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Konsumentenrecht für Unternehmer

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Präsentation zum Thema: "Konsumentenrecht für Unternehmer"—  Präsentation transkript:

1 Konsumentenrecht für Unternehmer
Dr. Hanspeter Rieser Mag. Stefan Elmer

2 Anwendungsbereich Das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) gilt nur für Verbrauchergeschäfte!

3 Anwendungsbereich KSchG ist zwingendes Recht
Die „wesentlichsten“ Bestimmungen des KSchG können nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgeändert werden (solche Vertragsbestimmungen sind unwirksam)

4 Was ist ein Verbrauchergeschäft?
Begriffe Was ist ein Verbrauchergeschäft? Verbrauchergeschäfte sind Rechtsgeschäfte zwischen einem Unternehmer, der im Rahmen seines Unternehmens den Vertrag schließt, und jemandem, für den das nicht gilt (sog. "Verbraucher" oder "Konsument") Es kommt auf das Geschäft an (nicht auf die Person)! Keine Anwendung des KSchG: Geschäfte nur zwischen Kaufleuten oder nur zwischen Privaten

5 Unternehmen ist Begriffe
auf Dauer angelegte Organisation selbständiger, wirtschaftlicher Tätigkeit (Gewinnerzielungsabsicht muss nicht vorliegen) z.B. Gewerbetreibende, Landwirte, Rechtsanwälte, Ärzte, ... Juristische Personen des öffentlichen Rechtes sind immer Unternehmer (z.B. Bund, Land, Gemeinden, Kammern)

6 Was ist ein Kostenvoranschlag?
Kostenvoranschläge Was ist ein Kostenvoranschlag? Detaillierte Aufgliederung nach Arbeitskosten, Materialkosten und sonstigen Kosten, die dem Besteller eine Übersicht über Art und Umfang der Leistung und die Richtigkeit der Gesamtforderung ermöglicht

7 Kostenvoranschläge sind unentgeltlich und verbindlich
wenn nicht vorher ausdrücklich anderes vereinbart wird! Bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag ist der Unternehmer jedenfalls an den genannten Preis gebunden!

8 Kostenvoranschläge/Pläne
Bei Planungen empfiehlt sich vorher die Kostenpflichtigkeit zu vereinbaren und auf das Urheberrecht ausdrücklich hinzuweisen („Dieser Plan ist urheberrechtlich geschützt und darf ohne unsere Zustimmung in keiner wie immer gearteten Weise verwendet werden!“)

9 Kostenvoranschläge Überschreitung eines unverbindlichen Kostenvoranschlages unverzügliche Benachrichtigung des AG bei beträchtlicher Überschreitung (15%) AG kann Überschreitung billigen => voller Entgeltanspruch oder ablehnen => Anspruch auf angemessene Vergütung der geleisteten Arbeit Bei unterlassener oder verspäteter Verständigung kein Anspruch auf erhöhtes Entgelt!

10 Wann kommt (k)ein Vertrag zustande?
Vertragsabschluss Wann kommt (k)ein Vertrag zustande? Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Erklärung frei, d. h., ohne Irrtum, List oder Zwang, ernstlich (aus der Sicht des redlichen Erklärungsempfängers), bestimmt, d. h., die wesentlichen Vertragspunkte stehen fest, verständlich,

11 Vertragsabschluss die Leistung möglich und
erlaubt (weder gesetzlich verboten noch sittenwidrig) ist

12 Unzulässige Vertragsbestandteile
Das KSchG listet Vertragsbestandteile auf, die jedenfalls ungültig oder nur dann gültig sind, wenn sie nachweislich individuell ausgehandelt wurden

13 Unzulässige Vertragsbestandteile
Ungültige Klauseln: Unternehmer bedingt sich unangemessen lange Fristen für seine Entscheidungen aus Verhalten des Verbrauchers gilt – ohne ausdrückliche Vereinbarung – als Abgabe oder Nichtabgabe einer Erklärung Empfangsvermutung zu Ungunsten des Verbrauchers Verstrengerung der Schriftform zu Lasten des Verbrauchers („Einschreibeverbot“) undifferenzierte Preisgleitklauseln

14 Unzulässige Vertragsbestandteile
Ausschluss des Zurückbehaltungsrechtes des Verbrauchers bis zur Sicherstellung Ausschluss eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes des Verbrauchers Aufrechnungsverbot (bei Insolvenz des Unternehmers, bei konnexer, rechtskräftiger oder anerkannter Gegenforderung) Ausschluss des Ersatzes von Personenschäden und vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführter Sachschäden (leicht fahrlässig herbeigeführte Sachschäden können abbedungen werden!) Verbindliche Feststellung der Vertragsgemäßheit der Leistung obliegt dem Unternehmer oder einer seinem Einflussbereich unterliegende Stelle

15 Unzulässige Vertragsbestandteile
Beweislast wird zu Lasten des Verbrauchers verschoben unangemessen kurze Verfallsfristen für übergebene Sachen Verzugszinsen von mehr als 5% p.a. über vereinbartem (Regulär)Zinssatz (gesetzliche Zinsen: 4%) Ausschluss der Geltendmachung von Irrtum oder des Wegfalles der Geschäftsgrundlage Inkassokostenverpflichtung, sofern diese Kosten nicht detailliert aufgeschlüsselt vereinbart oder nicht notwendig sind

16 Bedingt zulässige Vertragsbestandteile
Folgende Klauseln sind zulässig, wenn sie im einzelnen ausverhandelt (d.h. nicht in AGB!) werden: jederzeitiger – unbegründeter - Rücktritt des Unternehmers Unternehmer kann mit schuldbefreiender Wirkung Auftrag an Dritten übertragen Unternehmer kann seine Leistung einseitig ändern oder von ihr abweichen Unternehmer kann für innerhalb von zwei Monaten zu erbringende Leistungen höheres Entgelt fordern Ausschluss des Schadenersatzes an einer zur Bearbeitung übernommenen Sache Ausschluss der Rückforderung des Angeldes in doppelter Höhe

17 Transparenzgebot für AGB
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Klauseln sind unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst sind

18 Sonderregelungen im KSchG
Eigentumsvorbehalt ist die Vereinbarung, dass der Kaufgegenstand bzw. die Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen im Eigentum des Verkäufers bleibt Der EV muss ausdrücklich vereinbart werden! Formulierung: "Der Kaufgegenstand bzw. die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und aller damit verbundenen Kosten und Spesen in unserem Eigentum. Im Fall des auch nur teilweisen Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Ware auch ohne Zustimmung des Käufers abzuholen."

19 Sonderregelungen im KSchG
Als Gerichtstand kann für Verbraucherstreitigkeiten nur vereinbart werden der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthaltes oder des Beschäftigungsortes Andere Gerichtsstandsvereinbarungen sind unzulässig!

20 Sonderregelungen im KSchG
Terminsverlust erst nach sechswöchigem Verzug und nach erfolgter Androhung unter gleichzeitiger Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist

21 Sonderregelungen im KSchG
Angeld wird bei Abschluß eines Vertrages zum Nachweis und zur Sicherung der Vertragserfüllung erlegt. Bei schuldhaftem Rücktritt des Angeldgebers verfällt es zugunsten der anderen Vertragspartei. Umgekehrt hat der Angeldempfänger das doppelte Angeld zu bezahlen. Reugeld (Stornogebühr) ist die Vergütung, die für die Ausübung eines Rücktrittsrechts vereinbart wird Richterliches Mäßigungsrecht von Angeld und Reugeld!

22 Sonderregelungen im KSchG
Vertretungsumfang keine Beschränkung der Vertretungsmacht des Bevollmächtigten des Unternehmers kein Ausschluss formloser Erklärungen zum Nachteil des Verbrauchers Der Unternehmer ist an die Zusagen seines Vertreters gebunden!

23 Sonderregelungen im KSchG
Verbot der Gehaltsabtretung Zur Sicherung oder Befriedigung noch nicht fälliger Forderungen ist eine Gehaltsabtretung unzulässig!

24 Sonderregelungen im KSchG
Sonderbestimmungen hinsichtlich der Vertragsform Abzahlungsgeschäfte Kreditgeschäfte Maklerverträge bedürfen immer der Schriftlichkeit! Wohnungsverbesserungsverträge Verträge über wiederholte Lieferung von Druckwerken dann, wenn sie als Haustürgeschäft abgeschlossen werden

25 Sonderregelungen im KSchG
Sonderbestimmungen für Abzahlungsgeschäfte Abzahlungsgeschäft: Anzahlung + mindestens 2 Teilzahlungen Ratenbrief: schriftlicher Vertrag Mindestanzahlung bei Barzahlungspreis bis € 220: mindestens 10%, darüber: mindestens 5% Gewährleistungsanspruch kann bis zur Fälligkeit der letzten Teilzahlung geltend gemacht werden

26 Sonderregelungen im KSchG
Lieferungen von Druckwerken schriftlicher Vertrag, wenn wiederholte Lieferung und wiederholte Geldzahlung und Haustürgeschäft und Gesamtpreis unbestimmt oder weniger als € ,-

27 Sonderregelungen im KSchG
Bereicherungsverbot Bei aus Verschulden des Verbrauchers unterbliebenen Werkverträgen muss Unternehmer begründet mitteilen, weshalb er sich weder etwas erspart noch anderweitig erworben hat

28 Rücktrittsrecht Ein Rücktritt des Verbrauchers ist möglich bei Vertragserklärung außerhalb der dauernd benützten Geschäftsräumlichkeiten des Unternehmers, außerhalb eines auf einer Messe oder auf einem Markt benützten Standes, in den Geschäftsräumen im Rahmen einer Werbefahrt oder Ausflugsfahrt oder nach Ansprechen auf der Straße

29 Rücktrittsrecht wegen Nichteintritts „maßgeblicher Umstände“ z.B.
in Aussicht gestellte Zustimmung eines Dritten, Steuervorteile, Förderungen, Krediteinräumung Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen!

30 Frist für Rücktrittserklärung
Die Erklärung des Rücktrittes ist möglich bis zum Zustandekommen des Vertrages oder danach binnen einer Woche Frist beginnt mit Ausfolgung der Urkunde samt Rücktrittsbelehrung, frühestens jedoch mit Zustandekommen des Vertrages zu laufen Rücktrittsrecht erlischt jedenfalls ein Monat nach vollständiger beidseitiger Vertragserfüllung

31 Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn
Verbraucher selbst Geschäftskontakt angebahnt hat, oder dem Vertragsabschluss keine Besprechung vorausgegangen ist, oder Leistung sofort erbracht wird, und sie üblicherweise von Unternehmern außerhalb der Geschäftsräume geschlossen werden und das Entgelt € 15,- bzw. € 45,- nicht übersteigt und das Unternehmen nach seiner Natur nicht in ständigen Geschäftsräumen betrieben wird

32 Kein Rücktrittsrecht Verbraucher bereits bei Vertragsverhandlung wusste, dass maßgebliche Umstände nicht eintreten werden der Ausschluss des Rücktrittsrechtes im einzelnen ausgehandelt worden ist der Unternehmer sich zu einer angemessenen Vertragsanpassung bereit erklärt

33 Rücktrittsfolgen Folgen des Rücktrittes Unternehmer:
stellt empfangene Leistung samt Zinsen zurück erstattet Verbraucher notwendige und nützliche Aufwendungen Verbraucher: gibt Zug um Zug empfangene Leistung zurück zahlt angemessenes Benützungsentgelt (samt Wertminderung)

34 Kündigung im KSchG Erweiterte Kündigungsmöglichkeit bei Verträgen über
wiederkehrende Leistungen bei unbestimmter Laufzeit oder Laufzeit länger als 1 Jahr kann bei zweimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des ersten Jahres und dann zum Ende jeden Halbjahres gekündigt werden

35 Gewährleistung/Garantie/ Schadenersatz/Produkthaftung
Gesetzlich vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung des Veräußerers für Mängel, die die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe aufweist (betrifft nur Sache selbst) Gewährleistungsfrist: 2 Jahre für bewegliche, 3 Jahre für unbewegliche Sachen, bei gebrauchten beweglichen Sachen kann auf 1 Jahr verkürzt werden Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Übergabe oder im Falle der Verbesserung mit dieser zu laufen Gewährleistung kann nicht abbedungen werden

36 Gewährleistung/Garantie/ Schadenersatz/Produkthaftung
freiwillig übernommene Haftung für einen bestimmten Erfolg beschränkt sich auf die vertraglich zugesicherte Zeit keine gesetzliche Verpflichtung wird häufig vom Hersteller gewährt => kein Anspruch gegen Händler

37 Gewährleistung/Garantie/ Schadenersatz/Produkthaftung
Gesetzliche Verpflichtung den schulhaft herbeigeführten Schaden zu ersetzen (betrifft ein anderes Gut als die Sache) Setzt Verschulden des Schädigers oder seiner Gehilfen voraus Verjährt innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schädiger und Schaden, jedenfalls nach 30 Jahren Kann nur für leicht fahrlässig herbeigeführte Sachschäden abbedungen werden

38 Gewährleistung/Garantie/ Schadenersatz/Produkthaftung
Gesetzlich vorgesehene verschuldensunabhängige Haftung für durch fehlerhafte bewegliche körperliche Sachen und Energie ausgelöste Folgeschäden (betrifft immer andere Güter als die Sache) Haftung eingeschränkt auf Hersteller bzw. bei Nicht-EWR-Produkten auf EWR-Importeur Umfasst Personenschäden und Sachschäden (dabei gilt ein Selbstbehalt von € 500,-)

39 Verzug des Verbrauchers
Mahnung Mahnung ist nicht zwingend vorgeschrieben, aber üblich Mahnkosten können verrechnet werden Inkassokosten und Mahnkosten durch RA nur dann, wenn sie notwendig und zweckentsprechend sind

40 Verzug des Verbrauchers
Gerichtliche Geltendmachung Bis € 4.000,- kann ohne RA eine (Mahn)Klage eingebracht werden Mahnverfahren bis € ,- wird bei Bezirksgericht eingeleitet (Formular) Bei Streitwert über € ,- bis € ,- ist das Landesgericht zuständig

41 Hilfe Gesetzestexte: http://www.ris.bka.gv.at/bundesrecht/
Unterlagen, Servicedokumente: (z.T. PIN erforderlich) Individuelle Hilfe und Beratung: Ihre Bezirksstelle oder Servicepoint der KTirol T F E

42 Wichtige Aspekte des Vertragsrechtes
Danke für Ihre Aufmerksamkeit !


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