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Rechtswissenschaftliches Institut Grundlagen des Obligationenrechts, Prof. Dr. C. HugueninSeite 1/25 Direkte Stellvertretung (2) Huguenin, OR AT und BT, N Vorlesung vom Dienstag, 1. Dezember 2015 Obligationenrecht Allgemeiner Teil I Herbstsemester 2015 PD Dr. Michael Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 2/15 Huguenin, OR AT und BT, N 1029 Direkte Stellvertretung (OR 32 ff.) Grundverhältnis (z.B. Auftrag) Bevollmächtigung Vertragsabschluss Vertragswirkung VertreterinVertretener Dritter Direkte Stellvertretung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 3/15 Voraussetzungen  Vertretungsmacht (Ermächtigung)  Handeln in fremdem Namen und auf fremde Rechnung  Geschäft ist nicht vertretungsfeindlich  Handlungsfähigkeit des Vertretenen  Urteilsfähigkeit der Vertreterin Wirkung Die direkte Stellvertretung lässt die Wirkung rechtserheblichen Handelns einer Person bei einer anderen eintreten. Nicht die handelnde Vertreterin, sondern der Vertretene wird berechtigt und verpflichtet. Direkte Stellvertretung (OR 32 ff.) Direkte Stellvertretung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 4/23  Bevollmächtigung und Vollmacht Begriffe Umfang der Ermächtigung Selbstkontrahieren und Doppelvertretung Erlöschen der Vollmacht  Vertretungswirkung trotz fehlender Vertretungsmacht Genehmigung Gutglaubensschutz  Rechtslage bei fehlender Vertretungswirkung Essentials Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 5/23 «Die Vollmacht schliesst insbesondere ein: aussergerichtliche Vertretung, Vertretung vor allen Gerichten, Verwaltungsbehörden und Schiedsgerichten, Abschluss von Gerichtsstandsvereinbarungen und Schiedsverträgen, Ergreifung von Rechtsmitteln, Abgabe von Abstandserklärungen, Abschluss von Vergleichen, Vollzug von Urteilen und abgeschlossenen Vergleichen, Empfangnahme und Herausgabe von Wertschriften, Zahlungen und anderen Streitgegenständen, Anhebung und Durchführung von Schuldbetreibungen, einschliesslich Stellung des Konkursbegehrens, Vertretung in Erbschaftssachen und bei öffentlichen Beurkundungen und Grundbuchgeschäften, Vertretung in Strafsachen, insbesondere Stellung und Rückzug von Strafklagen und -anträgen.» 1.Kann der Rechtsanwalt als Stellvertreter seines Klienten ein gültiges Testament errichten? 2.Darf ein Rechtsanwalt aufgrund dieser Vollmacht für seinen Klienten ein Auto kaufen? Umfang der Ermächtigung Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 6/23 Umfang der Ermächtigung b. Umfang der Ermächtigung OR 33 1 Soweit die Ermächtigung, im Namen eines andern Rechtshandlungen vorzunehmen, aus Verhältnissen des öffentlichen Rechtes hervorgeht, ist sie nach den Vorschriften des öffentlichen Rechtes des Bundes und der Kantone zu beurteilen. 2 Ist die Ermächtigung durch Rechtsgeschäft eingeräumt, so beurteilt sich ihr Umfang nach dessen Inhalt. 3 (…) Huguenin, OR AT und BT, N 1074 ff. Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 7/23 Der 18-jährige Dominik erhält von seiner Mutter den Auftrag, für sie zu einem möglichst günstigen Preis eine Stereoanlage der Marke DENON zu kaufen. Als sich Dominik in der Stadt nach dem besten Angebot umschaut, stösst er auf eine SONY-Anlage, die nur noch die Hälfte des Katalogpreises kostet. Liegt der Kauf der SONY-Anlage im Rahmen der erteilten Vollmacht? Umfang der Ermächtigung Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Selbstkontrahieren und Doppelvertretung Seite 8/23 Lola möchte ihre Harley-Davidson verkaufen. Da sie selbst nicht mehr an Bikertreffen teilnimmt und den Kontakt zur Szene verloren hat, bittet sie ihre Kollegin Wilma, das Motorrad in ihrem (Lolas) Namen für mindestens CHF zu verkaufen. Kurz darauf beschliesst Wilma, den in ihren Augen «heissen Ofen» gleich selbst für CHF zu erwerben. Lola ist mit dem Vorgehen von Wilma nicht einverstanden und will nun selber nach einem Interessenten für ihr Motorrad suchen. Wilma hingegen ist der Meinung, dass das Motorrad nun ihr gehöre. Konnte Wilma das Motorrad sich selber verkaufen? Huguenin, OR AT und BT, N 1077 ff. Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 9/23 Selbstkontrahieren und Doppelvertretung III. Insichgeschäft Art. 191 OR 2020 Schliesst ein Vertreter einen Vertrag mit sich selber ab, vertritt er beide Vertragsparteien oder liegt ein ähnlicher Interessenkonflikt vor, wird der Vertretene nur dann berechtigt und verpflichtet, wenn er dem Handeln des Vertreters zugestimmt hat, es genehmigt oder für ihn keine Gefahr der Benachteiligung besteht. Huguenin, OR AT und BT, N 1074 ff. Entwurf Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Erlöschen der Vollmacht Seite 10/23 Huguenin, OR AT und BT, N 1080 ff. Erlöschen der Vollmacht gesetzliche Erlöschensgründe (OR 35) Verzicht Widerruf (OR 34) Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Erlöschen der Vollmacht Seite 11/23 2. Auf Grund von Rechtsgeschäft a. Beschränkung und Widerruf OR 34 1 Eine durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung kann vom Vollmachtgeber jederzeit beschränkt oder widerrufen werden, unbeschadet der Rechte, die sich aus einem unter den Beteiligten bestehenden anderen Rechtsverhältnis, wie Einzelarbeitsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Auftrag, ergeben können. 2 (…) 3 (…) b. Einfluss von Tod, Handlungs- unfähigkeit u.a. OR 35 1 Die durch Rechtsgeschäft erteilte Ermächtigung erlischt, sofern nicht das Gegenteil bestimmt ist oder aus der Natur des Geschäfts hervorgeht, mit dem Verlust der entsprechenden Handlungsfähigkeit, dem Konkurs, dem Tod oder der Verschollenerklärung des Vollmachtgebers oder des Bevollmächtigten. 2 (…) 3 (…) Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 12/23 «Abweichende prozessrechtliche Bestimmungen vorbehalten, erlischt diese Vollmacht nicht mit dem Ableben, der Verschollenerklärung, dem Verlust der Handlungsfähigkeit oder dem Konkurs der Klientschaft.» 1.In welchem Verhältnis steht diese Klausel zu den gesetzlichen Bestimmungen? 2.Welche Überlegungen könnten zu dieser Regelung geführt haben? 3.Ist dieser Abschnitt sinnvoll? 4.Welche Partei könnte diese Klausel gewünscht haben? 5.Aus welchen Gründen könnte die Vollmacht noch erlöschen? Erlöschen der Vollmacht Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 13/23 Vertretungswirkung trotz fehlender Vertretungsmacht Grundsatz: ohne Ermächtigung wird der Vertretene nicht gebunden. Ausnahmen:  nachträgliche Genehmigung durch den Vertretenen (OR 38 I)  Schutz des guten Glaubens Dritter:  Rechtsscheinsvollmacht: die fehlende Kundgabe des Widerrufs, die Kundgabe in zu grossem Umfang oder die Kundgabe einer nicht bestehenden Vollmacht schafft beim Dritten eine Vertrauensgrundlage, welche die Vertretungswirkung rechtfertigt (OR 33 III, 34 III).  Duldungs- oder Anscheinsvollmacht: der Dritte darf aufgrund eines Handelns, Duldens oder Unterlassens des Vertretenen nach Treu und Glauben auf eine Bevollmächtigung schliessen (zurückhaltend).  Schutz des guten Glaubens der Vertreterin: Die Vertreterin hat keine Kenntnis vom Erlöschen der Vollmacht; Vertretungswirkung sofern der Dritte dies auch nicht wusste (OR 37). Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 14/23 II. Ohne Ermächtigung 1. Genehmigung OR 38 1 Hat jemand, ohne dazu ermächtigt zu sein, als Stellvertreter einen Vertrag abgeschlossen, so wird der Vertretene nur dann Gläubiger oder Schuldner, wenn er den Vertrag genehmigt. 2 Der andere ist berechtigt, von dem Vertretenen innerhalb einer angemessenen Frist eine Erklärung über die Genehmigung zu verlangen und ist nicht mehr gebunden, wenn der Vertretene nicht binnen dieser Frist die Genehmigung erklärt. Genehmigung Direkte Stellvertretung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 15/23 Genehmigung Der 18-jährige Dominik erhält von seiner Mutter den Auftrag, für sie zu einem möglichst günstigen Preis eine Stereoanlage der Marke DENON zu kaufen. Als sich Dominik in der Stadt nach dem besten Angebot umschaut, stösst er auf eine SONY-Anlage, die nur noch die Hälfte des Katalogpreises kostet. Er geht in das Geschäft und sagt der Inhaberin: «Ich möchte gerne diese Stereoanlage kaufen, kann sie aber nicht gleich mitnehmen, weil ich mit dem Velo da bin.» Die Inhaberin ist einverstanden, verlangt aber von Dominik CHF 100 Anzahlung, die er aus seiner eigenen Tasche bezahlt. Zuhause angekommen, erzählt Dominik von seinem Kauf. Die Mutter schüttelt nur den Kopf und sagt: «Kommt nicht infrage, es muss eine DENON sein.» Wie ist die Rechtslage? Direkte Stellvertretung (1), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 16/23 Herr Müller möchte seine Wohnung streichen lassen. Er telefoniert mit Frau Kunterbunt, der Chefin der stadtbekannten Malerfirma «Kunterbunt». Die beiden vereinbaren, dass ein Angestellter der Firma die Wohnung «Müller» nächsten Montag streichen wird. Über den genauen Preis können sie sich noch nicht einigen. Frau Kunterbunt sagt ihrem Kunden, der Angestellte dürfe mit ihm den Preis verhandeln, bevor er mit den Malerarbeiten beginne. Am Montag wird der Maler Kuno zu Herrn Müller geschickt, um die Wohnung zu streichen. In der Firma teilte Frau Kunterbunt Kuno mit, dass er mit Herrn Müller noch Preisverhandlungen zu führen habe; dabei dürfe er "keinesfalls unter CHF 3'000 gehen“. Kuno, der keine Erfahrung mit Preisverhandlungen hat, lässt sich von Herrn Müller überzeugen, dass CHF 3‘000 “doch etwas viel ist" und einigt sich mit Herrn Müller schliesslich auf CHF 2‘000 plus eine Tasse Kaffee für die Malpause. Wie ist die Rechtslage? Gutglaubensschutz Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 17/23 b. Umfang der Ermächtigung OR 33 1 (…) 2 (…) 3 Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach Massgabe der erfolgten Kundgebung. Gutglaubensschutz 2. Auf Grund von Rechtsgeschäft a. Beschränkung und Widerruf OR 34 1 (…) 2 (…) 3 Hat der Vertretene die Vollmacht ausdrücklich oder tatsächlich kundgegeben, so kann er deren gänzlichen oder teilweisen Widerruf gutgläubigen Dritten nur dann entgegensetzen, wenn er ihnen auch diesen Widerruf mitgeteilt hat. Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 18/23 d. Zeitpunkt der Wirkung des Erlöschens der Vollmacht OR 37 1 Solange das Erlöschen der Vollmacht dem Bevollmächtigten nicht bekannt geworden ist, berechtigt und verpflichtet er den Vollmachtgeber oder dessen Rechtsnachfolger, wie wenn die Vollmacht noch bestehen würde. 2 Ausgenommen sind die Fälle, in denen der Dritte vom Erlöschen der Vollmacht Kenntnis hatte. Gutglaubensschutz Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 19/23 Gutglaubensschutz Dritterder Vertreterin Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser (OR 33 III, 34 III) Anscheins- und Duldungsvollmacht (OR 37 I)

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 20/23 Toni organisiert Technopartys in der ganzen Schweiz. Am 23. April soll die «Dynamite 16» stattfinden, zum ersten Mal in der Mehrzweckhalle Zofingen. Die Aufgabe, die Veranstaltungsorte zu buchen, hat er Daniela übertragen. In der Neujahrsnacht beschliesst Toni, die Disco an den Nagel zu hängen und endlich mit seinem Studium vorwärts zu machen. Er teilt Daniela seinen Entschluss am darauf folgenden Tag wie üblich per mit und bittet sie, keine Locations mehr zu reservieren. Daniela liest Tonis , aber sie denkt nicht daran, das Ganze abzublasen und hofft, Toni werde seine Meinung schon noch ändern. Daniela bucht die Halle trotzdem, im Namen und auf Rechnung von Toni. Wie ist die Rechtslage? Variante: Wie verhält es sich, wenn Daniela von Toni eine schriftliche Vollmachtsurkunde erhalten hat, um die Geschäfte einfacher erledigen zu können, und diese bei der Buchung der Halle vorweist? Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser Rechtslage bei nicht eingetretener Vertretungswirkung

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 21/23 Rechtslage bei nicht eingetretener Vertretungswirkung 2. Nichtgenehmigung OR 39 1 Wird die Genehmigung ausdrücklich oder stillschweigend abgelehnt, so kann derjenige, der als Stellvertreter gehandelt hat, auf Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens belangt werden, sofern er nicht nachweist, dass der andere den Mangel der Vollmacht kannte oder hätte kennen sollen. 2 Bei Verschulden des Vertreters kann der Richter, wo es der Billigkeit entspricht, auf Ersatz weitern Schadens erkennen. 3 In allen Fällen bleibt die Forderung aus ungerechtfertigter Bereicherung vorbehalten. Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 22/23 vollmachtlose Vertreterin Vertretener Dritter Rechtslage bei nicht eingetretener Vertretungswirkung Huguenin, OR AT und BT, N 1108 ff. Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser Grundverhältnis (z.B. Auftrag) OR 39 kein Vertrag OR 36 II OR 97 I

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 23/23 Rechtslage bei nicht eingetretener Vertretungswirkung c. Rückgabe der Vollmachtsurkunde OR 36 1 Ist dem Bevollmächtigten eine Vollmachtsurkunde ausgestellt worden, so ist er nach dem Erlöschen der Vollmacht zur Rückgabe oder gerichtlichen Hinterlegung der Urkunde verpflichtet. 2 Wird er von dem Vollmachtgeber oder seinen Rechtsnachfolgern hierzu nicht angehalten, so sind diese den gutgläubigen Dritten für den Schaden verantwortlich. Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 24/23 Anwendungsbeispiel 1 Grundverhältnis Generalvollmacht Vertragsabschluss Darlehen über CHF 50‘000? Eheleute Lautenschlager Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser BGE 99 II 39 ff. («Gasthaus Gemsli») Vater Brügger (Vertreter) Sohn Brügger (Vertretener)

Rechtswissenschaftliches Institut Seite 25/23 Anwendungsbeispiel 2 Grundverhältnis gemäss HR keine Unterschriftsberechtigung Vertragsabschluss Einrichtungsauftrag über CHF 200‘000? U AG Direkte Stellvertretung (2), Prof. Dr. C. Huguenin / PD Dr. M. Hochstrasser BGE 120 II 197 ff. («Sportgeschäft») Sohn G. H. (Vertreter) Vater A. H. Einzelfirma "Sport H." (Vertretener)