Luftreinhalteplanung und Umweltzonen in der Region Köln, Bonn, Overath und Hürth Abteilungsdirektor Dr. Joachim Schwab Köln, 5. November 2010.

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Luftreinhalteplanung und Umweltzonen in der Region Köln, Bonn, Overath und Hürth Abteilungsdirektor Dr. Joachim Schwab Köln, 5. November 2010

5. November Ausgangslage europäische Luftqualitätspolitik Pflicht zur Einhaltung von Grenzwerten für Feinstaub (PM 10) und Stickoxide ab 2015 Grenzwert für Feinstaub PM 2,5 Umsetzung durch 39. BImSchV Fristverlängerungen bei Vorlage eines LRP Vetragsverletzungsverfahren bei Nichteinhaltung Luftreinhalteplanung nach § 47 BImSchG als Mittel Umweltzone nach § 40 BImSchG eine von mehreren Maßnahmen

5. November Luftreinhalteplanung im Regierungsbezirk

5. November Luftreinhaltepläne im Kammerbezirk Köln: in Kraft seit zur Zeit in Überarbeitung Hürth: in Erarbeitung Ziel: Inkrafttreten April 2011 Bonn: in Kraft seit , Umweltzone seit Overath:in Kraft seit

5. November Luftreinhalteplan Köln 2009 erstmals Einhaltung Feinstaub-Grenzwerte am Clevischen Ring NO 2 -Grenzwert (gültig seit ) allerdings flächendeckend erheblich überschritten  Projektgruppe tätig, Zeitplan bis April 2011 Umweltsensitive Ampelschaltung  Kostenfrage Antrag auf Zulassung d. Berufung bei OVG Münster gegen Urteil des VG Köln vom (Klage gegen Umweltzone) noch nicht entschieden

5. November Luftreinhalteplan Bonn Trotz Umweltzone (schwächste Form) nach vorläufigen Messwerten LANUV bei NO 2 keine Besserung erkennbar, nicht an Hot Spot, auch nicht im Hintergrund (≈ landesweiter Trend) Auslaufen vieler Ausnahmeregelungen zum Projektgruppe trifft sich wieder am , dann geplant mit aktuellen LANUV-Zahlen Bericht über den Umsetzungsstand der Maßnahmen mit Stadt Bonn zur Vorbereitung vereinbart mögliche Verschärfung der Maßnahme Umweltzone im LRP angekündigt für den Fall, dass (nach Wirkungsanalyse) keine Besserung eintritt

5. November Luftreinhalteplan Overath kein Rückgang der zu hohen NO 2 -Werte feststellbar Schwerpunktmaßnahme Kreisel statt Ampel an Doppel-Kreuzung B 55/B 484/Ferrenberg u.a. (verkehrstechnisch machbar / sinnvoll, Finanzierung nicht gesichert) Transit-Verbot mit gelegentlichen LKW-Kontrollen (> 7,5 t) durch die Polizei. Problem: nur 20 € und kein Punkt für Auswärtige! Überprüfung der Maßnahmen ab dem

5. November Luftreinhalteplan Hürth Auftrag durch Erlass MUNLV von 2009 Anlass Überschreitung d. Stickstoffdioxid-Grenzwerte (hohes Verkehrsaufkommen, Industrieanlagen) Erste Projektgruppensitzungen haben stattgefunden Bau einer Umgehungsstraße bis 2015 geplant, entschärft das Verkehrsproblem kurzfristige weitere Maßnahmen erforderlich? Durchfahrverbot analog LRP Overath? Problem: LKW-Sperrung führt zu Schwierigkeiten für die Industrie  Richtung „Chemiegürtel“

5. November Ausnahmeregelungen in Umweltzonen meist taggenau auf 1 Jahr nach Einrichtung der UZ befristet (BN: ); z.T. bereits ausgelaufen Verlängerung - stellt Verlässlichkeit der Ausnahmeregelungen insgesamt in Frage, - läuft der Wirksamkeit d. Umweltzone zur Verbesserung Luftqualität entgegen, - bewirkt Wettbewerbsnachteil für Unternehmen die bereits Nachrüstungsaufwendungen getätigt haben. befristete Ausnahmegenehmigungen laufen deshalb aus und werden nicht verlängert!

5. November Anwendung in NRW Mittlerweile bundesweiter Ausnahmekatalog (BLAK) Land NRW plant durch Erlass Vorgriff auf die bundesweite Einigung von Ausnahmen Darin enthalten Regelung u.a. für wirtschaftliche Härtefälle Umweltminister führt den Dialog

5. November Diskussionstand Ausnahmeregelungen 1. Allgemeine Voraussetzungen (immer kumulativ mit mindestens einer besonderen Voraussetzung): Fahrzeug vor 1. Januar 2008 auf Halter zugelassen Fahrzeug ist nicht nachrüstbar kein Alternativfahrzeug vorhanden Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar Privatpersonen:  Nachweis durch Einkommensbescheinigung Gewerbetreibende:  Nachweis durch Attest Steuerberater (niedrig)

5. November Diskussionsstand Ausnahmeregelungen 2. Besondere Voraussetzungen für bestimmte Fahrtzwecke 3. Besondere Voraussetzungen aus sozialen oder kraftfahrzeugbezogenen Gründen u.a. besondere Härtefälle, etwa Existenzgefährdung von Gewerbetreibenden durch ein Verkehrsverbot (Doppelregelung oder Verschärfung? Nachweis durch begründete Stellungnahme Steuerberater (niedrig) 4. Standardisierte Regelungen in Form von Allgemeinverfügungen für die jeweilige Umweltzone

5. November Abteilungsdirektor Dr. Joachim Schwab Bezirksregierung Köln Köln Dienstgebäude: Zeughausstr , Köln Telefon: + 49 (0) Telefax: + 49 (0) Internet: Regional denken. Praktisch entscheiden.