Instrumente zur Integration von behinderten / schwerbehinderten Menschen in den Arbeitsmarkt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Arbeitnehmer und.

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Instrumente zur Integration von behinderten / schwerbehinderten Menschen in den Arbeitsmarkt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Arbeitnehmer und Arbeitgeber)

Seite 2 Leistungen zur Teilhabe (§ 4 Abs. 1 SGB IX) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung ▬ die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, ▬ Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern, ▬ die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder ▬ die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern

Seite 3 Rechtliche Grundlagen zur Leistungsgewährung SGB IX ▬ § 7 Satz 1 SGB IX – Vorbehalt abweichender Regelungen die Vorschriften des SGB IX gelten, sofern die jeweils geltenden Leistungsgesetze der Träger nichts abweichendes Regeln. ▬ § 33 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben enthält grundlegende Festlegungen für diesen Bereich der Förderung abschließender Katalog aller verfügbaren Leistungen für die Teilhabe am Arbeitsleben für den betroffenen Menschen es handelt sich um Leistungen für behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 i.V.m. § 7 Satz 2 SGB IX) ▬ § 34 SGB IX – Leistungen an Arbeitgeber nicht abschließender Katalog von Leistungen für die Teilhabe am Arbeitsleben für Arbeitgeber ▬ §§ 44 – 54 SGB IX – Unterhalt sichernde und ergänzende Leistungen Katalog der möglichen Leistungen zum Lebensunterhalt während der Teilnahme an Maßnahmen und diese ergänzende Leistungen

Seite 4 Rechtliche Grundlagen zur Leistungsgewährung SGB III § 112 SGB III– Teilhabe am Arbeitsleben ▬ Leistungen zur Teilhabe werden erbracht, sofern diese wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlich sind ▬ um Erwerbsfähigkeit zu erhalten zu bessern herzustellen wiederherzustellen ▬ Berücksichtigung von Eignung Neigung bisherige Tätigkeit Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ▬ Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung sind Teil des Auswahlverfahrens

Seite 5 besondere Leistungen zur Teilhabe (§ 117 SGB III) Besondere Leistungen werden nur erbracht, wenn wegen Art oder Schwere der Behinderung die Teilhabe ▬ an einer Maßnahme in einer besonderen Einrichtung nach § 35 SGB IX in Verbindung mit § 117 Absatz 1 Nr. 1a SGB III unerlässlich ist ▬ an einer rehaspezifisch ausgestalteten Maßnahme nach § 117 Abs. 1 Nr. 1b SGB III oder ▬ die allgemeinen Maßnahmen die wegen Art oder Schwere der Behinderung erforderlichen Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang vorgesehen sind

Seite 6 Besonderheiten (§ 117 SGB III) ▬ Aus- und Weiterbildungen in besonderen Einrichtungen sind auch außerhalb des BBiG und der HWO möglich (§ 117 Abs. 1 S. 2 SGB III) ▬ die Förderung eines Studiums ist nur zulässig, sofern wegen Art und Schwere der Behinderung zwingend ein Studium an der Hochschule des BFW Heidelberg erforderlich ist (§117 Abs. 1 S. 2 – DA Abs. 4) ▬ Besondere Leistungen umfassen auch Leistungen nach § 40 SGB IX im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer WfbM (§ 117 Abs. 2 SGB III)

Seite 7 Überblick Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen an Behinderte - § 33 SGB IX Hilfen zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes (auch Trainings- maßnahmen und Mobilitätshilfen) Berufs- vorbereitung Berufliche Ausbildung Berufliche Anpassung und Weiterbildung Gründungs- zuschuss Sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben ▬ Leistungen auch für notwendige Praktika ▬ Leistungen umfassen auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen ▬ Kosten für Unterkunft und Verpflegung bei notwendiger auswärtiger Unterbringung ▬ Übernahme der erforderlichen Kosten, die mit der Ausführung der Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang stehen (Prüfungsgebühren, Arbeitskleidung etc. Kfz-Hilfe Verdienst- ausfall Arbeits- assistenz Hilfsmittel technische Arbeitshilfen Kosten für behinderungs- gerechte Wohnung

Seite 8 Überblick Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen an Arbeitsgeber - § 34 SGB IX Ausbildungs- zuschuss § 73 SGB III Eingliederungs- zuschuss EGZ, EGZ-SB § 90 SGB III Arbeitshilfen für behinderte Menschen § 46 SGB III Abs.2 Probebeschäftigung behinderter Menschen § 46 SGB III Abs. 1

Seite 9 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung (§ 73 SGB III) ▬ behinderte Auszubildende i.S.d. § 19 SGB III ▬ bei betrieblicher Aus-*/oder Weiterbildung ▬ für die Gesamtdauer der Aus-/ oder Weiterbildung ▬ regelmäßig bis zu 60% der Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres ▬ schwerbehinderte/gleichgestel lte Auszubildende ▬ bei betrieblicher Aus-*/oder Weiterbildung ▬ für die Gesamtdauer der Aus-/ oder Weiterbildung ▬ regelmäßig bis zu 80% der Ausbildungsvergütung des letzten Ausbildungsjahres Besonderheit: ▬ Anschlussförderung mit EGZ bei Übernahme möglich * auch Fachpraktiker AZ-RehaAZ-SB

Seite 10 Eingliederungszuschuss (§ 90 SGB III) ▬ Ausgleich einer Minderleistung bei erschwerter Vermittlung wegen in der Person liegenden Gründen ▬ Regelförderung (§ 90 Abs. 1 SGBIII) Förderdauer max. 24 Monate Förderhöhe: max. 70% für behinderte Menschen ▬ über 50 Jahre ( § 90 Abs. 2 S.1 SGB III) Förderdauer max. 60 Monate Förderhöhe: max.70% ▬ 55 Jahre (§ 90 Abs. 2 S. 2 SGBIII) Förderdauer max 96 Monate Förderhöhe max.70% Degression erst nach 24 Monaten (§ 90 Abs. 4 S.2) für Schwerbehinderte für besonders betroffene Schwerbehinderte* * Definition § 72 SGB IX

Seite 11 Probebeschäftigung (§ 46 Abs. 1 SGB III) Ziel:Möglichkeit der Teilhabe am Arbeitsleben 1)Verbessern, 2)Vollständig und dauerhaft erreichen Personenkreis:1)Rehabilitation (i. V. m. § 34 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX) 2)Schwerbehinderte / gleichgestellte Menschen Dauer:Bis zu 3 Monate Kosten:100 % Kostenübernahme (einschl. SV-Beiträge) Vorteil:Integration

Seite 12 Arbeitshilfen im Betrieb (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 SGB IX, § 46 SGB III Abs. 2) ▬ Ausstattung des Arbeitsplatzes ist grundsätzlich Aufgabe des Betriebes. ▬ Besondere Verpflichtung des Arbeitgebers gem. § 81 Abs.4 Nr.4 SGBIX zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsstätten und Arbeitsplätzen. ▬ Vorrang der individuellen Förderung technischer Arbeitshilfen gem. § 33 Abs.8 Nr. 5 SGB IX (Eigentum des behinderten Menschen). ▬ behinderungsbedingt erforderliche technische Anpassungen am Arbeitsplatz ( z.B. besondere Vorrichtungen an Maschinen) im Einzelfall möglich.

Seite 13 Werkstätten für behinderte Menschen Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben - §136 Abs. 1 SGB IX-. Die WfbM hat denjenigen behinderten Menschen, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beschäftigt werden können,  eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung zu einem ihrer Leistung angemessenen Arbeitsentgelt aus dem Arbeitsergebnis anzubieten und zu ermöglichen,  ihre Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und dabei ihre Persönlichkeit weiterzuentwickeln.

Seite 14 Leistungen in WfbM – §§ 39 – 43 u. 136 – 144 SGB IX ▬ Feststellung, ob Werkstatt die geeignete Einrichtung ist, welche Bereiche der WfbM in Betracht kommen und Erstellung eines Eingliederungsplans ▬ Förderdauer max.3 Monate im Einzelfall Verkürzung auf 4 Wochen ▬ Leistungen durch BA, soweit nicht ein anderer Reha- Träger zuständig ist ▬ Behinderte Menschen, die wenigstens ein Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung erbringen, aber ▬ für eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder ▬ für Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung oder Weiterbildung oder berufliche Ausbildung nicht in Betracht kommen ▬ Leistungen durch den Träger der Sozialhilfe (keine BA- Leistungen) ▬ Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit entwickeln, verbessern o. wieder herstellen (Mindestmaß an wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung) ▬ Förderdauer max. 2 Jahre, Bewilligung i.d.R. für ein Jahr. Verlängerung, wenn Leistungsfähigkeit weiterentwickelt ▬ Leistungen durch BA, soweit nicht ein anderer Reha- Träger zuständig ist EingangsverfahrenBerufsbildugnsbereichArbeitsbereich

Seite 15 Unterstützte Beschäftigung - § 38a SGB IX * individuelle betriebliche Qualifizierung Inhalt Dauer Leistungsträger InbeQ* Berufsbegleitung Rehabilitations- träger, z. B. BA Integrationsamt (überwiegend) offen2 Jahre (Regelfall)

Seite 16 Qualifizierung Vermittlung von  Schlüsselqualifikationen  berufsübergreifenden Lerninhalten  sowie Aktivitäten zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit sind integraler Bestandteil aller Phasen. 123 Individuelle betriebliche Qualifizierung (InbeQ) Stabili- sierung Orien- tierung Regelfall 2 Jahre Beschäf- tigung ggf. Berufs- begleitung Förderschule bzw. anderweitige Vorbereitung