Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn.

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Unmöglichkeit im gegenseitigen Vertrag Prof. Dr. Michael Beurskens, Universität Bonn

V K Kaufvertrag (§ 433 BGB)

§ 433 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. … V K Kaufvertrag (§ 433 BGB) Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB

§ 433 BGB – Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag (2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen. V K Kaufvertrag (§ 433 BGB) Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB

V K § 275 BGB – Ausschluss der Leistungspflicht (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. Kaufvertrag (§ 433 BGB) Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB § 275 Abs. 1 BGB Zahlung des Kaufpreises ist noch möglich!

§ 326 BGB – Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung […]. V K Kaufvertrag (§ 433 BGB) Anspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB § 275 Abs. 1 BGB § 326 Abs. 1 BGB

„Wie ist die Rechtslage?“„Welche Ansprüche haben K und V?“ A. K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Laptops aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. B. V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 100 € aus § 433 Abs. 2 BGB haben. I. Zwischen K und V besteht ein wirksamer Kaufvertrag, so dass der Anspruch entstanden ist. II. Jedoch könnte der Anspruch nach § 275 Abs. 1 BGB durch Unmöglichkeit erloschen sein. Hier ist der Laptop zerstört. Daher kann niemand die Pflicht zur Übergabe und Übereignung erfüllen. Der Anspruch ist also erloschen. III. Daher besteht kein Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Laptops aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB mehr. I. Zwischen K und V besteht ein wirksamer Kaufvertrag, so dass der Anspruch entstanden ist. II. Jedoch könnte der Anspruch nach § 326 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit der Leistung des V erloschen sein. Hier muss V nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr leisten. Daher erlischt auch die Gegenleistungspflicht des K nach § 326 Abs. 1 BGB. III. Daher besteht kein Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises von 100 € aus § 433 Abs. 2 BGB mehr.

„Welche Ansprüche hat K?“ K könnte gegen V einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Laptops aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB haben. B. V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 100 € aus § 433 Abs. 2 BGB haben. I. Zwischen K und V besteht ein wirksamer Kaufvertrag, so dass der Anspruch entstanden ist. II. Jedoch könnte der Anspruch nach § 275 Abs. 1 BGB durch Unmöglichkeit erloschen sein. Hier ist der Laptop zerstört. Daher kann niemand die Pflicht zur Übergabe und Übereignung erfüllen. Der Anspruch ist also erloschen. III. Daher besteht kein Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Laptops aus § 433 Abs. 1 S. 1 BGB mehr. I. Zwischen K und V besteht ein wirksamer Kaufvertrag, so dass der Anspruch entstanden ist. II. Jedoch könnte der Anspruch nach § 326 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit der Leistung des V erloschen sein. Hier muss V nach § 275 Abs. 1 BGB nicht mehr leisten. Daher erlischt auch die Gegenleistungspflicht des K nach § 326 Abs. 1 BGB. III. Daher besteht kein Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises von 100 € aus § 433 Abs. 2 BGB mehr.

„Welche Ansprüche hat V?“ V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von 100 € aus § 433 Abs. 2 BGB haben. I. Zwischen K und V besteht ein wirksamer Kaufvertrag, so dass der Anspruch entstanden ist. II. Jedoch könnte der Anspruch nach § 326 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit der Leistung des V erloschen sein. III. Daher besteht kein Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises von 100 € aus § 433 Abs. 2 BGB mehr. Dann müsste die Leistungspflicht des V nach § 275 Abs. 1 BGB erloschen sein. Hier ist der Laptop zerstört. Daher kann niemand die Pflicht zur Übergabe und Übereignung erfüllen. Die Pflicht des V ist also erloschen. Daher besteht keine Pflicht des V zur Leistung mehr. Nach § 326 Abs. 1 BGB erlischt damit auch sein Anspruch auf Zahlung gegen K. Damit ist der Anspruch des V gegen K untergegangen.

Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB Schadensersatz aus § 311a Abs. 2 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus § 284 BGB iVm §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB Ersatz vergeblicher Aufwendungen aus § 284 BGB iVm 311a Abs. 2 BGB Herausgabe des stellvertretenden commodums aus § 285 BGB Rückzahlung bereits erbrachter Leistungen aus § 326 Abs. 4 BGB iVm § 346 Abs. 1 BGB Rückzahlung bereits erbrachter Leistungen nach Rücktrittserklärung aus § 346 Abs. 1 BGB iVm § 323 Abs. 1 BGB iVm § 326 Abs. 5 BGB Ausblick: Weitere Ansprüche des K