Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 1 Wohnbauenquete „Wohnbau und Wohnen in Innsbruck 2013 – 2025“ Möglichkeiten in der.

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Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 1 Wohnbauenquete „Wohnbau und Wohnen in Innsbruck 2013 – 2025“ Möglichkeiten in der Raumordnungspraxis der Gemeinden

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung These : Die Verfügbarkeit von günstigem Baugrund ist die zentrale Stellschraube für Wohnungskosten im Neubau. 2

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 3 Mobilisierung von gewidmeten privaten Bauland Umwidmung von Bauland für sozialen Wohnbau kostentreibende baurechtliche Bestimmungen Mehrfachnutzung von Gewerbegebieten Tiroler Bodenfonds

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 4 Baulandreserven Baulandbilanzen - § 28a TROG 2011: Erstellung von Baulandbilanzen mit Ausweisung von Baulandreserven und Verdichtungsreserven durch die Landesregierung alle fünf Jahre für jede Gemeinde werden Gemeinden zur Verfügung gestellt Überprüfung auf Aktualität und Plausibilität erforderlich! Aktueller Stand der Erhebungen

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 5 Automatische Baulandbilanzerstellung: Grundlagen

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 6 Automatische Baulandbilanzerstellung: kartografische Ergebnisse

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 7 Baulandbilanz

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 8 Örtliche Raumordnungskonzepte Baulandüberhänge Kriterien für die Ausweisung von Vorbehalts- flächen für den geförderten Wohnbau – § 31 Abs. 2 und 3 TROG 2011: Soweit wie möglich Flächen im Besitz der Gemeinde, des Tiroler Bodenfonds und von Bauträgern Flächen von anderen Rechtsträgern, wenn erforderlich nach -Grad der Eignung nach Lage, Verdichtungspotential und erschließungsmäßigen Voraussetzungen -Zeitraum seit erstmaliger Baulandwidmung, vorrangig mehr als 15 Jahre

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 9 Flächenwidmungsplan Widmungskategorien Vorbehaltsflächen für geförderten Wohnbau – § 52 a TROG 2011 für alle Arten des geförderten Wohnbau zulässig Ersteckung der Befristung von 5 auf 10 Jahre Aufhebung der Vorbehaltsfläche, wenn innerhalb von einem Jahr trotz Kaufangebots nicht von Gemeinde, Tiroler Bodenfonds oder Bauträger erworben wird Ex-lege Rückwidmung in Freiland, wenn innerhalb von 10 Jahren nicht zum Verkauf angeboten wird, Neuwidmung möglich bei Bedarfsnachweis

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 10

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 11

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 12 Örtliche Raumordnungskonzepte Baulandüberhänge Beschränkungen für Vorbehaltsflächen für den geförderten Wohnbau – § 31 Abs. 3 TROG 2011: höchstens 50 % der im baulichen Entwicklungsbereich gelegenen Flächen eines Eigentümers 1500 m² müssen jedenfalls unberührt bleiben Wenn Eigentümer über Flächen bis zu einem Gesamtausmaß von höchstens 2000 m² verfügt, darf nicht herangezogen werden

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 13 Örtliches Raumordnungskonzept Zusätzliche Festlegungen

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung Mobilisierung von Bauland Exkurs - Vorgezogener Erschließungskostenbeitrag: Bauplatzanteil bereits mit Rechtswirksamkeit der Baulandwidmung fällig Zahlung in 5 Jahresraten, wird auf Erschließungskosten angerechnet ab auch für bereits am als Bauland gewidmete unbebaute Flächen (Baulandreserven) Entfall der Abgabenpflicht bei Festlegung einer Zeitzone mit Bauverbot 14

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 15 Örtliche Raumordnungskonzepte Neue Inhalte Ergänzung des Mindestinhaltes – § 31 Abs. 5 bis 7 TROG 2011: Festlegung von Gebieten, für die Bebauungspläne erlassen werden müssen – zwingender Inhalt Bebauungsregeln für Bereiche ohne Bebauungsplanpflicht – möglicher Inhalt Festlegung von Gebieten, für die Baulandumlegungen durchgeführt werden müssen – zwingender Inhalt

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 16 Örtliche Raumordnungskonzepte Bebauungsplanpflicht Kriterien für die Festlegung der Bebauungsplanpflicht – § 31 Abs. 5 TROG 2011: jedenfalls größere im wesentlichen unverbaute Gebiete wegen bestehender Grundstücksordnung erforderlich wegen Stand der Erschließung und Bebauung im Hinblick auf eine geordnete verkehrsmäßige Erschließung oder bodensparende Bebauung erforderlich zur Verwirklichung verdichteter Bauformen oder der nachträglichen Verdichtung zweckmäßig ist

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 17 Örtliche Raumordnungskonzepte Bebauungsregeln Textliche Festlegungen – § 31 Abs. 6 TROG 2011: nur für Gebiete ohne Bebauungsplanpflicht Festlegungen über Fahrbahnbreiten Mindestabstände baulicher Anlagen von Straßen Mindest- und Höchstbaudichten Bauhöhen Fassadenstrukturen und Gestaltung von Dachlandschaften zulässige Ausmaße von Geländeveränderungen Unmittelbar im Bauverfahren anwendbar!

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 18 Bebauungsregeln Können generell im Verordnungstext enthalten sein Bsp: für den Bereich... sind 2 oberirdische Geschoße in offener Bauweise zulässig oder können im Stempel festgehalten sein BR 1 = Bebauungsregel 1 : 3 OG, Baufluchtlinie 5 m parallel zur Straßengrenze, HGH 10 m zum niedersten Punkt der Parzelle

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 19 Örtliche Bauvorschriften § 20 TBO 2011 Mögliche Inhalte: äußere Gestaltung von baulichen Anlagen, aber nur in Gebieten mit erhaltenswerten Orts- und Straßenbildern oder Gebäudegruppen Art und Gestaltung von Einfriedungen inkl. Festlegung geringerer Höhen Art, Gestaltung, Größe und Lichtwirkung von Werbeeinrichtungen Zulässigkeit, Art und Ausmaß von Bodenversiegelungen bei Zufahrten, Stellplätzen, Vorplätzen, Innenhöfen und dergleichen Festlegung der Notwendigkeit und des Ausmaßes von Bepflanzungen bei großflächigen baulichen Anlagen wie Parkplätzen, Spielplätzen und dergleichen

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 20 Örtliche Bauvorschriften § 20 TBO 2011 Verfahrensregelungen: kein zulässiger Inhalt von Raumordnungskonzepten TROG-Verfahren nicht anwendbar Verordnungserlassungsverfahren nach TGO nur GR-Beschluss und zweiwöchige Kundmachung keine aufsichtsbehördliche Genehmigungspflicht Verordnungsprüfung

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 21 Anpassung der Baumassendefinition

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 22 Neue Nutzflächendichte Rot = Nutzfläche Grün = keine Nutzfläche

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 23 Örtliche Raumordnung Raumordnungsverfahren Entschädigungsregelung –Verpflichtung zum Ausgleich des Wertverlustes bei Umwidmungen, insb. Rückwidmungen bei Vorliegen eines Sonderopfers –kein Entschädigungsanspruch wenn Eigentümer Umwidmung schriftlich angeregt oder ihr zugestimmt hat Baulandeignung nicht oder nicht mehr besteht Ersatzflächen gewidmet werden –Frist für Geltendmachung gegenüber Gemeinde auf 1 Jahr ab Inkrafttreten der Umwidmung verlängert –Frist für Festsetzungsantrag an Bezirksverwaltungsbehörde 1 Jahr ab Geltendmachung –Rückzahlungsverpflichtung durch Eigentümer bei Wiederherstellung der ursprünglichen Widmung innerhalb von 15 Jahren

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung § 51 TROG Sonderflächen für Widmungen mit Teilfestlegungen Dient zur Festlegung verschiedener Verwendungszwecke für einzelne Ebenen von Grundflächen oder für Teilflächen solcher Ebenen Wird für eine Ebene oder Teilfläche einer Ebene die Widmung als Bauland, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche festgelegt, so sind in diesem Umfang die für die jeweilige Art der Widmung geltenden Bestimmungen anzuwenden. 24

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung Bodenfonds schafft kostengünstigen Wohnraum Der Tiroler Bodenfonds spielt in einigen Gemeinden eine zentrale Rolle, verfügt über Grundstücke für Wohnbau oder für Gewerbe. Die Vergabe der Bauplätze erfolgt primär über die jeweilige Gemeinde. Kontakt: Tiroler Bodenfonds Amt der Tiroler Landesregierung A-6020 Innsbruck, Heiliggeiststraße (0) 512/

Raumordnungspraxis DI Robert Ortner Amt der Tiroler Landesregierung 26 Danke für Ihre Aufmerksamkeit