Österreichisches E-Government 1 Novelle E-Government Gesetz 2007 Begutachtungsfrist seit 24.9.2007 abgelaufen.

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 Präsentation transkript:

Österreichisches E-Government 1 Novelle E-Government Gesetz 2007 Begutachtungsfrist seit abgelaufen

E-GovG Novelle Schwerpunkte der Novelle Sicherstellung von Verwaltungssignaturen, die bis zum ausgestellt wurden Bürgerkarte nur mehr mit qualifizierter Signatur Rahmen für die Gleichstellung von ausländischen Signaturkarten Möglichkeit der Ausstattung von Datenanwendungen im privaten Bereich mit bPK Keine zwingende Führung des StZReg und ErgReg durch das BMI (und BMF) als Dienstleister

E-GovG Novelle Schwerpunkte der Novelle Amtssignatur -mindestens „fortgeschrittene“ Signatur -auch in Privatwirtschaftsverwaltung -Vereinfachung der Darstellung -erleichterte Prüfbarkeit - Rückführbarkeit oder „Verifizierung“ -Unbedingte Vermutung, dass Ausdruck Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde hat

E-GovG Novelle Sicherstellung von Verwaltungssignaturen, die bis zum ausgestellt wurden E-GovG Novelle 2007

E-GovG Novelle Auslaufen der Übergangsfrist mit Notwendigkeit der Regelung bereits ausgestellter Bürgerkarten - bis zum ausgestellte Bürgerkarten weiterhin gültig bis zum Ablauf der Gültigkeit des Zertifikats - längstens jedoch bis zum keine Neuausstellung von Verwaltungssignaturen (waren lediglich Übergangsinstrument) - Begleitung des HVB bei der Umstellung durch das BKA

E-GovG Novelle Klarstellung, dass Bürgerkarte eine qualifizierte Signatur enthält E-GovG Novelle 2007

E-GovG Novelle Interpretation über § 25 - bisher auch Verwaltungssignaturen zulässig - nunmehr Klarstellung in den Begriffsbestimmungen - Anforderung an BK = qualifizierte Signatur

E-GovG Novelle Gleichberechtigte Verwendung von bestimmten ausländischen Signaturkarten als Bürgerkarte E-GovG Novelle 2007

E-GovG Novelle bisher Wiederholungsidentität zB für Ausländer vorgesehen - aber kein praktischer Anwendungsfall (insb. durch Datenschutzbestimmung des § 3 Abs. 1) - Benutzername / Passwort sowieso möglich - nunmehr Anerkennung bestimmter ausländischer Signaturkarten als Bürgerkarte - gleichzeitiger Eintrag in das ERnP - Antrag Online durch den Karteninhaber selbst - Gleichwertigkeit wird durch VO des Bundeskanzlers festgelegt

E-GovG Novelle Möglichkeit der Ausstattung von Datenanwendungen im privaten Bereich mit bPK E-GovG Novelle 2007

E-GovG Novelle bisher Erzeugung „wbPK“ nur mit Bürgerkarte des Betroffenen - keine Gesamtausstattung möglich - nunmehr Erleichterungen für die Wirtschaft - Ausstattung auch ohne Mitwirkung des Betroffenen - für Auftraggeber des privaten Bereichs, wenn sie die Identität ihrer Kunden aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift festzuhalten haben - etwa im BWG / mögl. Anwendungsfall bei E-Banking

E-GovG Novelle Keine zwingende Führung des Stammzahlenregisters und des Ergänzungsregisters durch das BMI bzw. BMF als Dienstleister E-GovG Novelle 2007

E-GovG Novelle in der Praxis des öfteren Bedenken geäußert, dass BMI Stammzahlenregister und ZMR führt - Kritik, dass StZRegBeh zwingend BMI als Dienstleister heranziehen muss - nunmehr kann StZRegBeh Berechnung der Stammzahlen selbst durchführen - StZRegBeh kann auch das Ergänzungsregister führen. - BMI bzw. BMF müssen somit nicht mehr zwingend als Dienstleister herangezogen werden - StZRegBeh muss – wenn sie sich Dienstleister bedient – regelmäßige Kontrollen durchführen

E-GovG Novelle Neuerungen zur Amtssignatur E-GovG Novelle 2007

E-GovG - „fortgeschrittene Signatur“ - Definition der „fortgeschrittenen elektronischen Signatur im SigG - geregelt in § 2 Z 3 SigG - im Endeffekt nur Begriffsanpassung des damaligen § 2 Z 3 lit. a bis d SigG - „entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat“ - OID (Object Identifier) der öffentlichen Verwaltung - Information Vergabe der OID unter

E-GovG Novelle Technische Aspekte – Amtssignatur Technisch erzeugbar auf Basis –XML-Signaturen –PDF-Amtssignatur (PDF-AS) –… Signatur muss nicht auf qualifiziertem Zertifikat beruhen: –kann auch eine durch ein serverseitiges Modul erstellt sein (  MOA-SS) –Qualifizierte Zertifikate /Signaturen – durch bspw. Smartcards – natürlich erlaubt ! Zertifikat muss nach wie vor die Verwaltungseigenschaft ausweisen –dazu ist das bekannte Verwaltungs-OID „Verwaltungseigenschaft“ ins Zertifikat aufzunehmen MOA-SS PDF-AS

E-GovG Novelle E-GovG - Wer kann Signator sein? - Signator kann eine Person oder sonstige rechtsfähige Einrichtung sein - d.h. eine Behörde kann Signator sein - Amtssignatur kann auf softwarebasiertem Serverzertifikat beruhen - die „alleinige Kontrolle“ im Sinne des § 2 Z 3 lit.c SigG muss aber gewährleistet sein!

E-GovG Novelle E-GovG Novelle 2007 bisher nur Verwendung der Amtssignatur von Behörden im hoheitlichen Bereich möglich - nunmehr soll auch in der Privatwirtschaftsverwaltung verwendet werden können - Änderung des Anwendungsbereiches auf „Auftraggeber des öffentlichen Bereichs“ - Rechtswirkung aber unterschiedlich! (aus einer Privaturkunde wird dadurch keine öffentliche Urkunde)

E-GovG Novelle E-GovG - Erkennbarkeit des Herkunft eines Dokuments - also nicht bloß Bescheid, sondern jedes Dokument - von einem Auftraggeber des öffentlichen Bereichs - nun auch die Privatwirtschaftsverwaltung mitumfasst - Verwendung der Amtssignatur bei der - elektronischen Unterzeichnung oder - Ausfertigung (vgl. § 18 AVG)

E-GovG Novelle E-GovG - 1. Bildmarke - keine fixen Vorgaben für Design der Bildmarke - somit Spielraum für Behörde / Auftraggeber d. öffentl. Bereichs - lediglich Verpflichtung der gesicherten Veröffentlichung der Bildmarke im Internet - Informationen zur Bildmarke unter

E-GovG Novelle Technische Aspekte – Amtssignatur „..Bildmarke … im Internet als die seine gesichert veröffentlicht hat.“ gesichert veröffentlicht – ein pragmatischer Vorschlag: –auf Web-Seite unter bekannter Internetadresse der Behörde –Web-Seite mit sicherer Verbindung (https) erreichbar; entsprechendes SSL-Serverzertifikat als Beweis der Authentizität des Servers –Die Bildmarke wird selbst in Form eines (amts)signierten PDF-Dokumentes veröffentlicht Medienbruchfrei

E-GovG Novelle E-GovG - 2. Hinweis, dass amtssigniert wurde -kann an beliebiger Stelle im Dokument stehen - 3. Verpflichtung der Bereitstellung der Informationen zur Signaturprüfung - gemeint ist Prüfung der Signatur des elektronischen Dokuments Es ist im Vergleich zur bisherigen Rechtslage zB kein Signaturwert mehr bei der Darstellung zwingend erforderlich - d.h. sehr vereinfachte Darstellung der Amtssignatur durch die Novelle möglich

E-GovG Novelle Technische Aspekte – Amtssignatur Amtssignatur können „aussehen“: –wie bisher: –Reduktion auf die Bildmarke Hinweis auf „ amtssigniert “ und Prüfung!

E-GovG Novelle E-GovG Beispiel der bisherigen visuellen Darstellung der Amtssignatur

E-GovG Novelle E-GovG DOKUMENT Hinweis amtssigniert Bildmarke Mögliche Darstellung ab Bereitstellung Information zur elektr. Prüfung Hinweis Prüfung Papierform

E-GovG Novelle E-GovG - Ausdruck eines mit einer Amtssignatur versehenen Dokuments einer BEHÖRDE hat die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde im Sinne des § 292 ZPO. - gilt nur für den hoheitlichen Bereich - Prüfbarkeit durch - Rückführung (wie nach der alten Rechtslage) oder - Verifizierung möglich - Verifizierung - etwa durch Bescheidarchiv oder - Angabe einer Kontaktadresse zur Prüfung

E-GovG Novelle E-GovG - Jedenfalls sind Angaben im Dokument, wie - Rückführbarkeit oder - Verifizierung durchgeführt werden kann, erforderlich

E-GovG Novelle Technische Aspekte – Amtssignatur Verifizierung muss nun jedenfalls auch vom Papier aus möglich sein – wie ist recht offen und frei: –Rückführbarkeit vom Papier –Archivlösungen – Hotline –… Rückführung bedeutet: –die Authentizität des ausgedruckten amtssignierten Dokuments muss prüfbar sein Organisatorische Komplexität Idealerweise auf Basis des Ausdruckes selbst!

E-GovG Novelle E-GovG DOKUMENT Bildmarke Hinweis amtssigniert zB Verifizierung (ab ) Bescheidarchiv Kontaktadresse Hinweis Prüfung Papierform

E-GovG Novelle Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz AVG

E-GovG Novelle AVG ab dem Ausfertigungen in elektronischer Form - Amtssignatur ist zwingend erforderlich - Ausfertigungen in schriftlicher (nicht-elektronischer) Form haben - Unterschrift vom Genehmigenden oder - Beglaubigung durch die Kanzlei oder - auf einem Dokument zu basieren, das amtssigniert wurde (Diese Bestimmungen gelten nicht für Erledigungen, die nicht elektronisch erstellt wurden.)

E-GovG Novelle AVG – Niederschriften/ Aktenvermerke … Abgesehen vom Bereich der Ausfertigungen sind (Amts)Signaturen im AVG nicht mehr zwingend vorgesehen. Daher keine elektronischen Signaturen mehr erforderlich auf - „internen Erledigungen“ (Niederschriften, Aktenvermerken) Sondern: „Verfahren zum Nachweis der Identität des Amtsorgans und Authentizität der internen Erledigung“

E-GovG Novelle Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? Christian HERWIG Bernhard KARNING Peter KUSTOR Thomas RÖSSLER (EGIZ) Bundeskanzleramt Abt. I/11 E-Government – Recht, Organisation und Internationales