Klausur S 593 WS 2015/16 Friedrich Toepel. 0-34-67-910-1213 47331231 96 Teiln. Unter 4: 48,96%  4,4.

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Klausur S 593 WS 2015/16 Friedrich Toepel

Teiln. Unter 4: 48,96%  4,4

Aufbau: Tatnächster zuerst : 1. Handlungsabschnitt: Die Klausur A, dann C 2. Handlungsabschnitt: Das unsittliche Angebot C, dann A 3. Handlungsabschnitt: Eindringen in As Wohnung C, dann E

1. Tatkomplex: Die Manipulationen an den Klausuren A. Strafbarkeit der A, I. § 267 Abs. 1 StGB Durch Entnehmen von zwei Seiten der Klausur des B und Anbringen des Vermerks auf der nunmehr letzten Seite 1. Objektiver Tatbestand a) Verfälschung einer echten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB) echte Urkunde verfälscht?

aa) von B erstellte Klausur eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt = Urkunde Es ist davon auszugehen, dass die Seiten der Klausur hinreichend fest miteinander verbunden sind? Klausur dann eine Mischung aus zusammengesetzter und Gesamturkunde

Zusammengesetzte Urkunde = Gedankenerklärungen, die sich auf einen Gegenstand beziehen und mit ihm räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden sind = hier: kann die zusammengeheftete Klausur insofern sein, als Kennziffer den Hersteller für die Seite, auf der sie sich befindet, und für die übrigen, mit ihr verbundenen Seiten angibt. Gesamturkunde = mehrere Einzel- urkunden, die durch Gesetz, Geschäfts- gebr.oder Vereinbarung zu einer selbst. über die Einzelurkunden hinausgehen- den Gedankenerklärung werden – ist die Klausur insofern ähnlich, als zwar die Schrift für sich nicht auf jeder Seite die Urheberschaft erkennen lässt, diese jedoch im Kontext der zusammengefügten Seiten und zusätzlich der Kennziffer der Fall ist. Anm.: Auch eine Gesamturkunde setzt wie die zusammengesetzte Urkunde eine hinreichend feste Verbindung zwischen den Seiten voraus. Der Klausursteller setzt hier offenbar voraus, dass die Klausur des B zum Zeitpunkt der Manipulation bereits zusammengeheftet war. Inso-fern bleibt der Sachverhalt aber vage, als er nichts vom Lösen und erneuten Herstellen einer Verbindung der Seiten erwähnt. Es ist daher auch vertretbar, die Verbindung der Seiten als Tatfrage zu behandeln. Dann ergibt sich die Frage, ob bereits die einzelne Seite eine Urkunde darstellt. Das wiederum ist kein Problem, wenn die Kennziffer auf jeder Seite der Arbeit vermerkt ist oder zumindest auf der letzten Seite mit der Kennziffer unterschrieben wurde. Leider ist auch hier der Sachverhalt va-ge. Dass die Studenten zu Beginn die Kennziffer anbringen, indiziert eher, dass sie nur auf der ersten Seite enthalten ist. Der Offenheit des Sachverhalts wegen ist insoweit jede in sich schlüssige Deutung der Tatsachen akzeptabel. Wer annimmt, dass einzelne lose Blätter ausgetauscht wurden, die nicht mit der Kennziffer versehen sind, muss die Garantiefunktion der Urkunde besonders sorgfältig prüfen. Es ist ver-tretbar anzunehmen, dass der Aussteller der einzelnen Blätter insoweit nicht erkennbar ist, da die Handschriften von A und B sehr ähnlich sind. Es ist auch die Annahme des Gegenteils vertretbar, z. B. weil ein Schriftsachverständiger auch ähnliche Handschriften auseinanderhal-ten könnte. Wird die Urkundeneigenschaft der einzelnen Blätter mangels erkennbarem Aus- steller abgelehnt, liegt immer noch von ein nachträgliches Zusammenheften der Blätter und eine Verwirklichung des § 267 StGB in mittelbarer Täterschaft nahe. bb) Darüber hinaus müsste es sich nach § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB um eine echte Urkunde gehandelt haben. Echt ist die Urkunde, wenn der aus ihr ersichtliche Aussteller mit dem tat-sächlichen Hersteller identisch ist. Aus der ursprünglich von B erstellten Klausur, geht dieser als Aussteller hervor. Die ursprünglich komplette Klausur rührte auch von ihm her, so dass es sich um eine echte Urkunde handelte. cc) Diese echte Urkunde müsste B im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB verfälscht haben. Hierunter versteht man jede (unbefugte, nachträgliche) Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, so dass diese nach dem Eingriff etwas ande-res zum Ausdruck bringt als vorher. Durch das Entnehmen der letzten Seiten und dem zusätz-lichen Vermerk „Ende der Bearbeitung“ wird B die Äußerung unterstellt, er habe zu X nichts mehr geschrieben. Folglich ist der gedankliche Inhalt der Erklärung durch den Eingriff verän-dert und die Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB verfälscht worden. dd) Folglich hat B eine echte Urkunde gemäß § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB verfälscht. b) Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB) Durch die Verfälschung der Urkunde hat A auch eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB hergestellt. Anm.: Diese Variante tritt hinter das speziellere Verfälschen einer echten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 2 StGB) zurück. c) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB) Darüber hinaus könnte A eine unechte oder verfälschte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB gebraucht haben. Die veränderte Klausur des B stellte eine unechte und ver-fälschte Urkunde dar (s. o.). Diese müsste A selbst (also nicht nur in schlichter Abschrift oder Ablichtung) dem zu Täuschenden in der Weise zugänglich gemacht haben, dass er die Mög-lichkeit zur Kenntnisnahme hatte. Die Klausur wurde mit der Abgabe dem Prüfer zugänglich gemacht und somit auch von A im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB gebraucht. Anm.: Man könnte bezüglich des Gebrauchens auch darauf abstellen, dass nicht A selbst die Klausur des B abgegeben hat. Dann wäre insofern eine Tathandlung durch den B im Sinne des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB anzunehmen (mittelbare Täterschaft). d) Zwischenergebnis Folglich hat A den objektiven Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB erfüllt. 2. Subjektiver Tatbestand A handelte vorsätzlich, müsste nach § 267 Abs. 1 StGB die Tathandlungen aber auch zur Täu-schung im Rechtsverkehr vorgenommen haben. Dies hat sie, wenn sie irgendeinen anderen über die Echtheit oder Unverfälschtheit der Urkunde zu täuschen suchte und diesen dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen wollte. A wusste, dass durch ihre Manipulation der Korrektor über die von B erbrachte Leistung ge-täuscht werden würde. Ob dies ausreicht, um den subjektiven Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB zu erfüllen, ist umstritten. a) Zum Teil wird verlangt, dass der Täter mit Absicht (im engeren Sinne) zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt. Dieser Streit ist jedoch weitgehend akademisch, da die h. M. von Ab-sicht im engeren Sinne auch dann ausgeht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung nur als notwendiges Zwischenziel, nicht aber als Endziel erstrebte. Es indiziert ein notwendiges Zwischenziel, wenn der Enderfolg nach der Tätervorstellung nicht anders erreichbar war als mithilfe der Tatbestandsverwirklichung. So hat A ein rechtserhebliches Verhalten durch den Korrektor der Klausur des B zwar nicht als Endziel beabsichtigt, jedoch könnte das entspre-chende Verhalten des Korrektors nach der Tätervorstellung ein notwendiges Zwischenziel ge-wesen sein, da bei Bemerken der Manipulation nach den fehlenden Seiten gesucht und die Manipulation eher entdeckt worden wäre. Jedoch bleibt das Ergebnis wegen des insoweit nicht eindeutigen Sachverhalts Tatfrage. Anm.: Wegen der unzureichenden Sachverhaltsdarstellung ist auch die Ansicht als vertretbar zu werten, die vorliegend eine Absicht im engeren Sinne verneint. b) Die herrschende Gegenansicht lässt den Willen zur Täuschung bereits in Gestalt des dolus directus und dem Bewusstsein eines sicheren Eintritts des vorgestellten Täuschungserfolges genügen. Da A sich der Täuschung des Korrektors der Klausur des B sicher war, ist der sub-jektive Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB nach dieser Ansicht erfüllt. c) Sofern eine Absicht im Sinne eines Erstrebens eines notwendigen Zwischenziels unter a verneint wird, muss eine Streitentscheidung erfolgen: Für die Forderung von Absicht im enge-ren Sinne wird angeführt, dass eine Strafbarkeit im Vorfeld des eigentlich schädigenden Ver-haltens ohne besondere Willensrichtung nicht mit dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar sei. Da-gegen spricht jedoch, dass § 267 Abs. 1 StGB auch das Gebrauchen der unechten bzw. ver-fälschten Urkunde umfasst, welches bereits einen unmittelbaren Angriff auf das geschützte Rechtsgut darstellt. Aus diesem Grund wird hier der zweiten Ansicht gefolgt, wonach der sub- jektive Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Anm.: Mit der entsprechenden Begründung ist auch die Gegenansicht vertretbar. 3. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. 4. Ergebnis Folglich hat sich A wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie zwei Seiten der Klausur des B entnommen und auf der nunmehr letzten Seite den Vermerk „Ende der Bearbeitung“ angebracht hat. II. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB A könnte sich ferner wegen Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie zwei Seiten der Klausur des B entnommen und auf der nunmehr letzten Seite den Vermerk „Ende der Bearbeitung“ angebracht hat. 1. Objektiver Tatbestand Bei der Klausur von B handelte es sich um eine echte Urkunde, die dem Täter überhaupt nicht gehörte. Diese Urkunde könnte A im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB beschädigt haben. Hierzu müsste A den Beweiswert der Urkunde beeinträchtigt haben. Durch die Entfernung der letzten Seiten wurde die Klausur von B in der Weise manipuliert, dass sie nicht mehr die vollständige Erklärung des B enthielt. Folglich hat A die Urkunde auch im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB beschädigt, so dass der objektive Tatbestand erfüllt ist. Der Beweiswert ist durch die Manipulation nicht nur beeinträchtigt, sondern die Einheit der Ge- samturkunde/zusammengesetzten Urkunde durch Zusammenfassung der Blätter der Klausur hörte in Bezug auf die letzten Seiten zu existieren auf, d. h. wurde vernichtet bzw. die Blätter als Einzelurkunden wurden dem Beweisführungsberechtigten vorenthalten, d. h. diese Urkun-den wurden unterdrückt. Anm.: Zum offenen Sachverhalt s. bereits oben unter A I 1 a aa. Wie dort kann auch hier eine der möglichen Gestaltungen zugrunde gelegt werden. 2. Subjektiver Tatbestand A handelte vorsätzlich, müsste nach § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB aber auch in der Absicht gehan-delt haben, einem anderen Schaden zuzufügen. A hat die Klausur des B nicht manipuliert, um diesem Schaden zuzufügen. Ein solcher Schaden stellte für A eine bloße Nebenfolge ihres Vorhabens dar. Auch im Rahmen des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB reicht es jedoch aus, dass der Täter mit direktem Vorsatz bezüglich der Schädigung der anderen Person handelt. Da A si- cher um die Schädigung des B wusste, hat sie somit auch den subjektiven Tatbestand erfüllt. Anm.: Wie bereits im Rahmen des § 267 Abs. 1 StGB ist auch hier die entsprechende Gegen-ansicht vertretbar. Es sollte allerdings bekannt sein, dass die h. M. nur direkten Vorsatz for-dert. 3. Rechtswidrigkeit und Schuld A handelte auch rechtswidrig und schuldhaft. 4. Ergebnis Folglich hat sich A wegen Urkundenunterdrückung gemäß § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem sie zwei Seiten der Klausur des B entnommen und auf der nunmehr letzten Seite den Vermerk „Ende der Bearbeitung“ angebracht hat. III. § 267 Abs. 1 StGB A könnte sich wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem sie ihrer Klausur zwei von B geschriebene Seiten beifügte und diese mit dem Vermerk „Ende der Bearbeitung“ abgegeben hat. 1. Tatbestand Die Klausur als Urkunde rührte auch nach dem Hinzufügen der Seiten des B noch von A als Ausstellerin her, da sie sich die von B getätigten Äußerungen zu eigen machte. Da A jedoch auch als Ausstellerin aus der Urkunde hervorging, hat sie durch das Hinzufügen der Seite keine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB hergestellt. Auch die weiteren Tatbe-standsvarianten des § 267 Abs. 1 StGB hat A durch ihr Verhalten nicht erfüllt. Anm.: Die Behauptung, auch die letzten beiden Seiten selbst erarbeitet zu haben, stellt ledig-lich eine – von § 267 Abs. 1 StGB nicht erfasste – schriftliche Lüge dar. 2. Ergebnis Demnach hat sich A nicht wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar ge-macht, indem sie ihrer Klausur zwei von B geschriebene Seiten beifügte und diese mit dem Vermerk „Ende der Bearbeitung“ abgegeben hat.

= hier insofern ähnlich, als zwar die Schrift für sich nicht auf jeder Seite die Urheberschaft erkennen lässt, dies jedoch im Kontext der zusammen- gefügten Seiten und zusätzlich der Kennziffer der Fall ist. Auch Gesamturkunde setzt wie die zusammengesetzte Urkunde eine hinreichend feste Verbindung zwischen den Seiten voraus! Sachverhalt insoweit vage, als er nichts vom Lösen und erneuten Herstellen einer Verbindung der Seiten erwähnt. daher vertretbar, die Verbindung der Seiten als Tatfrage zu sehen

Dann Frage, ob bereits die einzelne Seite eine Urkunde darstellt: i) kein Problem, wenn die Kennziffer auf jeder Seite der Arbeit vermerkt ist oder zumindest auf der letzten Seite mit der Kennziffer unterschrieben wurde. auch hier aber Sachverhalt vage: Studenten bringen Kenziffer zu Beginn an, indiziert eher, dass sie nur auf der ersten Seite enthalten ist. jede in sich schlüssige Deutung der Tatsachen akzeptabel

Wer annimmt, dass einzelne lose Blätter ausgetauscht wurden, die nicht mit der Kennziffer versehen sind: Garantiefunktion der Urkunde besonders sorgfältig zu prüfen vertretbar: Aussteller der einzelnen Blätter nicht erkennbar ist, da die Handschriften von A und B sehr ähnlich. auch Gegenteil vertretbar, z. B. weil ein Schriftsachverständiger auch ähnliche Handschriften auseinanderhalten könnte.

Wird die Urkundeneigenschaft der einzelnen Blätter mangels erkennbarem Aussteller abgelehnt: Prüfen: nachträgliches Zusammenheften der Blätter =eine Verwirklichung des § 267 StGB in mittelbarer Täterschaft? bb) echte Urkunde? Echt = wenn der aus ihr ersichtliche Aussteller mit dem tatsächlichen Hersteller identisch ist. ursprünglich von B erstellte Klausur, = B als Aussteller Das war wahr, also echte Urkunde

cc) im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB verfälscht? = jede (unbefugte, nachträgliche) Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts einer echten Urkunde, so dass diese nach dem Eingriff etwas anderes zum Ausdruck bringt als vorher Hier: Entnehmen der letzten Seiten und Vermerk „Ende der Bearbeitung“ dadurch B unterstellt, er habe zu X nichts mehr geschrieben Folglich: gedanklicher Inhalt verändert = verfälschen

b) Herstellen einer unechten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 1 StGB) Durch Verfälschung der Urkunde auch eine unechte Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB hergestellt. 1. Var. Lex generalis zu § 267 Abs. 1 Var. 2 StGB, tritt zurück c) Gebrauchen einer unechten oder verfälschten Urkunde (§ 267 Abs. 1 Var. 3 StGB) Klausur wurde mit der Abgabe dem Prüfer zugänglich = Gebrauchen im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 3 StGB

nicht A selbst hat die Klausur des B abgegeben? Tathandlung durch den B im Sinne des § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB anzunehmen (mittelbare Täterschaft). d) objektive Tatbestand des § 267 Abs. 1 StGB jedenfalls + 2. Subjektiver Tatbestand Vorsätzlich+ Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr? A wusste, dass durch ihre Manipulation der Korrektor über die von B erbrachte Leistung getäuscht werden würde.

a) Zum Teil Absicht (im engeren Sinne) zur Täuschung im Rechtsverkehr verlangt jedoch weitgehend akademisch, da die h. M. von Absicht im engeren Sinne auch dann ausgeht, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung nur als notwendiges Zwischenziel, nicht aber als Endziel erstrebte. indiziert ein notwendiges Zwischenziel, wenn der Enderfolg nach der Tätervorstellung nicht anders erreichbar war als mithilfe der Tatbestandsverwirklichung.

rechtserhebliches Verhalten durch den Korrektor der Klausur des B zwar notwendiges Zwischenziel, da bei Bemerken der Manipulation nach den fehlenden Seiten gesucht und die Manipulation eher entdeckt worden wäre. Jedoch bleibt das Ergebnis wegen des insoweit nicht eindeutigen Sachverhalts Tatfrage. Anm.: Wegen unzureichender Sachverhaltsdarstellung auch die Ansicht vertretbar, die vorliegend eine Absicht im engeren Sinne verneint.

b) Die herrschende Gegenansicht: Willen zur Täuschung bereits genügt bereits in Gestalt des dolus directus (Bewusstsein eines sicheren Eintritts des vorgestellten Täuschungserfolges) danach unproblematisch + c) Sofern eine Absicht im Sinne eines Erstrebens eines notwendigen Zwischenziels unter a verneint: Streitentscheidung 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + A = strafbar gemäß § 267 Abs. 1 StGB

II. § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB indem A zwei Seiten der Klausur des B entnommen und auf der nunmehr letzten Seite den Vermerk „Ende der Bearbeitung“ angebracht hat: 1. Objektiver Tatbestand echte Urkunde + die dem Täter überhaupt nicht gehörte = Beweisführungsrecht ist gemeint, nicht Eigentum! im Sinne des § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB beschädigt?

= Beweiswert der Urkunde beeinträchtigt? Durch die Entfernung der letzten Seiten enthielt Klausur nicht mehr die vollständige Erklärung des B objektiver Tatbestand + Einheit der Gesamturkunde/zusammen- gesetzten Urkunde durch Zusammen- fassung der Blätter der Klausur hörte in Bezug auf die letzten Seiten zu existieren auf = vernichtet bzw. = Blätter als Einzelurkunden unterdrückt.

2. Subjektiver Tatbestand Vorsätzlich + Absicht, einem anderen Schaden zuzufügen? Direkter Vorsatz reicht Ist hier gegeben 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + 4. Ergebnis § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB +

III. § 267 Abs. 1 StGB Durch Beifügen von zwei von B geschriebenen Seiten zu As Klausur und Abgabe mit Vermerk „Ende der Bearbeitung“ Tatbestand Klausur als Urkunde rührte auch nach dem Hinzufügen der Seiten des B noch von A als Ausstellerin her schriftliche Lüge § 267 Abs. 1 StGB insoweit -

B. Strafbarkeit des C I. §§ 267 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB Urkundenfälschung durch Unterlassen gemäß §§ 267 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB durch Nichteingreifen hat, obwohl er die Manipulation durch A bemerkt hatte. 1. Tatbestand Garantenstellung? aus Vertrag Aber als Täter? Auch bei unechten Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme

Subjektive Theorie: C bemerkte lediglich die Manipulation Nur Förderung fremden Verhaltens gegenteiliges Ergebnis vertretbar, Z. B.: „Lehre von den Pflichtdelikten“ 2. Ergebnis §§ 267 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB – I. §§ 267 Abs. 1, 27, 13 Abs. 1 StGB Schweigen und Untätigbleiben = Fördern der rw Haupttat der A

§§ 274 Abs. 1 Nr. 1, 27, 13 Abs. 1 StGB + 2. Tatkomplex: Das abgewendete „Schäferstündchen“ A. Strafbarkeit des C I. §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 S. 2 Nr.1 und Nr. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB Durch unsittliches Angebot 1. Vorprüfung keine vollendete Nötigung Versuchsstrafbarkeit: § 240 Abs. 3 StGB.

2. Tatentschluss Drohung mit einem empfindlichen Übel im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB? erlaubte, sogar gebotene Handlung handelte, da C als Aufsichtskraft zur Offenbarung verpflichtet war. a) Mindernmeinung: Drohung mit einem erlaubten Tun falle nicht unter den Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB. Danach §§ 240 Abs. 1, 3, 22 StGB -

b) Gegenansicht: Drohung mit einem erlaubten Tun kann unter § 240 Abs. 1 StGB fallen Danach hätte C Tatentschluss zur Begehung einer Nötigung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB + 3. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB) + 4. Rechtswidrigkeit und Schuld + 5. Rücktritt (§ 24 Abs. 1 Alt. 1 StGB)? Versuch – aufgrund der Ablehnung der A – bereits fehlgeschlagen!

6. Besonders schwerer Fall (§ 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3 StGB): a) zur Vornahme von sexuellen Handlungen + b) C wollte hierdurch seine Stellung als Amtsträger gemäß §§ 240 Abs. 4 S. 2 Nr. 3, 11 Abs. 1 Nr. 2 (b oder c) StGB missbrauchen. Also §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB +

II. §§ 258 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB indem C das Verhalten der A bei der universitären Prüfung nicht dem Prüfungsamt meldete. 1. Tatbestand „Vereiteln“ = reicht aus, dass der Strafanspruch für geraume Zeit unverwirklicht bleibt Garantenpflicht? Aufsichtsperson Aber für keine Rechtspflichten zur Offenbarung gegenüber den Strafverfolgungsbehörden

§§ 258 Abs. 1, 13 Abs. 1 StGB - B. Strafbarkeit der A I. § 263 Abs. 1 StGB indem sie vorgab, C € in bar zahlen zu wollen, damit dieser keine Informationen an das Prüfungsamt weitergebe. 1. Tatbestand a) Täuschung + b) Irrtum entsprechend

c) Vermögensverfügung des C? tatsächliches Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das bei diesem selbst oder bei einem Dritten unmittelbar zu einer Vermö- gensminderung führt Bei C selbst keine Vermögensminderung § 263 Abs. 1 StGB -

3. Tatkomplex: Die gescheiterte Rache des C A. Strafbarkeit des C I. § 263 Abs. 1 StGB gegenüber dem Mitarbeiter des Schlüsseldienstes vorggeben, „seinen Schlüssel“ in der Wohnung der A liegen gelassen zu haben, und die Adresse der A zusammen mit seinem Namen als Rechnungsadresse

1. Objektiver Tatbestand a) Täuschung + b) Irrtum + c) Vermögensverfügung? Durchführung der Werkleistung des D, der die Tür der A geöffnet hat d) Vermögensschaden Anspruch auf Werklohn gegen C ist wertlos, da C eine falsche Adresse angegeben hat 2. Subjektiver Tatbestand vorsätzlich +/Vorteilsabsicht +

3. Rechtswidrigkeit und Schuld + § 263 Abs. 1 StGB + II. § 123 Abs. 1 StGB + (auch mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 2.Alt. StGB – D als gutgläubiges Werkzeug) III. §§ 303 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB

1. Vorprüfung keine vollendete Sachbeschädigung Versuchsstrafbarkeit: § 303 Abs. 3 StGB. 2. Tatentschluss Funktionseinbuße gegenteiliges Ergebnis vertretbar. 3. Unmittelbares Ansetzen (§ 22 StGB) + 4. Rechtswidrigkeit und Schuld +

5. Rücktritt (§ 24 Abs. 1 Alt. 1 StGB) a) unbeendete Tat im Sinne des § 24 Abs. 1 Alt. 1 StGB aufgegeben + b) freiwillig? - C hat plötzlich Schritte im Treppenhaus gehört fürchtet, entdeckt zu werden. §§ 303 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB +

B. Strafbarkeit des E I. § 123 Abs. 1 StGB + II. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 StGB indem E Bargeld und Schmuck im Wert von ca. 500 € aus der Wohnung der A mitnahm. 1. Grundtatbestand + 3. Rechtswidrigkeit und Schuld + 4. Besonders schwerer Fall (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Var. 2 StGB)? Unglücksfall ausgenutzt?

Unglücksfall: plötzlich eintretendes Ereignis, das eine erhebliche Gefahr für Personen oder Sachen in sich birgt oder zu bringen droht. Hier: Öffnen der Wohnungstür durch C = Unglücksfall im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Var. 2 StGB E hat ausgenutzt? wenn der Täter die sich ergebende Lockerung des Gewahrsams gerade als Gelegenheit zur erleichterten Durchführung des Diebstahls ergreift.

Hier: Geglegenheit hätte E auch bei ge- schlossener Tür gehabt. Ausnutzen eines Unglücksfalles im Sinne des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 – III. §§ 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB Da die Wohnungstür bereits offen stand, als E eintraf, nicht vollendet

Versuchsstrafbarkeit: ergibt sich aus §§ 23 Abs. 1 Alt. 2, 12 Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 244 Abs. 2 StGB. 2. Tatentschluss + E handelte auch rechtswidrig und schuldhaft + 5. Rücktritt (§ 24 Abs. 1 Alt. 1 StGB) - fehlgeschlagener Versuch § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1 StGB +

C. Strafbarkeit des C (Teil 2) §§ 242 Abs. 1, 27 Abs. 1 StGB -, ohne Teilnehmervorsatz. Gesamtergebnis: A. Strafbarkeit der A §§ 267 Abs. 1, 274 Abs. 1 Nr. 1, 52 StGB strafbar gemacht. B. Strafbarkeit des C ersten Tatkomplex §§ 267 Abs. 1, 27 Abs. 1, 13 Abs. 1, 274 Abs. 1 Nr. 1, 27 Abs. 1, 13 Abs.1, 52 StGB §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar ge-macht. Im dritten Tatkomplex hat er sich tateinheitlich wegen Betruges, wegen Hausfriedensbruches und wegen versuchter Sachbeschädigung gemäß §§ 263 Abs. 1, 123 Abs. 1, 303 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB strafbar gemacht. Die in den verschiedenen Tatkomplexen verwirklichten Tatbestände stehen im Verhältnis der Tatmehrheit zueinander (§ 53 StGB). C. Strafbarkeit des E E hat sich wegen Diebstahls in Tateinheit mit versuchtem Wohnungseinbruchsdiebstahl und Hausfriedensbruch gemäß §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 123 Abs. 1, 52 StGB strafbar gemacht.

Im 2. Tatkomlex: §§ 240 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 S. 2 Nr. 1 und Nr. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar ge-macht. Im dritten Tatkomplex: §§ 263 Abs. 1, 123 Abs. 1, 303 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB strafbar gemacht. C. Strafbarkeit des E §§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2, 22, 23 Abs. 1, 123 Abs. 1, 52 StGB