Workshop zur kontinuierlichen Glukosemessung Stuttgart 27.03.2010 Dr. med. Sabine Krieg, Fachreferat Hilfsmittel, MDK BW.

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Verordnung und Genehmigung von Hilfsmitteln einschließlich Widerspruchsverfahren
Advertisements

Medizinische Dokumentation
Arzneimittelversorgung nach der Gesundheitsreform
Inklusion und Ressourcen
Qualitätsmanagement, individuelle Behand- lung und Beratung
Weiterbildungsordnung
Auswirkungen des PfWG auf den Reha-Bereich Änderungen in den Gesetzen
Tag der Allgemeinmedizin Versorgungssituation Allgemeinmedizin in Berlin und aktueller Stand des IPAM-Programms.
Medizinische Rehabilitation
SAPV – Ärztlich verordnet und gemeinsam gestaltet
Vorlesungsreihe im Fach Gesundheitsökonomie: Gesundheitssysteme Lehrveranstaltung für Medizinstudenten.
Vorlesungsreihe im Fach Gesundheitsökonomie: Gesundheitssysteme
Eingliederungsmanagement der B. Braun Melsungen AG
Integrierte Versorgung im Kontext Gemeindepsychiatrischer Verbünde
Ausgaben der GKV für Hilfsmittel
H ä ndler Hansmann verlangt von Michael Schadenersatz f ü r das besch ä digte Fahrrad. ( Wer will was von wem ) Eine m ö gliche Anspruchsgrundlage k ö
Rehabilitation Teilhabe
„10 Jahre VIWIH“ Erfahrungen und Erkenntnisse aus der Versorgung von jüngeren Menschen mit neurologischen Erkrankungen.
Evaluation zur Umsetzung der Rahmenempfehlung Frühförderung in NRW
CCM Consulting und Case-Management Consulting Case-Management
Spital Riggisberg EbM.
Zur fünften Delphi-Studie Perspektive 2020 Gesundheit als Chance! November 2007 Ideenwettbewerb.
Projektförderung der Krankenkassen nach § 20c SGB V auf der Grundlage des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung des GKV-Spitzenverbandes in der Fassung.
Präsentiert von Eva, Laura, Michaela & Sarah
Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit –
D ACH V ERBAND S CHWEIZERISCHER P ATIENTENSTELLEN DVSP SwissHTA – Mögliche Nutzen und Erwartungen aus Sicht der Patientenorganisationen Jean-François Steiert.
Dr. Günter Flemmich Optionenmodelle aus gesundheitspolitischer Sicht
Aufklärung bei Fehlbildungen
Referatsleiterin Gesundheitspolitik, BAG SELBSTHILFE
Rahmenbedingungen der Behandlung
Einzelpraxis, Gemeinschaftspraxis oder Kooperation mit dem Krankenhaus
Rechtliches Statement
Aktuelle Entwicklungen der Gesundheitspolitische Rahmenbedingungen
Aufbaukurs Gandersheim
Notwendigkeit und Umfang der Wahrnehmung ambulanter Leistungen durch Krankenhäuser Themenabend des LKT 21. Februar 2012 in Schwerin Wolfgang Gagzow.
Alltagshilfen Was ist das? Woher bekomme ich Alltagshilfen? Was muss ich bezahlen? Wo bekomme ich als hörgeschädigter Mensch noch Hilfe?
Leitlinien und GKV Ein Steuerungsmittel zur Begrenzung des Behandlungsanspruchs? Workshop ÖÄK Impulsreferat Univ.-Prof. Dr. Wolfgang Mazal.
Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss ● Grundsätze wirksamer und verlässlicher ● Sozialleistungssysteme (2015/SOC 520) ● Berichterstatter: Prof.
Der Sicherstellungsauftrag
Psychische Abweichung: Krankheit oder Störung? Vorlesung „Psychische Störungen“ Prof. Dr. Ralph Viehhauser.
AOK Bayern - Die Gesundheitskasse AOK - Die Gesundheitskasse Ziele und Grenzen der Medizin zwischen Therapie und Wunscherfüllung Evangelische Akademie.
Vorstellung Überarbeitung RL LPR THL Leistungsprüfung THL „neu“
Die Krankenkasse (1) PrämienApotheke Arzt Spital Unterrichtsmappe Gesundheit: Einheit Folie 1.
1 Was die Genossenschaften zu tun haben Peter Schmid, SVW Zürich Grenchner Wohntage 2009.
Bewerbungs- eingang Bewerbungs- bearbeitung Stellenangebote VermittlungKommunikationZusatzleistungen.
Rechtliche Grundlagen zur Mobilität ausländischer Studenten:  Richtlinie 2004/114/EG (Studentenrichtlinie) (umgesetzt in nationales Recht.
» Eigenwirtschaftliche Verkehre ˃Vorrang » Gemeinwirtschaftliche Verkehre ˃Direktvergabe zulässig » Vorgaben des Aufgabenträgers ˃höhere Verbindlichkeit.
Mittelverwendungsprüfung in den wohnwirtschaftlichen Programmen.
OER-Festival 2016 Berlin - #OERde16 – OER-Fachforum Panel PaB16: OER und Qualitätssicherung , Uhr Input: Qualitätssicherung als Prozess.
15. iSPO Jahrestagung in Meißen Einfache behandlungspflegerische Leistungen durch qualifizierte Helferinnen – Die (mögliche) Praxis in.
1. Allgemeines 1. a) beteiligte und Ziele 1.b) rechtliche Grundlagen 2. Schritte des Hilfeplans 2.a) Schritte b) Schritte Aufgabe des Erziehers.
LERN- UND ÜBUNGSKONTEXTE FÜR ELTERN SCHAFFEN HANDLUNGSANSÄTZE IN AMBULANTEN UND STATIONÄREN HILFEKONTEXTEN Elisabeth Schmutz Institut für Sozialpädagogische.
Bayerischer Gemeindeunfallversicherungsverband - Bayerische Landesunfallkasse Geschäftsbereich I – Prävention Bildungswesen Die Gefährdungsbeurteilung.
AK Insulinpumpentherapie Albrecht Dapp Fragebogenauswertung Momentdarstellung der kontinuierlichen Glukose-Messung in Baden-Württemberg Seminar.
VB 2, Abteilung Sozialpolitik 1 Was müssen Versicherte über die Zusatzbeiträge der Krankenkassen wissen?
Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Stand: Januar 2015 Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG.
Schleyer-Halle Dr. Werner Baumgärtner „Ziele – Optionen – Kernforderungen“
Dipl. Soz.Gerontologe David Stoll Seite 1 Kurzvortrag „Leere Kassen, aber auch große Sparpotentiale?“ Zur eigenen Person:  Dipl. Soz.-Päd. (KSFH.
Kinder- und Jugendgesundheitsdienst Bestandteil der III. Säule des Gesundheitswesens I IIIII ambulante stationäreÖffentlicher med. Versorgung med. VersorgungGesundheitsdienst.
Sozialausschuss I Herr Goldbach I Drucksache SozA Eingliederungshilfe im Haushalt 2013.
1 Versorgungssteuerung in der Hausarztzentrierten Versorgung Heilmittelverordnung Deutscher Hausärzteverband Landesverband Baden-Württemberg April 2012.
Der PARITÄTISCHE Gesamtverband e.V., Andrea Pawils, Referentin Altenhilfe und Pflege, AK Selbsthilfe 08. April 2008 Gesetz zur.
Friederike von eichel vergabeunterlagen _inhalt _vorgehensweise _aufbau.
Amt für Volksschule Berufsauftrag für Lehrpersonen der Volksschule Ergebnisse der Evaluation.
Musterfolien aktueller VöV-Themen Laufbahnmodelle im Unternehmensbereich Betrieb der VBZ Samuel Streiff Leiter Qualitätssicherung » » Aufsteigen lohnt.
Europäisches Modell für die Unterstützung von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität Dr. Anthony Williams EU Sekretariat.
W.J. Kainz 1 Mittagessen in Werkstätten für behinderte Menschen – eine Leistung der Eingliederungshilfe? Willi Johannes Kainz Richter am Bayerischen Landessozialgericht.
DAS KRANKENHAUSSTRUKTURGESETZ (KHSG) MIT INKRAFTTRETEN AB DEM Schließung einer ambulanten Versorgungslücke im Überblick.
Einschaltung des MDK bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
Befreiung von der Versicherungs-pflicht in der GKV – Ein kurzer Überblick Klaus-Dieter Ebel Abteilung Tarif BK.
 Präsentation transkript:

Workshop zur kontinuierlichen Glukosemessung Stuttgart Dr. med. Sabine Krieg, Fachreferat Hilfsmittel, MDK BW

© Was sagt der MDK? Sozialmedizinische Beurteilung

© MDK Medizinischer Dienst der Krankenversicherung. Die Tätigkeit des MDK umfasst patienten-orientierte Einzelfallbegutachtungen Beratung der Kassen in Versorgungssystemfragen Dr. med. Sabine Krieg, Fachreferat Hilfsmittel, MDK BW 3

© Begutachtungsfelder U.a. Ambulante und stationäre Versorgung Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Heilmittel Hilfsmittel

© Workshop Rechtliche Rahmenbedingungen –Hilfsmittel im Sinne der GKV –Neue Methode Begutachtung

© Generell gilt: § 12 SGB V Wirtschaftlichkeitsgebot Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen Dr. med. Sabine Krieg, Fachreferat Hilfsmittel, MDK BW

© § 70 SGB V Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit Krankenkassen und Leistungserbringer haben eine bedarfsgerechte und gleichmäßige, dem allgemein anerkannten Stand der med. Erkenntnisse entsprechende Versorgung zu gewährleisten. Die Versorgung muss ausreichend und zweckmäßig sein und darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten und muss wirtschaftlich erbracht werden Dr. med. Sabine Krieg, Fachreferat Hilfsmittel, MDK BW

© Betrachtung CGMS als Hilfsmittel § 275 (3) SGB V: Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist; der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten Dr. med. Sabine Krieg, MDK Baden-Württemberg, Fachreferat Hilfsmittel

© § 275 (3) SGB V: Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist; der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten. die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen Dr. med. Sabine Krieg, MDK Baden-Württemberg, Fachreferat Hilfsmittel

© § 33 SGB V - Hilfsmittel - Hörhilfen, Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmitteln, Zielsetzungen: – den Erfolg der Krankenbehandlung sichern, –einer drohenden Behinderung vorbeugen –oder eine Behinderung ausgleichen Dr. med. Sabine Krieg, Fachreferat Hilfsmittel, MDK BW

© § 139 Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung (1) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen erstellt ein systematisch strukturiertes Hilfsmittelverzeichnis. (4) Das Hilfsmittel ist aufzunehmen, wenn der Hersteller die Funktionstauglichkeit und Sicherheit, die Erfüllung der Qualitätsanforderungen und ….den medizinischen Nutzen nachgewiesen hat.

© Evidenzbasierte Medizin: Nachweis d. therapeutischen Nutzens I a Systematische Übersichtsarbeiten von Studien der Evidenzstufe I b I b Randomisierte klinische Studien II a Systematische Übersichtsarbeiten von Studien der Evidenzstufe II b II b Prospektive vergleichende Kohorten- studien III Retrospektive vergleichende Studien IV Fallserien und andere nicht-vergleichende Studien Dr. med. Sabine Krieg, MDK Baden-Württemberg, Fachreferat Hilfsmittel

© Hilfsmittel zur Krankenbehandlung PG 01 Absauggeräte PG 03 Applikationshilfen PG 05 Bandagen PG 06 Bestrahlungsgeräte PG 09 Elektrostimulationsgeräte PG 11 Hilfsmittel gegen Dekubitus PG 14 Inhalations- und Atemtherapiegeräte PG 17 Hilfsmittel zur Kompressionstherapie PG 21 Messgeräte für Körperzustände Dr. med. Sabine Krieg, Fachreferat Hilfsmittel, MDK BW

© Hilfsmittelverzeichnis der GKV Dr. med. Sabine Krieg, Fachreferat Hilfsmittel, MDK BW

© Produktgruppe 21 - Messung von Körperzuständen Blutzuckermessgeräte Blutzuckermessgeräte mit Sprachausgabe

© Definition Hilfsmittel § 31 SGB IX: Gegenstände, die vom Leistungsempfänger getragen oder mitgeführt, bei Wohnungswechsel mitgenommen werden können Dr. med. Sabine Krieg, Fachreferat Hilfsmittel, MDK BW

© Hilfsmittel-Verzeichnis entfaltet keine Rechtswirkungen lediglich deklaratorische Bedeutung unverbindliche Auslegungshilfe, keine Positivliste Dr. med. Sabine Krieg, Fachreferat Hilfsmittel, MDK BW

© Betrachtung Kontinuierliches Glukosemonitoring als Methode Systeme zur Kontinuierlichen Glukosemessung Sachmittel im Rahmen der ärztlichen Diagnostik? Hilfsmittel im Sinne § 33 SGB V in Hand des Versicherten? Es geht nicht allein um das Medizinprodukt ; zu prüfen ist: Neue Methode?

© Definition „Methode“ BSG B 1 KR 11/98 vom Eine Methode umfasst das diagnostische bzw. therapeutische Vorgehen als Ganzes unter Einschluss aller nach dem jeweiligen methodischen Ansatz zur Erreichung des Behandlungsziels erforderlichen Einzelschritte und umfasst damit neben der ärztlichen Leistung auch die durch den Arzt veranlassten Sach- und Dienstleistungen Dritter.

© Bundessozialgericht - B 3 KR 28/05 R - Urteil vom Die Anforderungen an den Nachweis der Funktionstauglichkeit, der Qualität und des therapeutischen Nutzens haben sich an den Aufgaben und Zielen der GKV zu orientieren, d.h. sie müssen dazu dienen, die Krankenbehandlung nach dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse und unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts.

© Definition „Neue Methode“ - Verfahrensordnung Dr. med. Sabine Krieg, MDK Baden-Württemberg, Fachreferat Hilfsmittel 21

© Verfahrensordnung „Neue Methoden“ nicht als abrechnungsfähige ärztliche Leistungen im EBM enthalten oder als Leistungen im EBM enthalten, deren Indikation oder deren Art der Erbringung haben wesentliche Änderungen oder Erweiterungen erfahren.

© Nach § 135 Abs. 1 SGB V dürfen neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien Empfehlungen abgegeben hat über die Anerkennung des diagnostischen und therapeutischen Nutzens der neuen Methode.

© Lediglich technische Weiterentwicklung? Neues Verfahren, Vergleich Langzeitbehandlung (Langzeitbenefit hinsichtlich BZ-Einstellung, Folgeschäden) –intermittierende Blutglukosemessung –Kontinuierliche Glukosemessung Dr. med. Sabine Krieg, MDK Baden-Württemberg, Fachreferat Hilfsmittel 24

© I a Systematische Übersichtsarbeiten von Studien der Evidenzstufe I b I b Randomisierte klinische Studien II a Systematische Übersichtsarbeiten von Studien der Evidenzstufe II b II b Prospektive vergleichende Kohorten- studien III Retrospektive vergleichende Studien IV Fallserien und andere nicht-vergleichende Studien Dr. med. Sabine Krieg, MDK Baden-Württemberg, Fachreferat Hilfsmittel

© Organe der Selbstverwaltung Dr. med. Sabine Krieg, MDK Baden-Württemberg, Fachreferat Hilfsmittel 26

© Dr. med. Sabine Krieg, MDK Baden-Württemberg, Fachreferat Hilfsmittel 27

© BVerfG Kostenerstattung für außervertragliche Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden bei lebensbedrohlich oder regelmäßig tödlich verlaufenden Erkrankungen Dr. med. Sabine Krieg, MDK Baden-Württemberg, Fachreferat Hilfsmittel 28

© Ausnahme: Kostenerstattung trotz nicht Anerkennung Lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung Eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung steht nicht zur Verfügung Es besteht eine auf Indizien gestützte nicht ganz fern liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf Dr. med. Sabine Krieg, MDK Baden-Württemberg, Fachrespferat Hittel 29

© Es steht zu vermuten, dass der Spitzenverband Bund im Falle der CGMS den Gemeinsamen Bundesausschuss angehen wird.

© Begutachtung im Einzelfall Geeigneter Patient? Indikation gegeben? Zeitliche Befristung? Zuverlässigkeit des Messenden und der Messung?

© Akzeptanz (zusätzlicher) Katheter Compliance überhaupt?? NW und Komplikationen: Infektionsrisiko, Dislokation, Messungenauigkeit, Irritation durch Fehlalarme

© Warum reicht die adäquat - eventuell hochfrequent - durchgeführte kapilläre BZ- Messungen hier nicht zur Therapiesteuerung aus?

© Danke für Ihre Aufmerksamkeit Dr. med. Sabine Krieg, MDK Baden-Württemberg, Fachreferat Hilfsmittel 34