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SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Schadenersatz - BesT: Überblick q§§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat l Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten,

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Präsentation zum Thema: "SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Schadenersatz - BesT: Überblick q§§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat l Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten,"—  Präsentation transkript:

1 SoWi Ü - 1 Barta: Zivilrecht online Schadenersatz - BesT: Überblick q§§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat l Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Baumeister, Pfuscher uvam q§ 1309 ABGB: Schuldhaftes Vernachlässigen der Aufsichtspflicht/Obsorge l zB für Unmündige q§ 1310 ABGB: Billigkeitshaftung l zB Unmündiger q§ 1313 a, § 1315 ABGB: Gehilfenhaftung l Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung q§ 1318 ABGB: Haftung des Wohnungsinhabers l für gefährlich aufgehängte oder aufgestellte Sachen; Herauswerfen … aus einer Wohnung q§ 1319 ABGB: Haftung für Bauwerke q§ 1319 a ABGB: Wegehalterhaftung q§ 1320 ABGB: Tierhalterhaftung q§ 1330 ABGB: Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung l Schädigung von Kredit(fähigkeit), Erwerb und Fortkommen

2 SoWi Ü - 2 Barta: Zivilrecht online Gehilfenhaftung (1) qGrundsätzlich wird nur für eigenes Verschulden gehaftet l § 1313 Satz 1 ABGB qHaftung für fremdes Verschulden: l Unterschiedliche Gehilfenhaftung des Geschäftsherrn: § 1313 a ABGB oder § 1315 ABGB –Regress des Geschäftsherrn gegen Schuldtragende, § 1313 Satz 2 ABGB oder D(N)HG l des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB –Regress nach § 1313 ABGB

3 SoWi Ü - 3 Barta: Zivilrecht online Gehilfenhaftung (2) – Beispiel Kauf qBei Lieferung eines FS-Apparats durch Gehilfen des VK beschädigen diese die Glastüre des K oder verletzen K selbst: l Zwischen Geschäftsherrn (= VK) und K besteht eine vertragliche Beziehung → Erfüllungsgehilfenhaftung : § 1313 a ABGB§ 1313 a ABGB qVerletzen sie eine Passantin l → Besorgungsgehilfenhaftung : § 1315 ABGB§ 1315 ABGB –Zwischen Geschäftsherrn und Passantin besteht vor der Schädigung weder eine vertragliche noch eine sonstige rechtliche Beziehung –daher keine Vertrags- sondern nur die eingeschränkte Deliktshaftung

4 SoWi Ü - 4 Barta: Zivilrecht online Erfüllungsgehilfenhaftung q§ 1313 a ABGB q(Meist) handelt es sich um eine Haftung aus Vertrag zwischen dem Geschäftsherrn (des schädigenden Gehilfen) und dem Geschädigten l zB mit Käuferin qKonsequenz: Geschäftsherr haftet für das Gehilfenverschulden wie für sein eigenes qHaftung für fremdes Verschulden qWarum? „Guter Tropfen, böser Tropfen!“

5 SoWi Ü - 5 Barta: Zivilrecht online Besorgungsgehilfenhaftung q§ 1315 ABGB qHaftung aus (zivilrechtlichem) Delikt l dh ohne vertragliche Beziehung zwischen Geschäftsherrn des schädigenden Gehilfen und Geschädigtem qKonsequenz: l Haftung für fremdes Verschulden im Vergleich zu §1313a ABGB stark eingeschränkt –Geschäftsherr haftet für Besorgungsgehilfen nur, wenn ■der Gehilfe "untüchtig" oder ■"wissentlich gefährlich" ist l Normale Beweislast nach § 1296 ABGB l Geschädigter hat Schadenersatzvoraussetzungen zu beweisen

6 SoWi Ü - 6 Barta: Zivilrecht online Vertrags- und Deliktshaftung für Gehilfen GehilfenhaftungBeweislast Vertragshaftung Erfüllungs- gehilfenhaftung: § 1313a ABGB Umkehr der Beweislast § 1298 ABGB Deliktshaftung Besorgungs- gehilfenhaftung: § 1315 ABGB Beweislast beim Geschädigten § 1296 ABGB

7 SoWi Ü - 7 Barta: Zivilrecht online Aufsichtspflicht (1) - Beispiele Die Aufsichtspflicht gem § 1309 ABGB verletzt: qWer einen 11-Jährigen unbeaufsichtigt mit einem Luftdruckgewehr spielen läßt; SZ 20/241 qWer einem noch nicht 12-jährigen Kind (entgegen § 65 StVO) erlaubt, alleine radzufahren; ZVR 1989/153 qWer ein Kind mit einer Armbrust spielen läßt, deren Pfeile Nägel als Spitze haben; EFSlg 20.228; OLG Wien qWer einer gehbehinderten Großmutter ein 3 jähriges Kind außerhalb der Wohnung anvertraut; EFSlg 4695 qWer einen 4 1/2 Jährigen einen pfeilförmigen Kaugummiflieger anschaffen und unbeaufsichtigt benützen läßt; EvBl 1968/379 = EFSlg 10.142)

8 SoWi Ü - 8 Barta: Zivilrecht online Aufsichtspflicht (2) - Beispiele Die Aufsichtspflicht wird nicht verletzt: qWenn ein Lehrer 7- oder 8-jährige Schulkinder in der Schulgarderobe nicht ständig beaufsichtigt; EFSlg 31.513 qUnbeaufsichtigtes 4 1/2-jähriges Kind auf Spielplatz in der Nähe einer wenig befahrenen Straße; ZVR 1984/116 qFast 5 jähriger folgsamer Bub verletzt auf Gehsteig mit Tretroller einen Gehbehinderten, während Aufsichts- pflichtiger sich kurz seiner Kundschaft widmet; SZ 34/137 qSchneeballspielen von 8- und 10 Jährigen ohne Überwachung; EFSlg 27.185 qWenn Mutter 5- und 8 jährige Buben 150 m von Alm entfernt, auf der sie als Kellnerin arbeitet, in Hütte spielen läßt, wo sie unvorhersehbar Zündhölzer finden; EvBl 1978/52

9 SoWi Ü - 9 Barta: Zivilrecht online Soziale Schadenstragung: § 1310 ABGB Erlangt ein Beschädigter nach den §§ 1308, 1309 ABGB keinen Ersatz, so qsoll der Richter nach § 1310 ABGB erwägen, ob er nicht doch "auf den ganzen Ersatz, oder einen billigen [!] Teil desselben erkennen" kann, weil: (1)„dennoch ein Verschulden [des Beschädigers] zur Last liege“; (2)„oder ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe“; (3)„oder endlich mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten;“ sozialer Vermögensvergleich / Ersatz nach Billigkeit

10 SoWi Ü - 10 Barta: Zivilrecht online Ersatz nach „Billigkeit“: § 1310 ABGB qSchäden werden von der Rspr dzt bis zur Grenze von 3 Jahren (!) zugerechnet l Stößt häufig auf Unverständnis qVgl damit das Strafrecht: § 4 Abs 1 JGG: „Unmündige [14 Jahresgrenze], die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar:“

11 SoWi Ü - 11 Barta: Zivilrecht online § 4 Abs 1 JGG Jugendstrafrecht Straflosigkeit von Unmündigen und Jugendlichen (1) Unmündige, die eine mit Strafe bedrohte Handlung begehen, sind nicht strafbar.

12 SoWi Ü - 12 Barta: Zivilrecht online Haftung des Wohnungsinhabers (1) qSchädigung gem § 1318 ABGB : a) Durch „das Herabfallen einer gefährlich aufgehängten oder gestellten Sache“; zB Blumentopf fällt vom Balkon b) Durch „Herauswerfen oder Herausgießen aus einer Wohnung“; zB SZ 51/116 (1978): Bierflasche aus Hotelzimmer fällt auf Kfz oder qHaftung auch ohne eigenes Verschulden! l Derjenige, „aus dessen Wohnung geworfen oder gegossen worden oder die Sache herabgefallen ist“ l der Wohnungsinhaber („Halter“)

13 SoWi Ü - 13 Barta: Zivilrecht online Haftung des Wohnungsinhabers (2) q§ 1318 ABGB stammt aus dem Römischen Recht: a) actio de posito vel suspendo b) actio de deiectis vel effusis qModerne Anwendung (dieser Tatbestände) auf: l Waschmaschinen; SZ 39/170 (1966) l Geschirrspülmaschinen; SZ 37/140 (1964) l Badewannen; SZ 20/203 (1938) l Boiler; EvBl 1966/159 oder Wasserrohrbruch in der Kaffeemaschine einer Kantine; JBl 1989, 40 q„Wohnungsinhaber“ sind auch: Mieter und Pächter qAls „Wohnung“ gelten auch Amts- und Geschäftsräume, nicht aber zB Hotelzimmer qHaftung auch ohne eigenes, aber immer für fremdes Verschulden; zB: betrunkener Gast wirft Flasche aus Fenster

14 SoWi Ü - 14 Barta: Zivilrecht online Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (1) qSchädigung durch l Einsturz oder Ablösung von Teilen eines Gebäudes l oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes qder Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatze verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist... l Eigentümer, aber auch Mieter,Pächter q... und der Besitzer nicht beweist, daß er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe. <  Beweislastumkehr !

15 SoWi Ü - 15 Barta: Zivilrecht online Haftung für (Bau)Werke: § 1319 ABGB (3) qBrücke: SZ 52/96 [1979] q(Bau) Grube: EvBl 1970/224 qSchacht: SZ 40/136 [1967] qGrabstein: RZ 1980/247 qGartentor/Zaun: EvBl 1971/280; Sz 53/143 qAnkündigunstafel: JBl 1962, 558 qGeländer (zB einer Hotelterasse): SZ 53/143 [1980] qLuftschutzstollen: EvBl 1957/19 qSprungbrett/Trampolin qelektrische Leitung: EvBl 1957/19 qTribüne: EvBl 1965/48 qBaugerüst: EvBl 1957/19 qDamm/Aufschüttung Was gilt als „Gebäude“ oder ein „anderes... Werk“:

16 SoWi Ü - 16 Barta: Zivilrecht online Wegehalterhaftung: § 1319a ABGB qHaftung auch für fremdes Verschulden; >… er oder einer seiner Leute …< qAbweichend vom Normalfall, aber Haftung erst ab grober Fahrlässigkeit –Anreiz für Wegehalter, Wege offen zu halten –zB Forst- und Bringungswege –Tourismus!

17 SoWi Ü - 17 Barta: Zivilrecht online Tierhalterhaftung: § 1320 ABGB (1) qMaß der erforderlichen Aufsicht und Verwahrung: l nach Umständen des Einzelfalls; EvBl 1982/43 –Gefährlichkeit des Tieres –spezifisches Tierverhalten –Abwägung der Interessen qWarntafel "Bissiger Hund" allein genügt nicht l Übersehen eines solchen Hinweises bedeutet aber Mitverschulden; ZVR 1977/59

18 SoWi Ü - 18 Barta: Zivilrecht online Begriff des Tierhalters (1) qTierhalter ist: Wer die tatsächliche Herrschaft über das Verhalten des Tieres ausübt und im eigenen Namen darüber entscheidet, wie ein Tier zu verwahren und zu beaufsichtigen ist l ZVR 1964/201 und SZ 26/121 (1953) qEs kommt dabei nicht auf die rechtliche Beziehung zum Tier an: l Eigentumsverhältnisse (allein) sind nicht entscheidend; EvBl 1986/111 l Miteigentümer einer Liegenschaft sind (Mit)Halter eines Hundes zur Bewachung der Liegenschaft; SZ 55/62 (1982). l Der Entlehner eines Reitpferdes wird Halter und haftet nach § 1320; ZVR 1973/157

19 SoWi Ü - 19 Barta: Zivilrecht online Begriff des Tierhalters (2) qDer Betreiber eines Wildparks ist Tierhalter; EvBl 1986/111 l Er haftet aber nicht nach § 1320, wenn ein Damhirsch nur deshalb aus der sicheren Umzäunung ausbrechen kann und in der Folge auf der nahen Bundesstraße mit einem Pkw zusammenstößt, weil ein Unbekannter das Gehege mit einer Drahtschere aufgeschnitten hat; ZVR 1986,115 qEin Tierhalter haftet auch für seine Gehilfen nach § 1313a ABGB l Analogie zu § 19 Abs 2 EKHG (EvBl 1982/43) l nicht zu § 1315 ABGB qDer untersuchende Tierarzt wird nicht Halter l SZ 26/121 (1953)


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