SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB qGroße Bedeutung für die Praxis q§ 1311 Satz 1 ABGB: Grundsätzlich hat jeder seinen.

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SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB qGroße Bedeutung für die Praxis q§ 1311 Satz 1 ABGB: Grundsätzlich hat jeder seinen Schaden selbst zu tragen l Viele Schäden werden daher nicht ersetzt –zB verlorener Schlüsselbund l Zufall im juristischen Sinn = Ereignis, das von keiner Seite zu verantworten ist qZur Schadensüberwälzung vom Geschädigten auf den Schädiger braucht es eine Norm: l Schadenersatzrecht = Summe der (Überwälzungs- )Normen l Sondergesetze: zB EKHG, AHG, D(N)HG, PHG...

SoWi Ü - 2 Barta: Zivilrecht online Entstehung von Schadenersatzansprüchen qAus "verletztem" Vertrag l ex contractu l oder vertragsähnlicher Beziehung (cic): –zB Lieferant liefert „schlampig“ qAus (zivilrechtlichem) Delikt l ex delicto l Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten l Ohne Zusammenhang mit einem Vertrag –zB Autofahrer stößt Fußgänger nieder qGünstiger sind Ansprüche aus Vertrag! l Daher– wenn möglich –Schadenersatzanspruch darauf stützen ! –Aber: Ersatz kann aber nur „1x“ erlangt werden

SoWi Ü - 3 Barta: Zivilrecht online Gesetzliche Schuldverhältnisse vgl § 859 ABGB qSchadenersatzrecht –§§ 1293 ff ABGB qUngerechtfertigte Bereicherung –Kondiktionen: §§ 1431ff ABGB ua qGeschäftsführung ohne Auftrag (GoA) –§§ 1035 ff ABGB qGläubigeranfechtung –Anfechtungsordnung (AnfO) qculpa in contrahendo (cic)

SoWi Ü - 4 Barta: Zivilrecht online „Warum“ ist Schaden zu ersetzen? qGedanke der ausgleichenden Gerechtigkeit qGedanke der Schadensprävention, im Sinne von Schadensverhütung l Generalprävention l Spezialprävention qVergeltungsgedanke –Talionsprinzip: „Auge um Auge, Zahn um Zahn“ qSoziale Überlegungen / Billigkeit –spielen im Schadenersatzrecht grundsätzlich keine Rolle –der Schädiger kann arm, der Geschädigte reich sein, dennoch hat der Arme vollen Ersatz zu leisten –Ausnahmen –zB § 1310 ABGB (3 Fälle), § 2 DNHG

SoWi Ü - 5 Barta: Zivilrecht online Schadenersatzrecht - Strafrecht qFür denselben Sachverhalt zugleich (kumulierend) mehrere Rechtsfolgen l privatrechtlichen Schadenersatz –Zivilgericht l gerichtliche Strafe –Strafgericht; StGB l Verwaltungsstrafe –Verwaltungsbehörde; VStG, StVO q§ 1338 ABGB l Abgrenzung der Bereiche bereitet immer wieder Schwierigkeiten l Bedeutsam auch für die Zuständigkeit: Verwaltungsbehörde - Strafgericht - Zivilgericht

SoWi Ü - 6 Barta: Zivilrecht online Die „vier“ Fragen des Schadenersatzrechts Nach Gschnitzer qWas heißt Schaden ? qWann ist Schaden zu ersetzen ? qWie ist Schaden zu ersetzen ? qWarum ist Schaden zu ersetzen ?

SoWi Ü - 7 Barta: Zivilrecht online „Wie“ ist Schaden zu ersetzen?Wie qGrundsätzlich "... muß alles in den vorigen Stand zurückversetzt werden“ l § 1323 Satz 1 ABGB l sog Naturalersatz (restitutio in integrum) –Schädiger kann daher dem Geschädigtem Geldersatz nicht aufdrängen ! qGeldersatz: „Schätzwert", nur wenn Naturalersatz nicht möglich oder nicht "tunlich" ist l sog gemeiner Wert: § 305 ABGB l nur ausnahmsweise ist Geldersatz zu leisten –zB nach § 1 Abs 1 letzter Satz AHG

SoWi Ü - 8 Barta: Zivilrecht online Beweislast und Gehilfenhaftung qGeltendmachung aus Vertrag und Delikt: Vergleich qBeweislast: l vertraglich: § 1298 ABGB (günstiger für Geschädigten) l deliktisch: § 1296 ABGB (ungünstiger für Geschädigten) qGehilfenhaftung: l vertraglich: § 1313 a ABGB (günstiger für Geschädigten) l deliktisch: § 1315 ABGB (ungünstiger für Geschädigten) qBeispiel: Hoteldiener hilft beim Abladen von Gästegepäck l a) und beschädigt einen Koffer oder den Gast selbst l b) verletzt einen Passanten

SoWi Ü - 9 Barta: Zivilrecht online Ersatz von Vermögensschäden qHöhe des Ersatzes ist abhängig vom Verschuldensgrad l §§ 1331, 1332 ABGB qBei leichter Fahrlässigkeit: l § 1323 ABGB: Ersatz des erlittenen, "positiven" Schadens: sog Schadloshaltung l § 1331 ABGB: gemeiner Wert qBei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz: l sog „volle Genugtuung“ = Schadloshaltung + entgangener Gewinn –Im Handelsrecht ist entgangener Gewinn schon bei leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen: Art 8 Nr 2 EVHGB qBei Verstoß gegen ein Strafgesetz oder Handeln aus Mutwillen und Schadenfreude: § 1331 ABGB  sog “Affektionsinteresse“ = „Wert der besonderen Vorliebe“

SoWi Ü - 10 Barta: Zivilrecht online Ersatz von Körperverletzungen Nach § 1325 ABGB sind bei Körperbeschädigung immer zu ersetzen: l also ohne Unterschied des Verschuldensgrades l daher schon ab leichter Fahrlässigkeit ! qdie Heilungskosten l von ärztlicher Erstversorgung bis zur Rehabilitation … qder Verdienstentgang l der entgangene + bei Erwerbsunfähigkeit der künftig entgehende Verdienst qein angemessenes Schmerzen(s)geld l = Ersatz des ideellen Schadens

SoWi Ü - 11 Barta: Zivilrecht online Tödliche Körperverletzung: § 1327 ABGB "Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten [siehe § 1325], sondern auch den Hinterbliebenen [zB Kindern od Gatte/in], für deren Unterhalt der Getötete zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.“ qHier handelt es sich um die gesetzliche Anordnung von Drittschadensersatz ! qEin Kind muß nach der Rspr, um gem § 1327 ABGB unterhaltsberechtigt zu sein, im Zeitpunkt der Verletzung gezeugt sein Beachte: Vgl mit § 1327 ABGB - § 12 EKHG: Verkehrsunfälle - §§ 332 ff ASVG: zB Arbeitsunfälle

SoWi Ü - 12 Barta: Zivilrecht online Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs Es müssen kumulativ vorliegen : 1. Schaden l Ist ein Schaden entstanden ? Welcher ? 2. Kausalität l Ist der Schaden vom Schädiger (durch eine Handlung oder Unterlassung) verursacht worden ? 3. Rechtswidrigkeit l Hat die Handlung oder Unterlassung gegen ein gesetzliches Gebot oder Verbote oder einen Vertrag verstoßen? 4. Verschulden l Wurde der Schaden schuldhaft zugefügt? l Bei Gefährdungshaftungen fehlt dieses Kriterium

SoWi Ü - 13 Barta: Zivilrecht online Was heißt Schaden? § 1293 Satz 1 ABGB qVermögensschäden: §§ 1331, 1332 ABGB qNicht-Vermögensschäden: §§ ABGB –Körperverletzungen, Freiheitsverletzungen etc qIdeeller/immaterieller Schaden: l zB "Schmerzengeld“; § 1325 ABGB1325 ABGB l "Wert der besonderen Vorliebe“; § 1331 ABGB§ 1331 ABGB

SoWi Ü - 14 Barta: Zivilrecht online Schadensermittlung: Differenzmethode Nach Gschnitzer qWir vergleichen 2 Lagen miteinander: l die wirkliche, die durch das (Schadens)Ereignis eingetreten ist, und l die gedachte, hypothetische Lage, die ohne Schadenseintritt bestehen würde qIst die wirkliche, Lage gegenüber der gedachten für den Betroffenen schlechter, sprechen wir von Schaden und schädigendem Ereignis l Steht der Betroffene ohne das Schadensereignis besser, dann hat er dadurch keinen Nachteil erlitten, ist nicht geschädigt.

SoWi Ü - 15 Barta: Zivilrecht online Kausalität / Verursachung qEin Schaden muß vom Schädiger verursacht werden, sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) muß kausal sein qJuristische Kausalität deckt sich nicht völlig mit naturwissenschaftlich- philosophischer Kausalität: l Kausalität der Unterlassung l Zurechnung fremden Verhaltens; zB Gehilfenhaftung l eigene rechtliche Kausalität des Zusammenwirkens nach § 1301 f ABGB: zB Wirtshausrauferei

SoWi Ü - 16 Barta: Zivilrecht online Tod Überholende oder hypothetische Kausalität qAnlageleiden konkurriert zB mit Unfallschaden: Etwa ein vorhandener Kopftumor führt nach schwerer Körperver- letzung durch einen Kfz-Unfall zum Tod qFrage: Wer trägt welchen Teil des Schadens ? 1. Kausalreihe Anlageleiden Unfall 2. Kausalreihe Angenommener Tod durch Anlageleiden, also ohne Unfall Wer trägt für diese Zeit die Unterhaltskosten?

SoWi Ü - 17 Barta: Zivilrecht online Sonderformen der Kausalität qNatürliche und juristische Kausalität l Jurist baut auf naturwissenschaftlich- philosophischer Kausalität auf qAlternative Kausalität l Jäger schießen, nur einer trifft; man weiß aber nicht wer qKumulative Kausalität l mehrere (Teil-)Ursachen führen gemeinsam Schaden herbei l zB Abwässer mehrerer Industriebetriebe verursachen Fischsterben

SoWi Ü - 18 Barta: Zivilrecht online Kausalitätsspektrum Kausalität muß vom Anspruchswerber wenigstens wahrscheinlich gemacht werden, nicht nur möglich sein! 0 %100 %50 % MöglichkeitWahrscheinlichkeit Schlichte W. höhere W. höchste W. an Sicherheit grenzende W. Wahrheit/ Wirklichkeit qIn der RO besteht weder ein einheitlicher Kausalitäts-, noch ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab

SoWi Ü - 19 Barta: Zivilrecht online Rechtswidrigkeit: § 1294 ABGB qRechtswidrig: Verhalten, das gegen Ge- oder Verbote der Rechtsordnung verstößt (Normverstoß) l § 1294 ABGB l gegen einen Vertrag; "lex contractus" l gegen ein Gesetz –zB StGB, StVO l gegen die guten Sitten –§ 879 ABGB qUnterlassung ist nur rechtswidrig, wenn ein Handeln rechtlich geboten ist –§§ 140 ff ABGB: Unterhaltspflicht der Eltern

SoWi Ü - 20 Barta: Zivilrecht online Arten des Verschuldens qVorsatz = böse Absicht, dolus l § 1294 ABGB: Verursachung eines Schadens „mit Wissen und Willen“ qFahrlässigkeit = Versehen, culpa l § 1294 ABGB: Handeln aus schuldbarer Unwissenheit, mangelnder Aufmerksamkeit / Sorgfalt etc l Fahrlässig handelt, wer gebotene Sorgfalt außer Acht läßt; vgl § 1297 ABGB l Leichte Fahrlässigkeit –„Kleiner“ Sorgfaltsverstoß, der auch sorgfältigen Menschen bisweilen unterläuft l Grobe Fahrlässigkeit –Auffallende Sorglosigkeit, die einem sorgfältigen Menschen nicht passiert: § 1325 ABGB

SoWi Ü - 21 Barta: Zivilrecht online Mitverschulden: § 1304 ABGB qHier trifft auch den Geschädigten am Schadens- eintritt Verschulden; sog Eigenverschulden l Mitverschulden spielt in der Prozeßpraxis eine wichtige Rolle: Schädiger erheben gerne prophylaktisch einen Mitverschuldensvorwurf, um die eigene Ersatzpflicht zu mindern ! qSchadensteilung nach Verschuldenanteil oder, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen läßt, zu gleichen Teilen qGesetzliche Mitverschuldensfiktion l Verletzung der Sicherheitsgurt- oder Sturzhelmanlegepflicht; l Rechtsfolge: Reduzierung eines allfälligen Schmerzengeldanspruchs

SoWi Ü - 22 Barta: Zivilrecht online Verschulden (culpa) qVerschulden = rechtlich vorwerfbares Verhalten qABGB steht auf Standpunkt der Verschuldenshaftung; §§ 1295 und 1306 ABGB qZivilrechtliche Deliktsfähigkeit = Verschuldensfähigkeit l Beginn mit Vollendung des 14. Lj: § 153 ABGB§ 153 ABGB l aber wichtige Ausnahme: § 1310 ABGB§ 1310 ABGB qEs gibt aber auch sog: Nicht- Verschuldenshaftungen l Gefährdungshaftung; EKHG, PHG, § 1318 ABGB§ 1318 ABGB l Erfolgs- oder Kausalhaftung; zB § 1315 ABGB§ 1315 ABGB

SoWi Ü - 23 Barta: Zivilrecht online „Wer“ hat im Prozeß „was“ zu beweisen ? Normale Beweislast:

SoWi Ü - 24 Barta: Zivilrecht online Beweislast qEntscheidend für Prozeßgewinn oder -verlust! qFrage: Wer hat im Prozeß was zu beweisen ? qWer ? l Kläger l Beklagter qWas ? l Schaden l Kausalität l Rechtswidrigkeit l Verschulden qFaustregel: Im Prozeß muß jede Partei die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnormen behaupten und beweisen!

SoWi Ü - 25 Barta: Zivilrecht online Beweislast bei Delikts- und Vertragshaftung qDeliktshaftung: Beweislast nach § 1296 ABGB l Die Beweislast für das Verschulden und die anderen Schadenersatzvoraussetzungen trifft den Geschädigten qVertragshaftung: Umkehr der Beweislast § 1298 ABGB l Hier trifft also den Schädiger die Beweislast für das Verschulden. –Wenn der Schädiger seine Schuldlosigkeit nicht beweisen kann, gereicht ihm dies zum (prozessualen) Nachteil, er verliert den Prozeß. Beachte: Was nützt es, wenn man recht hat und es doch nicht beweisen kann ?! - Daher: Bei wichtigen Rechts- und Wirtschaftsakten immer auch an die Beweisbarkeit denken !