1 Barta: Zivilrecht online cic (1) – Allgemeines/1 qMit Aufnahme eines rechtsgeschäftlichen Kontakts beginnt ein gesetzliches Schuldverhältnis.
SoWi Ü 4- 1 Barta: Zivilrecht online Schenkung: §§ 938 ff ABGB qDie Schenkung ist Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem andern eine Sache.
Ass.Prof.Dr.Peter Jordan, Sowi-Ü SS04 Gewährleistung neu - GewRÄG (BGBl I 2001/48) 1 Das Neue Gewährleistungsrecht RL über den Verbrauchsgüterkauf 1999/44/EG.
Schuldrecht Allgemeiner Teil Barta: Zivilrecht online September 2, Stunde - Vorvertrag 1 Zielschuldverhältnis - Dauerschuldverhältnis qEinmaliger.
Kap 2 - Arten des Kaufvertrags 1 Barta: Zivilrecht online Arten des Kaufs Arten des Kaufs qNormaler Kauf = Zug um Zug - Kauf l § 1052 ABGB qKreditkauf.
SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Form: Früher und heute (1) qAlte Rechtsordnungen sind formorientiert: l Dh: Gültigkeit von Rechtshandlungen verlangt.
SoWi Ü 5- 1 Barta: Zivilrecht online AGB (1) - Allgemeines qZweck: Kaufmännisch-rechtliche Rationalisierung l AGB : Vertragsschluß unter Beifügung von.
SoWi Ü 5- 1 Barta: Zivilrecht online Vergleich Ziel- und Dauerschuldverhältnis Einmaliger LeistungsaustauschLeistungsaustausch auf Dauer oder doch Zeit.
SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Stellvertretung: §§ 1002 ff ABGB qDefinition = rechtswirksames rechtsgeschäftliches Handeln für andere l zB Stellvertretung.
Kap 2 - Kauf-Tausch 1 Barta: Zivilrecht online Kauf und Tausch qPraktische Bedeutung...! qRegelung im Gesetz: l Tausch: Austausch "Sache gegen Sache“;
Nebenabreden zum Kauf (1)
Kap 7 - Gläubigerverzug 1 Barta: Zivilrecht online Gläubigerverzug; § 1419 ABGB (1) qDer Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real.
SoWi Ü 6- 1 Barta: Zivilrecht online... muss bestimmt oder doch bestimmbar sein ! q... durch Vertrag: dies interpellat pro homine zB: "Zahlungsziel 14.
Kap 2 - Konsumentenschutz 1 Barta: Zivilrecht online Konsumentenschutzgesetz / KSchG BGBl 1979/140 qSchutz von Verbrauchern vor Überrumpelung und unlauterem.
Herzlich Willkommen zu Domain-Recht. www-http-URL/URI- Domain-DNS World wide web Hyper Text Transfer Protocol Uniform Resource Locator Uniform Resource.
Kap 7 - Schuldverhältnisse 1 Bárta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen  § 859 ABGB: > Die persönlichen Sachenrechte, vermöge.
Verjährung: §§ 1451 ff ABGB Verjährung = Rechtsverlust durch Nichtausübung eines Rechts während bestimmter Zeit Verjährung beginnt mit Entstehung des Rechts:
Barta: Zivilrecht online Kap 6 - Vorvertrag 1 Vorkaufsrecht: § 1072 ff ABGB (1) § 1072: Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daß der Käufer, wenn.
SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Dienstleistungsverträge iwS qRechtsquellen : l §§ 1151 – 1174 ABGB l arbeitsrechtliche Sondergesetze qTypen l Dienst-
Übungen im Obligationenrecht Besonderer Teil Fall 1 – Sechs Mülleramazonen-Papageien 25. Februar 2016 PD Dr. iur. Michael Hochstrasser.
SoWi Ü 1- 1 Barta: Zivilrecht online Entstehungsgründe von Schuldverhältnissen q§ 859 ABGB q„Die persönlichen Sachenrechte, vermöge welcher eine Person.
SoWi VL- 1 Barta: Zivilrecht online Vertragsfreiheit – Privatautonomie q„Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse.
Kap 3 – Verwahrung 1 Barta: Zivilrecht online Realkontrakte – Übersicht  Darlehen§§ 983 ff ABGB  Leihe§§ 971 ff ABGB  Verwahrung§§ 957 ff ABGB  Pfandvertrag§§
SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online PHG 1988 (1) qFall: „ Fliegendes“ Messer aus Rasenmäher tötet Frau qAnwendungsbereich: Gewerbe, Industrie; Arzneimittel.
SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Das Pfandrecht: § 447 ABGB qLegaldefinition: "Das Pfandrecht ist das dingliche Recht, welches dem Gläubiger eingeräumt.
 Präsentation transkript:

SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Willensmängel – Überblick qTäuschung, Drohung / Zwang l § 870 ABGB l §§ 38, 39 EheG qIrrtum: l §§ 871 ff ABGB: allgemeine Irrtumslehre l §§ ABGB: wesentlicher Irrtum des Erblassers l §§ 36, 37 EheG: Irrtum über die Eheschließung oder über Person, Eigenschaften und Umstände des andern Gatten l §§ 2 ff UWG: Irreführung im Wettbewerb qMentalreservation / Scheinhandlung sowie mangelnde Ernstlichkeit: § 869 Satz 3 ABGB qDissens ↔ Konsens: § 869 Satz 2 ABGB qScheingeschäft: § 916 ABGB

SoWi Ü - 2 Barta: Zivilrecht online Willensmängel (1) qWillensmängel unterlaufen häufig im Vorfeld der vertraglichen Einigung qVorstellung, Wille und Erklärung der Parteien stimmen oft nicht überein q§ 869 ABGB: Wahre Einwilligung “Die Einwilligung in einen Vertrag muß frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt werden;... erfolgt die Annahme unter anderen Bestimmungen /Bedingungen als unter welchen das Versprechen geschehen ist; so entsteht kein Vertrag.” qDie Willenserklärungen der Parteien müssen frei von Fehlern, insbesondere auch frei von Irrtum sein

SoWi Ü - 3 Barta: Zivilrecht online Willensmängel (2) qABGB enthält Regeln, nach denen (zB beim Vertragsabschluss) unterlaufene Willensmängel auch nachträglich noch geltend gemacht und korrigiert werden können qRechtsordnung geht aber nicht nur l vom Willen des Erklärenden aus (Willenstheorie), sondern l berücksichtigt auch die abgegebene Erklärung (Erklärungstheorie) l und folgt im Bereich der entgeltlichen Geschäfte der sog Vertrauenstheorie (§ 914 ABGB: Übung des redlichen Verkehrs) qWillenstheorie: Gilt für unentgeltliche Rechtsgeschäfte und letztwillige Verfügungen qErklärungstheorie: Gilt im Wechsel-, Scheck- und Wertpapierrecht qVertrauenstheorie: Gilt für entgeltliche Verkehrsgeschäfte

SoWi Ü - 4 Barta: Zivilrecht online Irrtumsarten – Überblick qWesentlicher und unwesentlicher Irrtum qErklärungs-, Geschäfts- und Motivirrtum qEinseitiger und gemeinsamer Irrtum qKalkulationsirrtum qTatsachen- und Rechtsirrtum

SoWi Ü - 5 Barta: Zivilrecht online Wesentlicher Irrtum – § 871 ABGB qVertrag wäre ohne Irrtum nicht geschlossen worden qZur Wesentlichkeit muß noch einer der 3 Fälle des § 871 ABGB hinzukommen, um den Irrtum anfechtbar zu machen: l 1. Fall: “durch den anderen veranlaßt ” –nicht notwendig verschuldet ! l 2. Fall: “diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste“ l 3. Fall: “noch rechtzeitig aufgeklärt wurde” qBeispiel l Kfz-Verkauf: Unfallfreiheit und Km-Stand (JBl 1971,258)

SoWi Ü - 6 Barta: Zivilrecht online Gemeinsamer Irrtum qBeispiele: l Verkäufer und Käufer hielten Violine für eine echte Jakob-Stainer-Geige. SZ 11/225 (1929) l Galerist und Käufer halten ein Bild für echt (EvBl 1966/352) qRechtsfolge: Anfechtung ist hier ohne Vorliegen der besonderen Voraussetzungen des § 871 ABGB (also ohne einen der „3 Fälle“ !) möglich; Irrtum muß aber auch hier für den Anfechtenden wesentlich gewesen sein; SZ 53/108 (1980): Größe der Wohnfläche ist wesentlicher Geschäftsirrtum qAuch gemeinsamer unwesentlicher Irrtum ist denkbar; Analogie zu § 872 ABGB

SoWi Ü - 7 Barta: Zivilrecht online Unwesentlicher Irrtum; § 872 ABGB qVertrag wäre auch bei Kenntnis des Irrtums geschlossen worden; aber nicht so, sondern anders, zB mit einem niedrigeren Preis qRechtsfolge: Vertrag bleibt hier bestehen, aber es kommt zu einer Vertragskorrektur oder -anpassung; insbes Preisminderung, Konditionen qRechtsfolge des § 872 ABGB (= Vertragskorrektur) wird von der Rspr auch auf den wesentlichen Irrtum angewandt Das bedeutet: Rechtsfolgenanalogie

SoWi Ü - 8 Barta: Zivilrecht online Erklärungs-, Geschäfts- und Motivirrtum qErklärungsirrtum l Der Erklärende erklärt etwas andres, als erklärt werden soll; oder l Ist sich der (Tragweite der) Erklärung nicht bewusst »Beispiel: Erklärender verschreibt sich bezüglich des Preises, verrechnet oder verspricht sich; EvBl 1983/100 qGeschäftsirrtum: l der Erklärende irrt über –Natur des Geschäfts –Inhalt des Geschäfts –eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft –die Person des Geschäftspartners irrt »Beispiel: Irrtum über Ertragsfähigkeit eines Unternehmens; SZ 26/154 l Beachte: Erklärungs- und Geschäftsirrtum können wiederum wesentlich oder unwesentlich sein qMotivirrtum l Irrtum betrifft den Beweggrund, der (grundsätzlich) nicht Vertragsinhalt (geworden) ist, »Beispiel: Irrtum über gemeinen Wert einer Sache; JBl 1983, 785

SoWi Ü - 9 Barta: Zivilrecht online Kalkulationsirrtum (1) qIst unter den Voraussetzungen des § 871 ABGB beachtlicher Geschäftsirrtum, wenn sich der irrende Teil zB: l im Preis verschreibt oder verspricht l einen Rechenfehler begeht l sich in der Ortsüblichkeit der Preisberechnung irrt –zB Vierteljahreszins wird für Jahreszins gehalten qEr kann wiederum wesentlich oder unwesentlich sein, ebenso bloßer Motivirrtum

SoWi Ü - 10 Barta: Zivilrecht online Kalkulationsirrtum (2) qKein Geschäfts-, sondern bloßer Motivirrtum ist aber anzunehmen, wenn l Verkäufer oder Werkunternehmer seine Kosten (Erzeugung, Beschaffung, Versendung usw) zu niedrig berechnet; also im wirtschaftlichen Sinne falsch kalkuliert! qBeispiele l Fehlkalkulation bei Hotelausschreibung, Tischlermeister verkalkuliert sich (EvBl 1983/100) l Gemeinde vergibt Kanalbauarbeiten, Anbieter irrt über Ausschreibung (WBl 1987, 62)

SoWi Ü - 11 Barta: Zivilrecht online Rechtsfolgen bei Willensmängeln qNichtigkeit l Absolute l Relative qAnfechtbarkeit l Aufhebung: § 871 ABGB l Vertragskorrektur: § 872 ABGB qIrrelevanz des Willensmangels l § 869 Satz 3 ABGB: Scheinhandlung/ Mentalreservation Nach ihrer Stärke:

SoWi Ü - 12 Barta: Zivilrecht online Anfechtung und Rückabwicklung von/bei Willensmängeln: Voraussetzungen q§ 870 ABGB: Bedrohter/Getäuschter ist den Vertrag "zu halten nicht verbunden" § 871 ABGB: "So entsteht... für ihn keine Verbindlichkeit " § 877 ABGB: ordnet Rückabwicklung an = beiderseitige Rückstellungspflicht bereits ausgetauschter Leistungen qWer kann anfechten ? – Der Irrende ! Aber: Anfechtung ist ein Recht, keine Pflicht ! qGegen wen richtet sich Anfechtung ? – Gegen den Vertragspartner qWie ist anzufechten ? – Durch gerichtliche Klage oder Einrede qDie Beweislast (für das Vorliegen eines Willensmangels) trifft den Irrenden oder Getäuschten

SoWi Ü - 13 Barta: Zivilrecht online Wie wirkt die (Vertrags)Anfechtung ? qErfolgreiche Anfechtung hat Vertragsaufhebung zur Folge l Wegfall des Titelgeschäfts qAnfechtung wirkt: l bei Zielschuldverhältnissen – ex tunc = rückwirkend l bei Dauerschuldverhältnissen – ex nunc = für die Zukunft ! q§ 877 ABGB: Statuiert beiderseitige Rückstellungspflichten Zug um Zug qAuf das Anfechtungsrecht wegen Irrtums kann (im vor- und nachhinein) verzichtet werden ! Nicht dagegen nach § 870 ABGB (Zwang)! qIrrtumsanfechtung verjährt in 3 Jahren (§ 1487 ABGB), nach § 870 ABGB in 30 Jahren

SoWi Ü - 14 Barta: Zivilrecht online Willensmängel (1) – Mentalreservation qMentalreservation /Scheinhandlung etc; § 869 Satz 3 ABGB: l Erklärender wird an seiner Erklärung festgehalten = Geschäft ist gültig l Beispiel: - EvBl 1968/234: Mann wollte Ehe auf Zeit schließen, um gemeinsames Kind zu legitimieren. Ehe bleibt gültig, Vorbehalt unbeachtlich qMangelnde Ernstlichkeit (§ 869 ABGB): l ZB Bühnenerklärungen oder im Hörsaal oder bei Festen sowie Scherzerklärungen. Aber Frage: War die mangelnde Ernstlichkeit auch objektiv erkennbar ? l Wichtig für Geschäfte mit Alkoholisierten! Beispiel: - SZ 39/191 (1966): Verlöbnis als Scherz – Pelzmantel als Geschenk – EvBl 1959/52: OGH “... angeheitert, aber keinesfalls berauscht "

SoWi Ü - 15 Barta: Zivilrecht online Willensmängel (2) – Scheingeschäft Typischer Fall: Dem Finanzamt gegenüber wird bei einem Liegenschaftskauf ein niedrigerer Kaufpreis angegeben, um bei Grunderwerbssteuer zu sparen qDie Vertragspartner handeln einvernehmlich l Getäuscht werden soll nämlich ein Dritter, insbesondere Behörden (Finanzamt) l (anders bei Mentalreservation) l Scheinadoption: § 184 Abs 1 Z 4 ABGB; l Scheinehe: § 23 EheG qUnterscheide l Verdeckendes (simuliertes), vorgetäuschtes Geschäft l Verdecktes (dissimuliertes), in Wahrheit gewolltes Geschäft qRechtsfolge: – Verdeckendes Scheingeschäft wird - weil nicht gewollt - als nichtig weggeräumt; – verdecktes Geschäft wird iSd § 916 Abs 1 Satz 2 ABGB "nach seiner wahren Beschaffenheit " beurteilt (als gültig oder ungültig)