Kap 2 - Konsumentenschutz 1 Barta: Zivilrecht online Konsumentenschutzgesetz / KSchG BGBl 1979/140 qSchutz von Verbrauchern vor Überrumpelung und unlauterem.

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Kap 2 - Konsumentenschutz 1 Barta: Zivilrecht online Konsumentenschutzgesetz / KSchG BGBl 1979/140 qSchutz von Verbrauchern vor Überrumpelung und unlauterem Wettbewerb l Einarbeitung des alten RatenG qÜberlegungen des Gesetzgebers (1979): l Beeinträchtigung der Vertragsfreiheit (vor allem der Inhaltsfreiheit) durch Vertragsschablonen und – aggressive Vertriebsmethoden SITUATION FRÜHER: ● Einzelverträge ● Rechtsgeschäfte über einfache Bedarfsgegenstände ● persönlicher Kontakt der Kontrahenten ● Geringe wirtschaftliche Unterschiede ● Überschaubarkeit des Marktes JETZT: ● Massengeschäft ● größere Tragweite der Geschäfte ● Undurchschaubarkeit der Produktion und der Vertriebs- methoden für Konsumenten ● Konzentration der Anbieter ● Riesiges Warenangebot

Kap 2 - Konsumentenschutz 2 Barta: Zivilrecht online KSchG 1979 q§ 1: Legaldefinition Verbraucher, Unternehmer q§ 2 Abs 2: relativ zwingendes Recht q§§ 3, 4: Rücktrittsrecht bei Haustürgeschäften q§ 5: Kostenvoranschläge q§§ 5a-5j: Vertragsschlüsse im Fernabsatz + § 31a q§ 6: unzulässige Vertragsbestandteile q§ 7 Mäßigung von An- und Reugeld q§§ 8, 9, 9a, 9b 23: Gewährleistung + Garantie q§ 12: Verbot der Gehaltsabtretung q§ 13: Terminsverlust q§ 14: Gerichtsstand q§ 15: Verträge über wiederkehrende Leistungen q§§ 16-25: Abzahlungsgeschäfte q§§ 25a-25d: Kredite von Ehegatten und Verbrauchern q§§ 28, 29: Verbandsklage q§§ 30a ff: Immobiliengeschäfte q§§ 31b-31f: Reiseveranstaltungsvertrag

Kap 2 - Konsumentenschutz 3 Barta: Zivilrecht online § 1 KSchG  Suchen Sie die Bestimmung im Internet: im Rechtsinformationssystem des Bundes Rechtsinformationssystem des Bundes  Bundesrecht  Paragraph:  geben Sie die Nummer ein  wenn Sie keine Nummer eingeben, erhalten Sie alle Paragraphen; vorher die maximale Anzahl der Kurzzitate (Paragraphen) je Seite auswählen (50 oder 100)  Abkürzung: KSchG  suchen l Nun kommen Sie zu den gewünschten Normen !

Kap 2 - Konsumentenschutz 4 Barta: Zivilrecht online § 2 Abs 2 KSchG  Suchen Sie die Bestimmung im Internet: im Rechtsinformationssystem des Bundes Rechtsinformationssystem des Bundes  Bundesrecht  Paragraph: 2  Abkürzung: KSchG  suchen l Nun kommen Sie zu den gewünschten Normen ! qDanach ist Konsumentenschutzrecht relativ zwingendes Recht

Kap 2 - Konsumentenschutz 5 Barta: Zivilrecht online §§ 3, 3a, 4 KSchG  Suchen Sie die Bestimmung im Internet: im Rechtsinformationssystem des Bundes Rechtsinformationssystem des Bundes  Bundesrecht  Paragraph: 3 (und im Anschluß an die Abfrage) 4  Abkürzung: KSchG  suchen l Nun kommen Sie zu den gewünschten Normen ! qRücktrittsrecht des Konsumenten bei Haustürgeschäften

Kap 2 - Konsumentenschutz 6 Barta: Zivilrecht online § 5 KSchG  Suchen Sie die Bestimmung im Internet: im Rechtsinformationssystem des Bundes Rechtsinformationssystem des Bundes  Bundesrecht  Paragraph: 5  Abkürzung: KSchG  suchen l Nun kommen Sie zu den gewünschten Normen ! qKostenvoranschläge l Entgeltlichkeit nur nach vorherigem Hinweis l Gewährleistung für die Richtigkeit

Kap 2 - Konsumentenschutz 7 Barta: Zivilrecht online § 6 KSchG: unzulässige Vertragsbestandteile Abs 1: "Für den Verbraucher sind besonders solche Vertragsbestimmungen [iSd § 879 ABGB] jedenfalls nicht verbindlich,...": zB l unbestimmte od überlange Antragsbindung des Verbrauchers l überstrenge Zugangserfordernisse l Ausschluß von Schadenersatz für Vorsatz u grobe Fahrlässigkeit l Beweislastverträge l unangemessen kurze Verfallszeiten für überlassene Sachen Abs 2: "sofern... sie [nicht] im einzelnen ausgehandelt " wurden, gilt das gleiche auch für folgende Klauseln: l ungerechtfertigtes Rücktrittsrecht des Unternehmers l Vertragsüberbürdung an ungenannte Dritte l einseitige Leistungsänderungen l Ausschluß von Schadenersatz für übernommene Sachen

Kap 2 - Konsumentenschutz 8 Barta: Zivilrecht online § 7 KSchG  Suchen Sie die Bestimmung im Internet: im Rechtsinformationssystem des Bundes Rechtsinformationssystem des Bundes  Bundesrecht  Paragraph: 7  Abkürzung: KSchG  suchen l Nun kommen Sie zu den gewünschten Normen ! qRichterliche Mäßigung des Angelds (§ 908 ABGB) oder des Reugelds (§ 909 ABGB) l wie § 1336 Abs 2 ABGB

Kap 2 - Konsumentenschutz 9 Barta: Zivilrecht online § 8, 9 KSchG  Suchen Sie die Bestimmung im Internet: im Rechtsinformationssystem des Bundes Rechtsinformationssystem des Bundes  Bundesrecht  Paragraph: 8 (und im Anschluß an die Abfrage) 9  Abkürzung: KSchG  suchen l Nun kommen Sie zu den gewünschten Normen ! qVerbesserung am Ort des Verbrauchers l oder Versendung auf Kosten des Unternehmers qGewährleistung nicht beschränkbar, außer l Austausch gegen mängelfreie Ware statt Wandlung oder Preisminderung l Verbesserung statt Preisminderung qFristverlängerung bis zur Zahlung der letzten Rate

Kap 2 - Konsumentenschutz 10 Barta: Zivilrecht online Gewährleistungsregeln im KSchG q§ 9 KSchG statuiert modifizierende GWL- Regeln: l GWL-Rechte können vor Kenntnis des Mangels nicht beschränkt werden l GWL-Frist kann nur bei gebrauchten beweglichen Sachen auf ein Jahr verkürzt werden; muss im Einzelnen ausverhandelt werden l Sonderfall KFz: Verkürzung möglich, wenn Fahrzeug älter als ein Jahr (Zulassung) q§ 8 KSchG: Erfüllungsort für Verbesserung oder Nachtrag des Fehlenden: l grundsätzl am Ort der Übergabe, allenfalls Ort der Übersendung l bei Untunlichkeit des Transportes: wo sich die Sache befindet Beachte: Diese gesetzliche Anordnung ist wichtig, um die gewährten Schutzrechte von Verbrauchern nicht ad absurdum zu führen

Kap 2 - Konsumentenschutz 11 Barta: Zivilrecht online § 12 KSchG  Suchen Sie die Bestimmung im Internet: im Rechtsinformationssystem des Bundes Rechtsinformationssystem des Bundes  Bundesrecht  Paragraph: 12  Abkürzung: KSchG  suchen l Nun kommen Sie zu den gewünschten Normen ! qVerbot der Gehaltsabtretung

Kap 2 - Konsumentenschutz 12 Barta: Zivilrecht online § 13a KSchG (BGBl 1998/119)  Suchen Sie die Bestimmung im Internet: im Rechtsinformationssystem des Bundes Rechtsinformationssystem des Bundes  Bundesrecht  Paragraph: 13  Abkürzung: KSchG  suchen l nun kommen Sie zu den gewünschten Normen ! qVerbraucherverträge mit Auslandsbezug l dem Verbraucher nachteilige Rechtswahl außerhalb der EU l ABG-Bestimmungen in Österreich tätiger Unternehmen

Kap 2 - Konsumentenschutz 13 Barta: Zivilrecht online § 15 KSchG: Verträge über wiederkehrende Leistungen Abs 1: DSchV über Liefer- oder Werkverträge; Laufzeit ist unbefristet oder länger als 1 Jahr l Kündigung zum Ende des ersten Jahres, danach jeweils halbjährlich l Kündigungsfrist: 2 Monate Abs 2: Sukzessivlieferverträge über unteilbare Leistung l Erster Kündigungstermin ist spätestens am Ende des 2. Jahres l Kündigungsfrist: maximal 6 Monate Abs 3: Abweichende Kündigungstermine und -fristen möglich, wenn l erhebliche Aufwendungen des Unternehmers notwendig