Freizügigkeitsrecht Rechtswirkungen. Übersicht über FZA-Rechte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 5 und 7 lit. a FZA und.

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Freizügigkeitsrecht Rechtswirkungen

Übersicht über FZA-Rechte Verbot der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Art. 5 und 7 lit. a FZA und Art. 9 und 15 Anhang I FZA) Recht auf Ein- und Ausreise Recht auf Aufenthalt Recht auf selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit Verbleiberecht nach Erwerbstätigkeit beschränktes Recht auf Dienstleistungserbringung und -empfang Recht auf Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit Recht auf Familiennachzug Recht der Familienangehörigen auf Erwerbstätigkeit (Art. 7 lit. e FZA) Recht auf berufliche und geografische Mobilität (Art. 7 lit. b FZA, Art. 8, 14 und 24 Abs. 7 Anhang I FZA), also insbes. Berufs-, Stellen- und Kantonswechsel (inkl. Wohnsitz) Recht auf Erwerb einer Immobilie als Hauptwohnsitz (Art. 7 lit. f FZA und Art. 25 Anhang I FZA)

Ein- und Ausreiserecht Art. 3 FZA und Art. 1 Anhang I FZA, Art. 7-9 VEP, insbes.: – Personalausweis (ID) genügt – Visumbefreiung – Anmelde- und Bewilligungsverfahren grundsätzlich normal

Recht auf Aufenthalt zu unselbständigem Erwerb Art. 4 FZA sowie Art. 2 und 6 ff. Anhang I FZA, Art. 4-6 VEP Begriff der Unselbständigkeit bzw. des Arbeitnehmers: – Erbringung einer Arbeitsleistung – im Unterordnungsverhältnis – gegen Entlöhnung Varianten: – im Kurzaufenthalt bis zu einem Jahr (Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA), verlängerbar – im Daueraufenthalt über ein Jahr bis zu fünf Jahren (Daueraufenthaltsbewilligung EG/EFTA), verlängerbar – als Grenzgänger (« Grenzgängerbewilligung EG/EFTA »): keine Bewilligung, sondern « Sonderbescheinigung » keine zonenmässige Beschränkung Notwendigkeit der Rückkehr einmal pro Woche – Aufenthalt zwecks Stellensuche bis sechs Monate keine Sozialhilfeabhängigkeit bis drei Monate bewilligungsfrei, darüber Kurzaufenthaltsbewilligung Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbstätigkeit (Art. 7 lit. c FZA und Art. 4 Anhang I FZA, Art. 22 VEP)

Recht auf Aufenthalt zu selbständigem Erwerb Art. 4 FZA sowie Art. 2 und 12 ff. Anhang I FZA, Art. 4-6 und VEP Varianten: – Daueraufenthaltsbewilligung EG/EFTA, verlängerbar – als Grenzgänger (« Grenzgängerbewilligung EG/EFTA »): keine Bewilligung, sondern « Sonderbescheinigung » keine zonenmässige Beschränkung Notwendigkeit der Rückkehr einmal pro Woche Verbleiberecht nach Beendigung der Erwerbs- tätigkeit (Art. 7 lit. c FZA und Art. 4 Anhang I FZA)

Dienstleistungsfreiheit Art. 5 FZA und Art. 17 ff. Anhang I FZA, Art VEP nicht unbeschränkt Dienstleistungserbringungsrecht: – Recht, in Vertragsstaat Dienstleistung zu erbringen bzw. dafür Arbeitnehmer zu entsenden (sog. « entsandte Dienstleistungs- erbringer ») – bis maximal 90 tatsächliche Arbeitstage pro Kalenderjahr bewilli- gungsfrei – typisch: Handwerker, Gärtner, freie Berufe Dienstleistungsempfangsrecht: – Recht, von Dienstleistung eines anderen zu profitieren – bis drei Monate bewilligungsfrei

Recht auf erwerbslosen Aufenthalt Art. 6 FZA und Art. 24 Anhang I FZA, Art VEP Varianten: – auf Dauer mit Aufenthaltsbewilligung von fünf Jahren (Daueraufenthaltsbewilligung EG/EFTA), verlängerbar – für max. ein Jahr für Studierende (Kurzaufenthaltsbewilligung EG/EFTA), verlängerbar Voraussetzungen: – ausreichende finanzielle Mittel – genügender Krankenversicherungsschutz typische Aufenthaltsgründe: Rentner, Ausbildung, medizinische Behandlung

Recht auf Familiennachzug Art. 7 lit. d FZA und Art. 3 Anhang I FZA abgeleitetes Aufenthaltsrecht für, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit (also auch für Drittausländer): – Ehegatte und Verwandte in absteigender Linie unter 21 Jahren – Verwandte und Verwandte des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird – Ehegatte und unterhaltsberechtigte Kinder von Studierenden Drittausländer: nur wenn bereits vorher in einem Vertragsstaat zugelassen Akrich-Praxis 2003 EuGH und BGer neu: Metock-Praxis 2008 EuGH; BGer ? Recht der Angehörigen auf Erwerbstätigkeit sowie Schul- und Berufsausbildung (Art. 3 Abs. 5 und 6 Anhang I FZA, Art. 21 VEP) heikel: « umgekehrte Diskriminierung »

Vorbehalte der Rechtsausübung Ausschluss der Ausübung hoheitlicher Befugnisse (Art. 10 und Art. 16 Anhang I FZA) Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 5 Anhang I FZA, Art VEP) – massgeblich für originäre Rechte, aber auch für Familienangehörige – insbes. bei Verweigerung oder Widerruf einer Bewilligung wesentlich – Straffälligkeit: nur bei tatsächlicher und hinreichend schwerer gegenwärtiger Gefahr keine Generalprävention – Gesundheit: nur wenn von Anfang an bestand nachträglich im Staatsgebiet entstandener Krankheitszustand rechtfertigt keine Rechtsbeschränkung Rechtsmissbrauch (Rechtsprechung) Tragweite umstritten