RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 3. Stunde ALLGEMEINE GRUNDRECHTSLEHREN I. Einteilung der Grundrechte 1. Freiheitsgrundrechte.

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RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 3. Stunde ALLGEMEINE GRUNDRECHTSLEHREN I. Einteilung der Grundrechte 1. Freiheitsgrundrechte → schützen den Einzelnen gegen staatliche Eingriffe a) Allgemeines Freiheitsgrundrecht, Art. 2 I GG (Menschenrecht) b) Spezielle Freiheitsgrundrechte aa) Bürgerrechte (gelten nur für Deutsche) Art. 7 III 3, IV; Art. 8; Art. 9 I, II; Art. 11; Art. 12 I; Art. 16 I, II GG → vgl. hierzu Art. 116 GG, Ausländer können sich bezüglich dieser Grundrechte nur auf Art. 2 I GG berufen, Ausnahme: Unionsbürger wegen Art. 12 EGV (Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts) bb) Menschenrechte (gelten für Deutsche und Ausländer) Art. 1 I iVm 2 I; Art. 2 II; 4; 5; 6; 7 II; 9 III; 10; 13, 14, 16a; Gleichheitsgrundrechte → fordern relative Gleichbehandlung durch den Staat a) Allgemeines Gleichheitsgrundrecht Art. 3 I GG (Menschenrecht) b) Spezielle Gleichheitsgrundrechte Art. 3 II; Art. 3 III GG (Menschenrechte); Art. 33 II; 38 I 1 GG (grundrechtsgleiche Gleichheitsrechte)

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 3. Stunde II. Funktionen der Grundrechte 1. Abwehrrechte → Schutz der Freiheitssphäre des Einzelnen vor staatlichen Eingriffen, vorrangige Funktion der Grundrechte 2. Leistungs- und Teilhaberechte a) originär aus Grundrechten, z.B. Art. 16a GG; 7 IV GG b) derivativ, mittelbar aus GR nur bei besonderen Voraussetzungen 3. Schutzrechte → Staatl. Pflicht, vor rw GR-Eingriffen zu schützen Handlungspflicht des Staates, wenn a) konkreter Verfassungsauftrag (z.B. Art. 3 II 2 und Art. 6 V GG) b) staatl. Untätigbleiben evidente GR-Verletzung wäre 4. Grundrechte als objektive Werteordnung a) Staat muss gem. Art. 1 III GG die GR beachten. Daher: Gebot der grundrechtskonformen Auslegung Pflicht des Staates zum Schutz der Grundrechte b) mittelbare Drittwirkung der GR im Privatrecht über Generalklauseln (§§ 138, 242, 826 BGB), Ausstrahlungswirkung, grds. keine unmittelbare Drittwirkung der GR, vgl. Art. 1 III GG, Ausnahme: Art. 9 III 1 gem. Art. 9 III 2 GG und im Verwaltungsprivatrecht („keine Flucht ins Privatrecht“) Einrichtungsgarantien Institutsgarantien gewährleisten bestimmte privatrechtlichen Rechtsinstitute, z.B. Ehe und Familie, Art. 6 I; Erbrecht, Art. 14 I GG; freie Presse, Art. 5 I 2

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 3. Stunde 4. Grundrechte als objektive Werteordnung a) Staat muss gem. Art. 1 III GG die GR beachten. Daher: Gebot der grundrechtskonformen Auslegung Pflicht des Staates zum Schutz der Grundrechte b) mittelbare Drittwirkung der GR im Privatrecht über Generalklauseln (§§ 138, 242, 826 BGB), Ausstrahlungswirkung, grds. keine unmittelbare Drittwirkung der GR, vgl. Art. 1 III GG, Ausnahme: Art. 9 III 1 gem. Art. 9 III 2 GG und im Verwaltungsprivatrecht („keine Flucht ins Privatrecht“) 5. Einrichtungsgarantien Institutsgarantien gewährleisten bestimmte privatrechtlichen Rechtsinstitute, z.B. Ehe und Familie, Art. 6 I; Erbrecht, Art. 14 I GG; freie Presse, Art. 5 I 2

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 3. Stunde III. Grundrechtsfähigkeit 1. Natürliche Personen (grds. +) nasciturius (+), jedenfalls für Art. 1 I), nach Teilen der Literatur auch für Art. 2 II 1 sowie Art. 14 I GG Kinder und Minderjährige (+), Arg. e contrario zu Altersgrenzen in Art. 12 a I und Art. 38 II GG Postmortaler Persönlichkeitsschutz aus Art. 1 I iVm 2 I GG, wird von der Bekanntheit sowie der vergangenen Zeit bestimmt (Mephisto-Fall) Ausnahmen: Nichtdeutsche nur bezüglich Menschenrechte. Bürgerrechte nur über Art. 2 I und 3 I GG (Rechtsstaatsprinzip). 2. Juristische Personen des Privatrechts (Art. 19 III GG, grds. +) Nach Wesensformel des Art. 19 III GG, insb. wenn der Durchblick auf die hinter der juristischen Person stehenden Menschen die Grundrechtsfähigkeit der juristischen Person sinnvoll und erforderlich erscheinen lässt. Ausnahmen: a) Ausländische juristische Personen: lediglich Verfahrensgrundrechte der Art. 101 I 2 und 103 I GG; Höchstpersönliche Grundrechte, die nur Menschen zustehen können, wie z.B. Art. 1 I; 2 II 1; 12 II, III

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 3. Stunde 4. Juristische Personen des öffentlichen Rechts (grds. -) Grundsätzlich haben Hoheitsträger keinen Grundrechtsschutz bei der Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben. Arg: Der Staat kann nicht gleichzeitig Verpflichteter und Berechtigter eines Grundrechts sein, sog. Konfusionsargument Auch nicht juristische Personen des Privatrechts, auf die ein Hoheitsträger beherrschenden Einfluss ausübt. Ausnahmen: a) sog. GR-dienende juristische Personen: Universität in Bezug auf Art. 5 III 1 und Rundfunkanstalten in Bezug auf Art. 5 I 2; b) Kirchen hinsichtlich Art. 4 GG

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 3. Stunde 5. Grundrechtsverpflichtet ist der Staat Ausgangspunkt und Zentralnorm: Art. 1 III GG: – „nachfolgende Grundrechte“ – „unmittelbar geltendes Recht“ bei förmlichen nachkonstitutionellen Gesetzen besteht Verwerfungsmonopol des BVerfG Unmittelbare Bindung nicht nur der staatlichen Gewalt des Bundes sondern auch der Länder

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 1. Stunde Prüfungsschema: Eingriff in Freiheitsgrundrechte 1. Schutzbereich a) sachlicher Schutzbereich b) persönlicher Schutzbereich c) Konkurrenzen, wenn Schutzbereich mehrerer GR betroffen 2. Eingriff Benennung des konkreten Eingriffsaktes 3. Rechtmäßigkeit des Eingriffs a) Feststellung der Schrankenart Feststellung der geschriebenen Schrankenart (bei GR mit Gesetzesvorbehalt, einfach oder qualifiziert) oder Feststellung der verfassungsimmanten Schranken (GR Dritter oder sonstiges Verfassungsrecht) b) Kompetenz- und verfahrensmäßiges Zustandekommen des Gesetzes c) Schranken-Schranken Verhältnismäßigkeitsprinzip bei Maßnahmen der Legislative besteht bezüglich der Geeignetheit eine Einschätzungsprärogative, bezüglich der Erforderlichkeit ein weiter Ermessensspielraum Bestimmtheitsgrundsatz Kein Einzelfallgesetz, Art. 19 I 1 Zitiergebot, Art. 19 I 2 (außer verf.immanente Schranken) Wesensgehaltsgarantie, Art. 19 II Übereinstimmung mit sonstigem Verfassungsrecht

RA Philipp Franke, wiss. Mit. Übung zu den Grundlagen des Rechts I 1. Stunde Prüfungsschema des allg. Gleichheitsgrundrechts (Mangels identischer Sachverhalte, verbietet Art. 3 I GG „nur“ wesentlich gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln.) 1. Anwendbarkeit a) Subsidiarität gegenüber besonderen Gleichheitssätzen, Art. 3 II, II; 6 V; 21; 33 I, II, II; 38 I 1 GG b) GR-Verpflichtete: Neben Vw und Rspr (“vor dem Gesetz) nach ganz hM auch Gesetzgebung, Arg: Art. 1 III GG; häufigster Anw.fall 2. Vorliegen einer relevanten Ungleichbehandlung a) Bestimmung einer Personengruppe, die rechtl. behandelt wird b) Bestimmung einer Vergleichsgruppe, die mit der ersten Personengruppe zu gemeinsamen Obergruppe gehört → Oberbegriff c) Feststellung einer Ungleichbehandlung (rechtlich oder faktisch) 3. Rechtfertigung der Ungleichbehandlung a) Gesetz ist kompetenz- und verfahrensgemäß zustande gekommen b) Materiell-verfassungsrechtliche Rechtfertigung Prüfung, ob der mit der Differenzierung/Gleichbehandlung verfolgte Zweck nicht legitim oder verfassungswidrig ist Prüfung, ob die Differenzierung/Gleichbehandlung zur Erreichung des verfolgten Ziels Verhältnismäßig ist.