Strafrechtliche Verantwortung bei Versicherungsschäden Risiken einschätzen und abwenden Risiken einschätzen und abwenden RA Prof. Dr. Wolfgang Heufler
Arten der Haftung Strafrechtliche Haftung ist persönlich – Geldstrafen, Haftstrafen (bedingt, teil- und unbedingt), Vorstrafe und Folgen (zB Verlust einer Gewerbeberechtigung) Diversion in minderschweren Fällen - ist Geldleistung an StA ohne Vorstrafenfolgen Strafgesetzbuch bietet Strafrahmen von bis Strafzumessungsgründe sind individuell Schadensummen staffeln die Rahmen Milderungs- und Erschwernisgründe (beispielhaft) Zivilrechtliche Haftung (Schadenersatz in Geld)- Dienstnehmerhaftpflicht- Imageschaden und Vertrauensverlust
Strafrechtliche Haftung Strafgesetzbuch als Rechtsgrundlage - Untreue ( § 153 StGB): „ … wer seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, mißbraucht und einen Schaden herbeiführt….“ ist zu bestrafen: Bis zu 6 Monate Haft bei Schäden unter € Schaden € € bis zu 3 Jahre Schaden mehr als € bis zu 10 Jahre Haft
Korruptionsdelikte Bestechlichkeit, Geschenkannahme Absprachen bei Vergabeverfahren Verbotene Intervention, „Anfüttern“ Sehr stark verschärfte Regeln und eigene Verfolgungsbehörde WKStA in Wien
Beteiligung ist strafbar Auch mangelnde Organisation und mangelnde Aufsicht kann im Einzelfall als Beteiligung an der Tat gewertet werden und ist nach § 12 StGB jeder Tatbeteiligte strafbar Der Umfang der Kontroll- und Aufsichtspflicht ist einzelfallbezogen zu ermitteln
Risiken suchen Risiken erkennen: wo könnte eine Gefahr aus dem Versicherungsverhältnis und der Schadensabwicklung drohen? Schadensmanager – wer ist zuständig und wer prüft objektiv nach? Sachlichkeitsgebot – keine Bereicherung Beweisführung und Dokumentation ist Pflicht
Dokumentation des Schadensfalles Ein Bild sagt mehr als tausend Worte (Fotos anfertigen) Protokoll mit Schadenszeugen anfertigen (Erinnerungen verblassen rasch) Beschädigte Objekte aufheben als Beweis Spurensicherung (zB Brandschäden) Behörden einschalten bei Verdacht bzw. jedenfalls bei Personenschäden
Versicherungsbetrug - Vorwurf im Keim ersticken Jede Versicherung hat ein „Rotes Referat“ und ermittelt eigenständig Computervernetzung über den VVÖ Ziel: Leistungsfreiheit Selten Behördeneinschaltung Risiko Betrugsermittlungen und Verurteilung nach §§ 146ff StGB (Betrug, bis zu 10 Jahre Haft bzw. § 151 StGB (Versicherungsmissbrauch, bis zu sechs Monaten Haft)
Was setze ich dem Staatsanwalt entgegen? Dokumentation (zB Nachweis 4-Augenprinzip) gegen den Vorwurf, möglichen Betrug bzw. Missbrauch nicht bedacht zu haben – daher kein Vorwurf eines Organisationsverschuldens Juristischer Beistand schon ab Stunde Null - nämlich im Vorverfahren (Einstellung)
Nicht ins Kriminal ! Verteidiger braucht Beweise Zeugen eher unpräzise – Dokument, Datei halten ewig Organisationsverschulden – Gegenbeweis Kein Verschulden – keine strafrechtliche Haftung im Sinne einer „Ermöglichung oder Beteiligung“
Schulung über richtiges Verhalten im Schadensfall, Einhaltung aller Obliegenheiten Sofortige Schadensmeldung Beweissicherung Schadensminderungspflicht Mitwirkungspflicht an der Schadensfeststellung
Was darf ich nicht? Gesetze sind Holschulden Versicherungsvertragsgesetz, Vertrag (Polizze) samt Klauseln und Bedingungen Bürgerliches Recht (ABGB) §§ 1295 ff bei Schadenersatzansprüchen maßgeblich Sonderbestimmungen (Produkthaftung, Gefährdungshaftung)
Wirtschaftsstrafrecht - Leistungsvergabe Korruptionsstrafrecht neu Schuldhaftes Handeln wird bestraft Unwissenheit schützt vor Strafe nicht Vorwerfbarkeit des Tuns oder Nichtstuns begründet Schuld Schuld abgestuft – Vorsatz, bedingter Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, leichte Fahrlässigkeit Entschuldbare Fehlleistung (Arbeitsrecht) NICHT STRAFBAR!
Tagessatzsystem im Strafrecht Mensch als Täter: 1 TS errechnet sich aus Einkommen x 14 durch 12 durch 30, vorher wird Existenzminimum (und ggf. Unterhaltspflichten) abgezogen. Unternehmen (Verband) als Täter Tagessatz ist 1/360stel des Jahresertrages, mindestens € 50.--, höchstens € Maximal 180 TS = bis zu € 1,8 Mio
Öffentliche Auftraggeber- staatsnahe Unternehmen Amtsträger führen Amtsgeschäfte, also handeln in Vollziehung der Gesetze Bürgermeister, Gemeinderäte, Abgeordnete des NR, BR und der Landtage Alle Bediensteten, die für Gebietskörperschaften irgendwie tätig sind (Hilfstätigkeit genügt) Alle Beschäftigten von Kammern, Universitäten, Schulen etc. Weit gefasst
Ausgelagerte Amtstätigkeiten zB „Pickerlüberprüfung nach § 57a KFG Parksheriff (Privatfirma) beauftragt von Gemeinde Obwohl in privater Organisation beschäftigt, sind diese Amtsträger, weil diese im Auftrag Gesetze vollziehen
Vergabe von Leistungen Auch ohne Ausschreibungspflicht den Bestbieter ermitteln Objektive Kriterien wählen (Leistungsumfang- Preis-Verlässlichkeit-Verfügbarkeit) Makler als externen Fachmann beiziehen Jeden Anschein einer Bevorzugung vermeiden
Nicht immer Geld Vorteil (jede Leistung die nützlich ist, auch immateriell (Titel, Auszeichnung, Jagdein- ladung, Ferialjob für Kinder usw.)) Geld, Wertgegenstände, Dienstleistungen, Reisegutscheine, Freiflüge, Konzertkarten, Theaterkarten, Kostenübernahme für Feiern, hohe Rabatte und günstige Kredite bzw.
Essenseinladungen – wie? Wert unter € 100.— Abwechselnde Einladung Arbeitsbezogene Themen werden behandelt (Arbeitsessen) Bei regelmäßigen wechselseitigen Einladungen kann von einem Vorteil nicht gesprochen werden
Spende an die Kaffeekasse Geringe Beträge Gemeinschaftskasse Gerade noch erlaubt laut BMJ
§ 305 StGB - Vorteilsannahme Täter: Amtsträger Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren (gestaffelt) Vorteil für pflichtgemäße Vornahme
Richtiges Verhalten im Schadensfall Welche Obliegenheiten sind zu beachten? Richtige und rechtzeitige Schadensmeldung unerlässlich – (jedes Abweichen auch ohne Absicht kann Folgen haben, Beispiel Kasko und Kilometerstand) Sofort Betreuer beiziehen und Fotos, Niederschriften, Rechnungen etc. beischaffen bzw. vorlegen
Fragen ? Gerne auch per Mail: Alle Fragen werden umgehend beantwortet.