Kindeswohlgefährdung durch sexuellen Missbrauch Präventionsansätze der Gerichte und der Jugendwohlfahrtsbehörden Kinderschutzfachtagung 2011 Hafnersee.

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 Präsentation transkript:

Kindeswohlgefährdung durch sexuellen Missbrauch Präventionsansätze der Gerichte und der Jugendwohlfahrtsbehörden Kinderschutzfachtagung 2011 Hafnersee 12. Oktober 2011 Mag. Caroline List

Die letzten 20 Jahre Meilensteine der Rechtsentwicklung

Der Ausbau der Rechte des Opfers  1987 Das Recht zur Aussageverweigerung  1993 Die kontradiktorische Vernehmung  1997 Ausweitung der Schmerzengeldansprüche  1998 Verlängerung der Verjährungsfristen  2000 Spezialzuständigkeit  2004 Das Opfer als Verfahrenspartei  2009 weitere Verlängerung der Verjährungsfristen

Die Täterarbeit  2002 kostenlose Behandlung für therapiebedürftige Haftentlassene  Begutachtungsstelle für Gewalt- und Sexualstraftäter BEST  2009 Gerichtliche Aufsicht und Tätigkeitsverbot

Verschärfung des Sexualstrafrechts  1998 Neufassung der §§ 206 und 207 StGB  2001 Erhöhung der Strafen für Vergewaltigung und Missbrauch mit Todesfolge  2002 Sexueller Missbrauch von Jugendlichen - § 207b StGB  2004 Reform des Sexualstrafrechts

Bewährung in der Praxis?

Was kann Strafjustiz leisten?

Auf Opferseite  Aufarbeitung geschehenen Unrechts  Öffentliche Zuweisung der Opferrolle  Hilfe zur Bekämpfung von Schuldgefühlen  Feststellung der Tatfolgen  Zuspruch von Schadenersatz

Auf Täterseite  Gesellschaftliche Ächtung  Öffentliche Zuweisung der Täterrolle  Zwang zur Auseinandersetzung mit der offen gelegten Devianz des Sexualverhaltens  Regime von Therapie und Überwachung

Defizite?  Zu viele Gutachten zur Aussagefähigkeit  Ungenügende Schadenersatzzusprüche  Leugnende Täter  Ressourcenknappheit

Optimierungsbedarf?  Neue Opferschutzbestimmungen?  Höhere Strafdrohungen?  Aufhebung der Verjährung von Sexualdelikten?  Ausschluss der bedingten Entlassung?

Aufgaben des Jugendwohlfahrtsträgers  Beratung und Unterstützung der Familie bei der Pflege und Erziehung Minderjähriger (§ 2 Abs. 1 JWG)  Hilfe bei Versagen der Erziehungsberechtigten (§2 Abs. 1 JWG)

Rechte und Pflichten des Jugendwohlfahrtsträgers bei Missbrauchsverdacht  Mitteilungspflicht aller Behörden und Ärzte  Unterstützung durch alle Behörden  Keine Anzeigepflicht des JWT  Aussageverweigerungsrechte im Strafverfahren

Verantwortung  Evaluierung des Gefahrenpotentials einer Missbrauchssituation,  behutsame Abklärung der Aussagebereitschaft des Kindes,  Betreuung und Begleitung der von der Anzeige mitbetroffenen Familie,  Beobachtung allfälliger Beeinflussungstendenzen aus dem familiären Bereich,  begleitende Veranlassungen etwa einer erforderlichen therapeutischen Intervention oder einer räumlichen Trennung sind mindestens ebenso wichtig, vielleicht sogar noch wichtiger als die Verurteilung selbst.

Zusammenarbeit Nur die konstruktive Zusammenarbeit aller an der Aufdeckung und Aufarbeitung eines Missbrauchs beteiligten Berufsgruppen und ein ausreichendes Maß an gegenseitiger Information können eine für das Opfer befriedigende Lösung herbeiführen.

Danke für Ihre Aufmerksamkeit!