RA Michael Hochstrasser Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004: Nichtbeförderung, Annullierung und.

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RA Michael Hochstrasser Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004: Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung Lektion Nr. 1 vom 1. April 2016

RA Michael Hochstrasser Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Aufbau der Vorlesung VO (EG) Nr. 261/2004 (Passagierrechte) Haftpflichtrecht Rechtsquellen Verträge im Luftrecht Das Warschauer System (Montrealer Übereinkommen) Ergänzungen des EG-Rechts zum Montrealer Übereinkommen Allgemeine Geschäftsbedingungen Haftung für Schäden am Boden

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Verordnung (EG) Nr. 261/2004 Inhalt: Mindestrechte für Fluggäste in folgenden Fällen: –Nichtbeförderung gegen ihren Willen (Art. 4) –Annullierung des Flugs (Art. 5) –Verspätung des Flugs (Art. 6) Diese Rechte sind: –Ausgleichsanspruch (Art. 7) –Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung (Art. 8) –Anspruch auf Betreuungsleistungen (Art. 9) +Upgrading and Downgrading (Art. 10) RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Zweck der Regelung Nichtbeförderung von Passagieren (vor allem wegen Überbuchung), Annullierung von Flügen und Verspätung => «Ärgernis» und «Unannehmlichkeiten» für Passagiere (vgl. Erwägung 2 der Verordnung) Passagiere = Konsumenten («Fluggastrechte») VO 261/2004 bezweckt den Konsumentenschutz («hohes Schutzniveau für Fluggäste», «Erfordernisse des Verbraucherschutzes») und stellt sicher, dass die Geschäftstätigkeit von Luftfahrtunternehmen in einem liberalisierten Markt harmonisierten Bedingungen unterliegt (Erwägungen 1 und 4) RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Rechtsnatur der VO 261/2004 «Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat» In der Schweiz im Anhang zum sektoriellen Luftverkehrsabkommen übernommen (in Kraft getreten am ) Verhältnis zum Montrealer Übereinkommen – insbesondere Verspätung RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Anwendungsbereich Art. 3 Flüge von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat (Gilt das auch für die Schweiz?) Flüge von einem Flughafen in einem Drittstaat zu einem Flughafen in einem Mitgliedstaat, wenn der Flug durch ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ausgeführt wird (Gilt das auch für die Schweiz?) Nur Flüge mit Tragflächenflugzeugen Rechtzeitiges Erscheinen und bestätigte Buchung RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Anwendungsbereich Mitgliedstaat Mitgliedstaat oder Drittstaat Mitgliedstaat   = Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Anwendungsbereich Unklar bzw. umstritten: Wie werden Abgangs- und Bestimmungsort in Art. 3 VO 261/2004 definiert? –Einzelne Strecke Abflug-Landung? –Beförderung gemäss Luftbeförderungsvertrag (analog zu Art. 1 MÜ)? EUGH brachte Klärung: Grundsätzlich ist der einzelne Streckenabschnitt massgeblich (Entscheid vom 10. Juli 2008) RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Passivlegitimation Die sich aus den Bestimmungen der VO 261/2004 ergebenden Ansprüche der Passagiere richten sich ans «ausführende Luftfahrtunternehmen» («operating air carrier») Gemäss Art. 2 Bst. b) «bezeichnet der Ausdruck "ausführendes Luftfahrt- unternehmen" ein Luftfahrtunternehmen, das im Rahmen eines Vertrags mit einem Fluggast oder im Namen einer anderen — juristischen oder natürlichen — Person, die mit dem betreffenden Fluggast in einer Vertragsbeziehung steht, einen Flug durchführt oder durchzuführen beabsichtigt.»  Operator RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Die verschiedenen Tatbestände Nichtbeförderung (Art. 4) Annullierung (Art. 5) Grosse Verspätung (Art. 6) Höherstufung und Herabstufung (Art. 10) (Upgrading and Downgrading) RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Die verschiedenen Fluggastrechte Wenn einer der Tatbestände der Art. 4-6 erfüllt ist, haben die Passagiere je nach Tatbestand einen oder mehrere der folgenden Ansprüche: –Art. 7: Ausgleichszahlung (= finanzielle Entschädigung) –Art. 8: Erstattung des Beförderungspreises oder anderweitige Beförderung –Art. 9: Betreuungsleistungen (Verpflegung/Unterbringung/Gratis-Anrufe usw.) RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Nichtbeförderung: Tatbestand Definition Nichtbeförderung (Art. 2 Bst. j): –die Weigerung, Fluggäste zu befördern, –die über eine bestätigte Buchung für den betreffenden Flug verfügen –und sich rechtzeitig zur Abfertigung einfinden (falls keine Zeit angegeben wird: 45 Min. vor Abflugzeit) –sofern keine vertretbaren Gründe für die Nichtbeförderung gegeben sind, z.B. im Zusammenhang mit der Gesundheit oder der allgemeinen oder betrieblichen Sicherheit oder unzureichenden Reiseunterlagen (Art. 2 lit. j) Frage: Anwendung von Art. 4 nur bei Überbuchung? RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Nichtbeförderung: Rechtsfolgen Art. 4 Freiwilliger Verzicht des Passagiers auf die Buchung gegen eine zu vereinbarende Gegenleistung => Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäss Art. 8 Wenn sich nicht genügend Freiwillige melden, kann das Luftfahrtunternehmen Fluggästen gegen ihren Willen die Beförderung verweigern –Ausgleichsanspruch gemäss Art. 7 –Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung gemäss Art. 8 –Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäss Art. 9 RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Annullierung: Tatbestand Definition Annullierung (Art. 2 Bst. l): Nichtdurchführung eines geplanten Fluges, für den zumindest ein Platz reserviert war Abgrenzung zur Nichtbeförderung: bei der Annullierung findet der gesamte Flug nicht statt Frage: Was gilt, wenn ein Flug immer weiter hinausgezögert wird? RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Annullierung: Rechtsfolgen Art. 5 Liegt eine Annullierung vor, haben die betroffenen Fluggäste: –Anspruch auf Erstattung des Flugpreises oder anderweitige Beförderung gemäss Art. 8 –Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäss Art. 9 –Anspruch auf Ausgleich gemäss Art. 7, wenn die Annullierung nicht rechtzeitig gemeldet wird (siehe detaillierte Regelung in Art. 5 Abs. 1 Bst. c) RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Annullierung: Entlastungsbeweis Art. 5 Abs. 3: Das Luftfahrtunternehmen kann sich von seiner Pflicht zum Ausgleichsanspruch gemäss Art. 7 befreien, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf aussergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Massnahmen ergriffen worden wären. Beispiele (vgl. Erwägungsgründe 14-15): politische Instabilität Wetterbedingungen Sicherheitsrisiken unerwartete Flugsicherheitsmängel Streik Entscheidungen der Flugsicherung, die zu Folgeverspätung führen RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Verspätung: Tatbestand Art. 6 Verspätung gegenüber planmässiger Abflugszeit (Art. 19 MÜ hingegen: Ankunftsverspätung) Nur die grosse Verspätung löst Ansprüche aus: –Flug ≤ 1’500 km, Verspätung ≥ 2 Std. –innergemeinschaftlicher Flug ≥ 1’500 km und andere Flüge 1’500-3’500 km, Verspätung ≥ 3 Std. –bei allen anderen Flügen, Verspätung ≥ 4 Std. RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Verspätung: Rechtsfolgen Art. 6 Liegt eine grosse Verspätung vor, hat der Passagier: –Anspruch auf Betreuungsleistungen gemäss Art. 9 (für Details vgl. Art. 6 Abs. 1) –Bei Verspätung über 5 Stunden: Anspruch auf Erstattung gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. a) und Rückflug zum ersten Abflugort Kein Anspruch auf Ausgleichs-Zahlung gemäss Art. 7 Aber: EuGH-Urteil vom (Sturgeon): Ausgleichsanspruch, wenn die Ankunftsverspätung mindestens 3 Stunden beträgt. RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Ausgleichsanspruch Art. 7 Abs. 1: «Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe: a)250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von km oder weniger, b)400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen km und km, c)600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.» RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Halbierung der Ausgleichszahlung Die Ausgleichszahlung wird halbiert, wenn den Passagieren eine anderweitige Beförderung zum Endziel angeboten wird und die Ankunftsverspätung weniger beträgt als (Art. 7 Abs. 2) : -2 Stunden bei Flügen bis 1’500 km -3 Stunden bei innergemeinschaftlichen Flügen und bei anderer Flüge von 1’ ’500 km -4 Stunden bei allen anderen Flügen RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung Art. 8 Nach Wahl des Passagiers: –Erstattung der Flugscheinkosten und Rückflug zum ersten Abflugort; oder –anderweitige Beförderung zum Endziel (dieser Anspruch besteht nicht bei Verspätung) RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Anspruch auf Betreuungsleistungen Art. 9 Mahlzeiten und Erfrischungen 2 freie Telefongespräche, Faxe oder s evtl. Hotelunterbringung evtl. Beförderung zwischen Flughafen und Hotel RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Informationspflichten Art. 14 Klar lesbarer Hinweis bei Abfertigung Aushändigung schriftlicher Hinweise im Falle von Nichtbeförderung, Annullierung oder Verspätung von mehr als zwei Stunden RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Durchsetzung Jeder Passagier kann seine Ansprüche gegenüber der ausführenden Fluggesellschaft auf zivilrechtlichem Weg durchsetzen. Jeder Mitgliedstaat bezeichnet eine Stelle, die die Durchsetzung der Verordnung überwacht (CH: BAZL): –Aufsicht von Amtes wegen –Jeder Fluggast kann Beschwerde erheben –Sanktion: Busse von max. CHF 20'000.– (Art. 91 Abs. 4 LFG) RA Michael Hochstrasser

Luftrecht ZHAW Lehrgang «Aviatik» Revision der Passagierrechte Kommission hat am einen Vorschlag für eine Verordnung zur Änderung der Verordnungen Nr. 261/2004 und 2027/97 vorgestellt. Bericht Europäisches Parlament vom Berichte des Rates vom und vom Wesentliche Änderungen (Auswahl) –neu: Ankunftsverspätung als Haftungstatbestand –neu: Regelung für verpasste Anschlussflüge –Begrenzung der Betreuungsleistungen bei höherer Gewalt –Erweiterung der Informationspflichten Abschluss der Arbeiten verzögert sich wegen Streits um den Status des Flughafens Gibraltar. RA Michael Hochstrasser