Österreichisches E-Government 1 Novelle Signaturgesetz 2007 Begutachtungsfrist seit zu Ende
SigG Novelle Schwerpunkte der Novelle Tätigkeit von ZDA, die keine qualifizierten Zertifikate ausstellen, wird nicht mehr geregelt Erleichterung der Identifikation bei der Ausstellung qualifizierter Zertifikate Erweiterung des Begriffes des Signators Begriffsanpassungen (zB qualifizierte Signatur) Klarstellung der Bescheinigungspflicht
SigG Novelle Tätigkeit von ZDA, die keine qualifizierten Zertifikate ausstellen, wird nicht mehr geregelt SigG Novelle 2007
SigG Novelle bisher „Gold-Plating“ der Signaturrichtlinie - Auch Regelung von ZDA, die keine qualifizierten Zertifikate ausstellen - nunmehr keine Anzeigepflicht für die Aufnahme der Tätigkeit eines ZDA, der keine qualifizierten Zertifikate ausstellt - Entfall der Aufsicht über diese ZDA - entspricht der Signaturrichtlinie - „ZDA“ als Abkürzung für „Zertifizierungsdiensteanbieter“ / „qualifizierte“ Signatur hat den Begriff „sichere“ Signatur abgelöst
SigG Novelle Erleichterung der Identifikation bei der Ausstellung qualifizierter Zertifikate SigG Novelle 2007
SigG Novelle bisher war persönliche Vorlage eines amtlicher Lichtbildausweises zwingend erforderlich -nunmehr auch gleichwertiger, dokumentierter oder zu dokumentierender Nachweis möglich -gleichwertiger Nachweis der Identität: zB mittels RSa-Brief
SigG Novelle Erweiterung des Begriffes des Signators SigG Novelle 2007
SigG Novelle bisher war als Signator grundsätzlich nur eine natürliche Person möglich - nunmehr Erweiterung des Begriffes des Signators - auch juristische Personen und sonstige rechtsfähige Einrichtungen können Signator sein - wesentliche Erleichterung zB für Amtssignatur - qualifizierte Zertifikate werden weiterhin nur an natürliche Personen ausgestellt; Grund: SigRL und insb. Rechtswirkungen der qualifizierten Signatur
SigG Novelle Einführung des Begriffes der fortgeschrittenen elektronischen Signatur SigG Novelle 2007
SigG Novelle bisher war der Begriff der fortgeschrittenen elektronischen Signatur nicht im SigG enthalten - Definition über § 2 Z 3 lit. a bis d SigG - nunmehr Einführung des Begriffes der fortgeschrittenen elektronischen Signatur - Beseitigung von Unklarheiten in der bisherigen Praxis durch Klarstellung in den Erläuterungen - Anpassung an den allgemeinen europäischen Sprachgebrauch - Aber: keine spezifischen Rechtswirkungen der fortgeschrittenen Signatur!
SigG Novelle Klarstellung der Bescheinigungspflicht SigG Novelle 2007
SigG Novelle ausdrückliche Regelung, dass nur die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an sichere Signaturerstellungseinheiten von der Bestätigungsstelle bescheinigt werden muss
SigG Novelle Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Fragen? Christian HERWIG Bernhard KARNING Peter KUSTOR Bundeskanzleramt Abt. I/11 E-Government – Recht, Organisation und Internationales