Aktuelle Entwicklungen im Beschaffungsrecht Dr. Christoph Meyer, LL.M. Advokat und Lehrbeauftragter Universität Basel Basel, 13. November 2015.

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Aktuelle Entwicklungen im Beschaffungsrecht Dr. Christoph Meyer, LL.M. Advokat und Lehrbeauftragter Universität Basel Basel, 13. November 2015

1.Öffentliche Beschaffung 2.Rechtliche Grundlagen 3.Geltungsbereich 4.Inhaltliche Hinweise zur Revision Dr. Christoph Meyer2 Inhaltsübersicht

1.Öffentliche Beschaffung 1.1Definition? Bisher gesetzlich nicht definiert. Geltungsbereich nicht abschliessend klar. Bundesgericht hat den Geltungsbereich definiert: Wenn das Gemeinwesen auf dem freien Markt als Nachfrager auftritt, um sich bei privaten Unternehmen gegen Bezahlung eines Preises die für seine Aufgabenerfüllung erforderlichen Sachmittel und Leistungen zu beschaffen (BGE 125 I 209). Dr. Christoph Meyer3

Gesamtvolumen40 Mia. (Erläuternder Bericht E-IVöB, S. 11) zentrale Bundesverwaltung5,3 Mia. (Faktenblatt BBl, Beschaffungszahlen 2013) Kantone und Gemeinden32 Mia. (Erläuternder Bericht E-IVöB, S. 11, wo von «rund 80%» die Rede ist) Anteil an Staatsausgaben 25% (Erläuternder Bericht E-IVöB, S. 11) Dr. Christoph Meyer4 1.Öffentliche Beschaffung 1.2Beschaffungsvolumen

Dr. Christoph Meyer5 2.Rechtliche Grundlagen WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) Bilaterales Abkommen CH-EU Bilaterales Abkommen CH-EU EU-StaatenEFTA-Staaten Staat X CH Staat Y Bund Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffunsgwesen (BöB) Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB) Kantone Gemeinden Kanton YKanton X Interkantonale Vereinbarung Binnenmarktgesetz (BGBM) Kt Basel- Stadt Beschaffungsgesetz Beschaffungsverordnung

2.Rechtliche Grundlagen 2.1Zwei Wellen der Rechtssetzung WTO-Übereinkommen 1994 In Kraft seit dem 1. Januar 1996 Dr. Christoph Meyer6

7 WTO-Übereinkommen 2012 für die Schweiz noch nicht in Kraft drei neue EU-Richtlinien seit dem 17. April Rechtliche Grundlagen 2.1Zwei Wellen der Rechtssetzung

Dr. Christoph Meyer8 Getrennte Umsetzung in der Schweiz WTO-Übereinkommen 2012 neue BöB/VöB neue IVöB Vgl. Vergleichsdokument zur Revision des Beschaffungsrechts 2.Rechtliche Grundlagen 2.1Zwei Wellen der Rechtssetzung

Dr. Christoph Meyer9 Getrennte Umsetzung in der Schweiz Inhaltliche Angleichung Bund und Kantone «soweit möglich und sinnvoll» Umsetzung auf Stufe Bund und Kantone «möglichst zeitnah» Allerdings: Die Kantone würden «im Sinne eines weiteren Harmonisierungsbeitrages Verhandlungen unter bestimmten Bedingungen zulassen …, während im Gegenzug der Bund für den Binnenmarktbereich ebenfalls den Rechtsschutz bei einem Auftragswert ab 150‘000 Franken vorsehen müsste.» 2.Rechtliche Grundlagen 2.1Zwei Wellen der Rechtssetzung

Zielsetzungen der aktuellen Revision Übernahme neuer WTO-Bestimmungen Harmonisierung innerhalb der Kantone Harmonisierung zwischen Bund und Kantonen Dr. Christoph Meyer10 2.Rechtliche Grundlagen 2.1Zwei Wellen der Rechtssetzung

Dr. Christoph Meyer11 E-IVöB und E-BöB waren beide in der Vernehmlassung 17. September 2015: Vernehmlassungsbericht E-IVöB  Die angestrebte Harmonisierung erfährt überwiegend Akzeptanz 2.Rechtliche Grundlagen 2.2Vernehmlassung

Dr. Christoph Meyer12 BPUK-HV Vernehmlassungsbericht E-IVöB, 17. September 2015 Beschlussfassung über Anträge (erledigt)  Bund: Vernehmlassungsbericht E-BöB Ende September 2015  Bundesrat: Verabschiedung Botschaft E-BöBAnfang 2016  Bundesparlament: Beratungen Botschaft E-BöBSommer/Herbst 2016 Arbeitsgruppe AURORA: Abgleichung E-IVöB / E-BöBEnde 2016/Anfang 2017 Konsultation Kantone zu Abgleichung E-IVöB / E-BöBFrühjahr 2017 BPUK HV: Verabschiedung Musterbostschaft rev. IVöBSeptember 2017 Beitrittsverfahren Kantone zu rev. IVöB (individuell)ab Ende 2017 Inkrafttreten rev. IVöB für Kantone ab Frühjahr Rechtliche Grundlagen 2.3Geplantes weiteres Vorgehen

3.Geltungsbereich 3.1Objektiver Geltungsbereich (Worauf findet Beschaffungsrecht Anwendung?) Dr. Christoph Meyer13 Neu: Die Frage, wann eine „Aktivität“ unter das öffentliche Beschaffungsrecht fällt, soll im Gesetz geregelt werden („objektiver Geltungsbereich“). Art. 8 E-IVöB und E-BöB: Ein Geschäft, mit welchem sich die öffentliche Hand gegen Bezahlung die Sachmittel und Leistungen beschafft, die sie für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe benötigt. Auch Konzessionen, solange es um staatliche Aufgaben geht. Art. 9 E-IVöB und E-BöB: Öffentliche Aufträge sind Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungs- aufträge. Das kantonale Recht unterscheidet (wie bisher) zwischen Bauhaupt- und Baunebengewerbe. Tiefere Schwellenwerte für Nebengewerbe.

3.Geltungsbereich 3.2Subjektiver Geltungsbereich (Wer hat sich daran zu halten?) Dr. Christoph Meyer14 Art. 4 E-IVöB und E-BöB In den Grundsätzen Zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten Kanton: Einrichtungen des öffentlichen Rechts (selbst. Anstalten, Zweckverbände etc.) mit Ausnahme ihrer kommerziellen oder industriellen Tätigkeiten Bund und Kanton: Sektorenunternehmen (Trinkwasser; elektrische Energie; öffentlicher Verkehr; Flughäfen; Häfen; Postdienst; Schienenverkehr; Gas oder Wärme; Suche und Förderung von Erdöl, Gas, Kohle etc.), soweit sie Beschaffungen im Sektorenbereich vornehmen. Kantone: Andere Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben sowie subventionierte Objekte oder Leistungen (nicht-Staatsvertrag) Bund: Empfänger von Finanzhilfen (nicht-Staatsvertrag) Befreiung der Sektorenauftraggeber möglich.

3.Geltungsbereich 3.3Schwellenwerte Dr. Christoph Meyer15 Art. 10 E-IVöB und E-BöB Nur überschwellige Beschaffungen unterstehen dem Beschaffungsrecht. Es sind verschiedene Schwellenwerte zu beachten für: Vergabestellen des Bundes; Sektorenunternehmen des Bundes; Vergabestellen der Kantone und Gemeinden; Sektorenunternehmen der Kantone und Gemeinden; Planungs- und Gesamtleistungswettbewerbe Vgl. Übersicht über die Schwellenwerte

4.Inhaltliche Hinweise zur Revision 4.1Verhandlungen auch in den Kantonen Dr. Christoph Meyer16 Art. 24 E-IVöB und Art. 26 E-BöB Neu sollen auch die Kantone die Möglichkeit haben, mit den Anbietern Verhandlungen zu führen. Der Bund durfte bisher auch reine Preisverhandlungen durchführen. Die Entwürfe sehen eigentlich technische Verhandlungen mit Preisfolge vor. Man erhofft sich dadurch eine Optimierung des Leistungsgegenstands (insbesondere bei komplexen Vergaben). Wird sonst häufig nach Zuschlag gemacht. Vernehmlassung: Befürchtung, dass inskünftig Preismargen eingerechnet werden. Beziehungskorruption, fehlende Transparenz und Missbrauch der Nachfragemacht. ruinöser Preiswettbewerb. z.T. wird Beschränkung auf technische Bereinigungen gefordert.

4.Inhaltliche Hinweise zur Revision 4.2Dialog Dr. Christoph Meyer17 Art. 26 E-IVöB und Art. 28 E-Böb Seit 2009 wird der Dialog bereits im Bund vorgesehen (VöB). In den Kantonen bisher nicht. Soll bei komplexen Vorhaben greifen (Verkehrsinfrastrukturprojekte, Computernnetzwerke etc.). Auftraggeber erarbeitet mit ausgewählten Anbietern mögliche Lösungswege und Vorgehensweisen. Zum Ende des Dialogs existiert eine angepasste Leistungsbeschreibung. Der Dialog findet jeweils bilateral, in verschiedenen Phasen statt. Zum Schluss können die Beteiligten ein endgültiges, vollständiges Angebot gestützt auf die Ergebnisse des Dialogs einreichen. Vernehmlassung: Wird begrüsst; soll aber nicht zu Preisverhandlungen verkommen; Eine klare Regelung der Entschädigung und des Verfahrensablaufs wird gefordert.

4.Inhaltliche Hinweise 4.3Elektronische Auktionen Dr. Christoph Meyer18 Art. 23 E-IVöB und Art. 25 E-BöB Bei Beschaffung standardisierter Leistungen. Erste Phase: Eignungskriterien, technische Spezifikationen; entsprechende Bewertung der Angebote. Zweite Phase: Offerten werden anhand eines iterativen, automatisierten Verfahrens bewertet. Es geht dabei um den Preis oder quantifizierbare Komponenten. Vernehmlassung: Befürchtung, dass damit Angebotspreise gedrückt werden.

4.Inhaltliche Hinweise 4.4Rahmenverträge Dr. Christoph Meyer19 Art. 27 E-IVöB und Art. 29 E-BöB Regeln neu die Möglichkeit, Rahmenverträge auszuschreiben. Im Rahmenvertrag sollen die Bedingungen für die Einzelaufträge festgelegt werden (Preis, Menge etc.). Die Leistungen sind hinreichend zu beschreiben. Gestützt auf diese können danach Einzelaufträge abgerufen werden. Laufzeit: maximal 4 Jahre. Wurden mehrere Rahmenverträge abgeschlossen, Abruf im Rahmen von kleinen Ausschreibungen, mini Tenders (Rechtsschutz?).

4.Inhaltliche Hinweise 4.5Verfahrensarten und Freihändiges Verfahren Dr. Christoph Meyer20 Art. 17 E-IVöB und Art. 19 E-BöB (Verfahrensarten) Verfahrensarten: Offen, Selektiv, Einladung, Freihändig. Der Auftraggeber darf stets ein höherrangiges Verfahren wählen. Art. 21 E-IVöB und Art. 23 E-BöB (Freihändiges Verfahren) Freihändig: Die Vergabestelle kann auch mit mehreren in Verhandlung treten. Abs. 2: abschliessende Liste von Tatbeständen, die eine freihändige Vergabe auch ausserhalb des durch die Schwellenwerte definierten Anwendungsbereichs erlauben.

4.Inhaltliche Hinweise 4.6Lehrlinge als Zuschlagskriterium Dr. Christoph Meyer21 Art. 31 E-IVöB und Art. 33 E-Böb Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs kann der Auftraggeber ergänzend berücksichtigen, inwieweit der Anbieter Ausbildungsplätze für Lernende in der beruflichen Grundbildung anbietet. An sich ein vergabefremdes Kriterium. Gleichbehandlung der Anbieter zu beachten. Anzahl Ausbildungsplätze in Relation zur Gesamtzahl an Arbeitsstellen der betreffenden Anbieter zu setzen. Es ist das relative Verhältnis, nicht die absolute Zahl massgeblich.

4.Inhaltliche Hinweise 4.7Akteneinsichtsrecht Dr. Christoph Meyer22 Art. 57 E-IVöB und Art. 59 E-BöB Abs. 1: Für das Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsichtsrecht. Grund: Geschäftsgeheimnisse und Schutz des wirksamen Anbieterwettbewerbs. Vernehmlassung: Anspruch auf Einsicht in Informationen, welche im Zusammenhang mit der Bewertung seines Angebots stehen, müsste bestehen. Abs. 2: Das Akteneinsichtsrecht kommt im Beschwerdeverfahren zum Tragen. Beschränkt sich auf die Einsichtnahme in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten. Rechte Dritter sind angemessen, etwa durch Abdeckung, wirksam zu schützen.

4.Inhaltliche Hinweise 4.8Vorbefassung Dr. Christoph Meyer23 Art. 15 E-IVöB und Art. 16 E-BöB Anbieter, die an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt waren sind zum Angebot nicht zugelassen. Ausser Ausgleich der Informations-Asymetrie ist möglich, z.B. Offenlegung der relevanten Informationen. Marktabklärung führt nicht zu Vorbefassung.

4.Inhaltliche Hinweise 4.9Weitere Einzelpunkte Dr. Christoph Meyer24 Art. 20 Abs. 3 E-IVöB und Art. 22 Abs. 5 E-BöB (Einladungsverfahren) Art. 40 Abs. 3 und 5 E-IVöB und Art. 42 Abs. 3 und 5 E-BöB (Prüfung und Bewertung) Art. 52 und 53 E-IVöB und Art. 54 und 55 E-BöB (Beschwerde, Rechtsschutz) Art. 54 E-IVöB und Art. 56 E-BöB (aufschiebende Wirkung) Art. 18 E-BöB (Einsichtsrecht)

Besten Dank! Fragen, Diskussion? Dr. Christoph Meyer25 Dr. Christoph Meyer, LL.M. NEOVIUS Advokaten & Notare Hirschgässlein 30, Postfach 558, CH-4010 Basel Tel