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Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz

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Präsentation zum Thema: "Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz"—  Präsentation transkript:

1 Änderungen im Asylbewerberleistungsgesetz
Erfurt 2015 Rechtsanwältin Eva Steffen, Köln Rechtsanwältin Eva Steffen

2 Vom Urteil des BVerfG zum Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
Urteil des BVerfG vom Umsetzung des Urteils durch Gesetz zur Änderung des AsylbLG und SGG zum nach einem ersten Entwurf Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz nach Gesetzesentwurf der BReg vom (BT-Drs. 18/2592) mit Änderungen auf Antrag der Koalitionsfraktion vom (BT-Drs. 18/6185) in Kraft Rechtsanwältin Eva Steffen

3 Wesentliche Änderungen durch Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz
AsylG (AsylVfG) Einführung BÜMA, § 63 a AsylG (Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender) Erweiterung der sicheren Herkunftsstaaten auf Albanien, Kosovo und Montenegro Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung von 3 auf 6 Monate; für StA der sicheren Herkunftsstaaten für die Dauer des Asylverfahrens bis zur Ausreise; aber Ausnahmen nach § 48 bis 50 AsylG Unbefristetes Arbeitsverbot für StA aus sicheren Herkunftsstaaten bei Ablehnung des Asylantrages Öffnung der Integrationskurse für Asylsuchende mit günstiger Aufenthaltsprognose, § 44 Abs. 4 AufenthG Abschiebung ohne Ankündigung nach Ablauf der Ausreisefrist, § 59 Abs. 1 AufenthG Verweis auf Sachleistungen im AsylbLG, § 3 AsylbLG Ausweitung der Leistungskürzungen nach § 1 a AsylbLG, § 1 a AsylbLG Rechtsanwältin Eva Steffen

4 Rechtsanwältin Eva Steffen
Neuregelungen zum und § 1 AsylbLG § 1 AsylbLG neu Leistungsberechtigter Personenkreis, § 1 Abs. 1 Nr. 3 AsylbLG AE nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG (also nicht mehr AE nach § 25 Abs. 4 a und b AufenthG: Opfer von Menschenhandel und von Verstößen gegen inländische Arbeitsbedingungen) AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG, sofern die Entscheidung über die Aussetzung der Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt: es muss nicht der Titel seit 18 Monaten erteilt sein, sondern die Abschiebung ausgesetzt sein. Dies ist zwischen Leistungsträgern und ABH abzuklären: Information des BMAS v IIc /2 Leistungsberechtigter Personenkreis, § 1 Abs. 3 Satz 2 AsylbLG Für minderjährige Kinder, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzen und die mit ihren Eltern in einer Haushaltsgemeinschaft leben, endet die Leistungsberechtigung auch dann, wenn die Leistungsberechtigung eines Elternteils, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG besitzt, entfallen ist. Rechtsanwältin Eva Steffen

5 Rechtsanwältin Eva Steffen
Fallbeispiele Herr S. aus Montenegro wendet sich an das Ausländeramt und sucht um Asyl nach. Das Ausländeramt stellt ihm eine BÜMA aus. Er soll sich in der AE in XY zur Asylantragstellung melden. Er ist mittellos. Nach welchem Gesetz richtet sich sein Leistungsanspruch? Frau B. ist in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, hält sich seit 2 Jahren hier auf und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Sie hat ein 3 Monate altes Kind, das mangels Pass lediglich in Besitz einer Duldung ist. Welche Leistungen erhält das Kind? Die schwangere Lebensgefährtin des Herrn S. aus Serbien reist mit dem gemeinsamen schwerstbehinderten Sohn A kurz nach ihm ein. Sie stellen keinen Asylantrag, sondern legen ihren Pass beim Ausländeramt vor und machen familiäre Aufenthaltsgründe geltend. Sie fragen, an wen sie sich zwecks Leistungsbeantragung wenden sollen. Rechtsanwältin Eva Steffen

6 Rechtsanwältin Eva Steffen
§ 2 AsylbLG, / Leistungen in besonderen Fällen, § 2 AsylbLG Nach 15 Monaten Aufenthalt ohne wesentliche Unterbrechung/keine rechtmissbräuchliche Beeinflussung der Dauer des Aufenthaltes Kurzfristige Auslandsaufenthalte schaden nicht: Maßgeblich ist die Dauer und der Anlass; also z.B. schulische oder familiäre Anlässe sowie das Gewicht der Gründe für den Betroffenen (BT-Drs. 18/2592) Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Haushaltsgemeinschaft leben, erhalten Leistungen nach § 2 auch dann, wenn mindestens ein Elternteil in der Haushaltsgemeinschaft Leistungen nach § 2 erhält Sie müssen in diesem Fall die Wartezeit nicht selbst erfüllen Rechtsanwältin Eva Steffen

7 Rechtsanwältin Eva Steffen
Fallbeispiele Die alleinerziehende Frau B. ist in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, hält sich seit 16 Monaten hier auf und bezieht Leistungen nach dem SGB II. Sie hat 2 Kinder: einen 14 Monate alten Sohn, der ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 besitzt und eine 4 Monate alte Tochter, das noch keinen Pass hat und lediglich in Besitz einer Duldung ist. Welche Leistungen erhalten sie? Welchen Leistungsanspruch haben sie, wenn Frau B erst 20 Monate hier wäre? Frau S. erhält nach 16 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Ihr Kind ist 10 Monate alt. Es erhält zunächst eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG. Welche Leistungen erhalten sie? Rechtsanwältin Eva Steffen

8 Rechtsanwältin Eva Steffen
Neuregelungen zum und § 1a AsylbLG § 1 a AsylbLG neu Leistungskürzung, § 1 a AsylbLG Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und nach § 1 Nr. 6 soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, oder bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar ist. Leistungskürzung, § 1 a Abs. 1 AsylbLG Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, soweit es sich um Familienangehörige der in § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 genannten Personen handelt, die sich in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begeben haben, um Leistungen nach diesem Gesetz zu erlangen, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Rechtsanwältin Eva Steffen

9 Leistungskürzung, § 1 a Abs. 1 AsylbLG 24.10.2015
Anwendungsbereich Vollziehbar Ausreisepflichtige, § 58 AufenthG oder Geduldete nach § 60 a AufenthG Familienangehöriger nach § 1 Nr. 6 dieser Personen, wenn: Einreise zum Zweck des Leistungsbezuges Rechtsfolge Leistungskürzung auf den unabweisbar gebotenen Bedarf Rechtsanwältin Eva Steffen

10 Urt. des BVerfG v. 18.07.2012 – 1 BvL 10/10 und 2/11
Der unmittelbar verfassungsrechtliche Leistungsanspruch erstreckt sich auf das physische und soziokulturelle Existenzminimum als einheitliches Grundrecht und muss durch einen gesetzlichen Anspruch ab Beginn des Aufenthaltes in jedem Fall und zu jeder Zeit sichergestellt sein Ausländischer Staatsangehörige verlieren ihren Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihr Heimatland verlassen und sich in der Bundesrepublik nicht auf Dauer aufhalten. Auch eine kurze Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive rechtfertigt es nicht, den Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auf das physische Existenzminimum zu beschränken. Migrationspolitische Erwägungen, die Leistungen niedrig zu halten, um Anreizen für Wanderungsbewegungen durch ein im internationalen Vergleich eventuell hohes Leistungsniveau zu vermeiden, können von vornherein kein Absenken des Leistungsstandards unter das physische und soziokulturelle Existenzminimum rechtfertigen. Die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Menschenwürde ist migrationspolitisch nicht zu relativieren. Der Anspruch auf Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche ist entsprechend der Regelungen im SGB XII/SGB II als Anspruch gesetzlich zu verankern „Das Motto: Ein bisschen hungern und dann gehen die schon, das kann es ja wohl nicht sein“ (Zitat des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kichhof aus der mündlichen Verhandlung des BVerfG v Rechtsanwältin Eva Steffen

11 Rechtsanwältin Eva Steffen
Fallbeispiele Frau S. aus Ghana stellt einen Asylantrag und trägt im wesentlichen vor, dass sie keine Möglichkeit hatte, ihre Existenz in Ghana zu sichern. Das Sozialamt wirf ihr daraufhin vor, dass ihre Einreise allein zum Zweck des Leistungsbezuges erfolgt ist und beabsichtigt, den Leistungsanspruch nach § 1 a Abs. 1 AsylbLG zu kürzen. Zu Recht? Frau B aus dem Serbien reist mit ihren 5 minderjährigen Kindern ohne Pass nach Deutschland und beantragt Leistungen. Sie macht geltend, im Herkunftsland keine Sozialhilfe für sich und die Kindern erhalten zu haben. Sie sei in Serbien nicht registriert, ihre Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Das Sozialamt wendet § 1 a Abs. 1 AsylbLG an und gewährt um 30 % gekürzte Geldleistungen. Zu Recht? Prägendes Motiv? Rechtsanwältin Eva Steffen

12 Rechtsanwältin Eva Steffen
Leistungskürzung verfassungsgemäß? (BVerfG, Urt. v – 1 BvL 10/10 und 2/11 Leistungen müssen als Anspruchsnorm verankert sein. Die Leistungshöhe wird in § 1 a Abs. 1 AsylbLG in das Belieben der Exekutive gestellt Rechtsfolge „unabweisbarer Bedarf“/abweichender Leistungsinhalt zu unbestimmt; es gibt keine Korrekturmöglichkeit bei Vorwurf Einreise zum Zweck des Leistungsbezuges Leistungskürzung dient migrationspolitischen Zwecken (Vermeidung von „Fehlanreizen“) Verbot der Relativierung des menschenwürdigen Existenzminimums aus migrationspolitischen Gründen liefe ins Leere, wenn zwar die Leistungen zur Existenzsicherung ab Beginn des Aufenthaltes vollumfänglich und jederzeit angeboten werden müssen, dann aber die Inanspruchnahme der gesetzlich festgelegten Leistungen aus spezialpräventiven Gründen sanktioniert werden dürfte Kürzung steht in keinem Zusammenhang mit dem Nachrang- und Selbsthilfegrundsatz: eine Selbsthilfemöglichkeit besteht nur dann, wenn ein Mittel zur Selbsthilfe „bereit“ steht, mit dem Hilfebedarf zeitlich zusammenfällt und die Inanspruchnahme zumutbar ist. Der elementare Lebensbedarf eines Menschen kann und muss in dem Augenblick befriedigt werden, in dem er entsteht (BVerfG, Urt. v BvR 569/05, Rn. 28); die Konkretisierung des Hilfeanspruch orientiert sich allein am Bedarf. Der Rechtsbegriff der "unabweisbar gebotenen" Leistungen, ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass der Leistungsumfang das menschenwürdige Existenzminimum nicht unterschreiten darf (LSG – L 20 AY 153/12 B ER zur Übergangsregelung des BVerfG) Rechtsanwältin Eva Steffen

13 Leistungskürzung, § 1 a Abs. 2 AsylbLG 24 10.2015 neu
Voraussetzungen, § 1 a Abs. 2 AsylbLG neu Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 (vollziehbar Ausreisepflichtige, § 58 AufenthG), für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden. Rechtsanwältin Eva Steffen

14 Leistungskürzung, § 1 a Abs. 2 AsylbLG 24 10.2015 neu
Anwendungsbereich Vollziehbar Ausreisepflichtige Die bloße Nichtausreise führt 1 Tag nach Ablauf der Ausreisefrist bei Ausreisemöglichkeit zur automatischen Leistungsabsenkung: Der Ausreisetermin muss feststehen Die Ausreisemöglichkeit muss feststehen Keine Ausreisemöglichkeit z.B.: (-) bei Reiseunfähigkeit (-) bei Passlosigkeit? (reicht die theoretische Möglichkeit, einen Pass zu erlangen aus?) (-) bei fehlender/unterbrochener Verkehrsverbindung u.a. Ausreisehindernis Besteht eine Ausreisemöglichkeit und der Betroffene reist trotzdem nicht aus, ist eine Leistungskürzung nur dann zulässig, wenn die Ausreise aus Gründen nicht durchgeführt werden kann, die der Betroffene zu vertreten hat, z.B.: (-) bei Schutz von Ehe und Familie, Art. 6GG, (-) fehlende zumutbare Möglichkeit der Passbeschaffung Rechtsanwältin Eva Steffen

15 Leistungskürzung, § 1 a Abs. 2 AsylbLG 24 10.2015 neu
Rechtsfolge: Leistungskürzung bis zur Ausreise oder Abschiebung: Grundleistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums in Form von Sachleistungen für Ernährung, Unterkunft und Heizung sowie Körper – und Gesundheitspflege. Kleidung sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts werden nur gewährt, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen. Keine Leistungen für das soziokulturelle Existenzminimum (143 €): Kürzung insgesamt auf rund 49 % der Grundleistungen Auch nach Aufenthaltsdauer von mehr als 15 Monaten keine Leistungen nach § 2 AsylbLG Keine Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets Keine Leistungen nach § 6 AsylbLG Eingeschränkte Krankenhilfe, § 4 AsylbLG Beachte: Familienangehörigen sind nicht automatisch einbezogen Rechtsanwältin Eva Steffen

16 Rechtsanwältin Eva Steffen
Fallbeispiele Frau B aus Serbien reist mit ihren 5 minderjährigen Kindern ohne Pass nach Deutschland und beantragt Leistungen. Sie macht geltend, im Herkunftsland keine Sozialhilfe für sich und die Kindern erhalten zu haben. Sie sei in Serbien nicht registriert, ihre Staatsangehörigkeit sei ungeklärt. Das Ausländeramt hat sie unter Hinweis auf die unerlaubte Einreise zur Ausreise bis zum aufgefordert. Das Sozialamt wendet ab statt § 1 a Abs. 1 AsylbLG nun § 1 a Abs. 2 AsylbLG an und gewährt ihr und den Kindern nur noch abgesenkte Grundleistungen und keinen Barbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse mehr. Zu Recht? Rechtsanwältin Eva Steffen

17 Leistungskürzung, § 1 a Abs. 3 AsylbLG 24 10.2015 neu
Absatz 2 gilt entsprechend für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5, bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Für sie endet der Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6 mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag. Für Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 6, soweit es sich um Familienangehörige der in Satz 1 genannten Personen handelt, gilt Abs. 1 entsprechend. Rechtsanwältin Eva Steffen

18 Leistungskürzung, § 1 a Abs. 3 AsylbLG 24 10.2015 neu
Anwendungsbereich. Vollziehbar Ausreisepflichtige und Geduldete bei denen aus von ihnen selbst zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können. Automatische Leistungskürzung mit dem auf die Vollziehbarkeit einer Abschiebungsandrohung oder Vollziehbarkeit einer Abschiebungsanordnung folgenden Tag. Familienangehörige werden einbezogen. Rechtsanwältin Eva Steffen

19 Leistungskürzung, § 1 a Abs. 3 AsylbLG 24 10.2015 neu
Zu vertreten sind z.B.: Falsche Angaben, Täuschung über Identität oder Staatsangehörigkeit, sofern kausal Zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses werden nicht erfüllt. Beachte: Erforderliche Mitwirkungshandlungen müssen mit deutschem Recht vereinbar sein: Abgabe einer Freiwilligkeitserklärung gegen den tatsächlichen Willen verstößt gegen Persönlichkeitsrecht, Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG: BSG, U. v , B 7 AY 7/12 R und: Verlangt werden kann nur, wozu man gesetzlich verpflichtet ist (Mitwirkunsgverstöße z.B. gegen § 48, 49, 81 Abs. 4 AufentG) Der Betreffende muss zur konkreten und bestimmten Mitwirkung unter Belehrung über die Folgen der Mitwirkungsverletzung aufgefordert worden sein, § 82 Abs. 3 AufenthG Die Pflichtverletzung muss kausal für die Unmöglichkeit der Ausreise sein Unverhältnismäßigkeit/Unzumutbarkeit/Vorwerfbarkeit Rechtsanwältin Eva Steffen

20 Leistungskürzung, § 1 a Abs. 3 AsylbLG 24 10.2015 neu
Nicht zu vertreten sind: schwere Krankheiten Reiseunfähigkeit PTBS Suizidgefahr weit fortgeschrittene Schwangerschaft bevorstehende Geburt eines Kindes, das bei Geburt deutsch/verbleibeberechtigt ist Schutz von Ehe und Familie, Art. 6 GG, praktiziertes Umgangsrecht (§ 1684 BGB auch des Kindes, ) UN-Kinderrechtskonvention Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, Art. 8 EMRK (faktischer Inländer) Passlosigkeit fehlende Verkehrsverbindung Rechtsanwältin Eva Steffen

21 Rechtsanwältin Eva Steffen
Fallbeispiele Das Ausländeramt hat Frau B und den Kindern inzwischen eine Duldung erteilt. Frau B begibt sich nach einem Suizidversuch in psychotherapeutische Behandlung und beantragt die Übernahme der Kosten. Das Sozialamt gewährt weiterhin nur gekürzte Leistungen für sie und die Kinder und lehnt die Übernahme der Kosten ab. Zu Recht? Rechtsanwältin Eva Steffen

22 Leistungskürzung, § 1 a Abs. 4 AsylbLG 24 10.2015 neu
Voraussetzungen, § 1 a Abs. 4 AsylbLG neu Leistungsberechtigte nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 (Gestattete und vollziehbar Ausreisepflichtige), für die abweichend von der Regelzuständigkeit nach Dublin ein anderer Mitgliedstaat oder am Verteilmechanismus teilnehmender Drittstaat nach einer Verteilung durch die EU zuständig ist Gleiche Rechtsfolge wie nach Abs. 2 (also unter Einbeziehung der Familienangehörigen) Rechtsanwältin Eva Steffen

23 Neu: § 14 Dauer der Anspruchseinschränkung
(1) Die Anspruchseinschränkungen nach diesem Gesetz sind auf sechs Monate zu befristen. (2) Im Anschluss ist die Anspruchseinschränkung bei fortbestehender Pflichtverletzung fortzusetzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen der Anspruchseinschränkung weiterhin erfüllt werden. Rechtsanwältin Eva Steffen

24 Verfassungsrechtliche Bedenken
Auch eine kurze Aufenthaltsdauer oder Aufenthaltsperspektive rechtfertigt keine Beschränkung auf das physische Existenzminimum; das Existenzminimum ist stets und vollumfänglich sicherzustellen. Ausländische Staatsangehörige verlieren ihren Geltungsanspruch als soziale Individuen nicht dadurch, dass sie ihr Heimatland verlassen und sich in der BRD nicht auf Dauer aufhalten (U. BVerfG , Rn. 120) Der verfassungsrechtliche Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist ein einheitliches das physische und soziokulturelle Existenzminimum umfassendes Grundrecht. Der Gesetzgebers hat seinen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Bemessung der Leistungen dem Bedarf nach in § 3 AsylbLG ausgeübt. Diese Bedarf ändert sich nicht durch fehlende Rückkehrbereitschaft. Leistungen für die soziale Teilhabe sind zwingend in bar zu erbringen (hatte der Gesetzgeber ursprünglich unter Hinweis auf Urt. BVerfG selbst anerkannt: (BT-Drs. 18/2592); Menschenrecht auf Teilhabe am kulturellen Leben: Art. 15 Abs. 1 a UN-Sozialrechtspakt Verweis auf Sachleistungen für den Bedarf zur Deckung des physischen Existenzminimums nur denkbar soweit diese bedarfsdeckend sind und verhältnismäßig sind (Aufenthaltsdauer) Rechtsanwältin Eva Steffen

25 Verfassungsrechtliche Bedenken
Leistungsrecht ist kein Ordnungsrecht: Pflicht- oder gar sozialwidriges Verhalten ohne Bezug zum Bedarf/Bedürftigkeit kann nicht mit dem Vorenthalten von das Existenzminimum sichernden Leistungen sanktioniert werden. Vorangegangenes Tun lässt den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz auch dann unberührt, wenn der Betreffende sich durch eigenes zielgerichtetes Verhalten in eine Konfliktsituation gebracht hat, LSG NRW B. v L 20 AY 153/12 B ER Während der Wohnverpflichtung für die EAE besteht ein Arbeitsverbot; Fehlende Selbsthilfemöglichkeit zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit Verweis auf Rückkehrmöglichkeit (Selbsthilfe) ändert nichts an aktueller Hilfebedürftigkeit (Keine bereiten Mittel) insbesondere bei Passlosigkeit Anspruch auf Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets: Verstoß gegen Art. 22, 28 KRK Ausschluss von Leistungen nach § 6 AsylbLG ist nicht zu rechtfertigen: Es bedarf einer Anspruchsgrundlage für Hilfeleistungen zur Deckung eines besonderen Bedarfs: BVerfG, U , BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) (Individuelle Anspruchsberechtigung; siehe auch Hinweis des BSG Terminbericht zu einem Vergleich B 7 AY 1/14 R: Kürzung darf nicht auf Fehlverhalten der Eltern gestützt werden) Rechtsanwältin Eva Steffen

26 Aktuelle Rechtsprechung
Leistungskürzung § 1 a AsylbLG unzulässig LSG Bayern, B. v L 8 AY 4/12 B ER LSG BE-BB, B. v L 15 AY 2/13 B ER und v L 15 AY 23/13 B ER LSG NRW B. v L 20 AY 153/12 B ER: Der Umstand, dass der Ausländer sich nicht ausländerrechtskonform verhalten hat, kann kein Unterschreiten des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums rechtfertigen. Pflicht- oder gar sozialwidriges Verhalten kann nicht mit dem Vorenthalten von das Existenzminimum sichernden Leistungen sanktioniert werden. Vorangegangenes Tun lässt den verfassungsrechtlichen Anspruch auf Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz vielmehr unberührt, auch wenn der Betreffende sich durch eigenes zielgerichtetes Verhalten in eine Konfliktsituation gebracht hat LSG RP B. v L 3 AY 2/13 BE R LSG Hessen, B. v – L 4 AY 17/13 B ER: Leistungskürzungen grds. verfassungsrechtlich zulässig, aber ohne zeitliche Beschränkung unverhältnismäßig: Zeitraum von 4 Jahren als absolute zeitliche Grenze in entsprechender Anwendung des § 2 AsylbLG Rechtsanwältin Eva Steffen

27 Aktuelle Rechtsprechung zu § 1 a AsylbLG
Kürzung zulässig LSG Thür., B.v – L 8 AY 1801/12 B ER LSG NSB, B.v – L 8 AY 59/12 B ER LSG Sachsen-Anhalt, B. v L 8 AY 5/13 B ER LSG Hamburg, B. v L 4 AY 5/13 B ER LSG BB, B. v L 23 AY 10/13 B ER LSG Sachsen-Anhalt, B. v – L 8 AY 15/13 B ER Eine prozentuale Anspruchseinschränkung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, soweit die im Ergebnis bewilligten Leistungen den (aus den einzelnen Bedarfen zu errechnenden) unabweisbaren Bedarf im Einzelfall nicht unterschreiten Rechtsanwältin Eva Steffen

28 Rechtsanwältin Eva Steffen
Pause Rechtsanwältin Eva Steffen

29 Grundleistungen, § 3 AsylbLG
Stand Sachleistungen für physisches Existenzminimum (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts) bei Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen iSv § 44 AsylVfG (3 Monate) Zusätzlich monatlicher Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens Vorrangige Geldleistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen Neue Änderungen zum Sachleistungen bei Unterbringung in Aufnahmeeinrichtungen iSv § 44 AsylG (jetzt 6 Monate/und länger für Staatsangehörige aus sicheren Herkunftsstaaten, die einen Asylantrag gestellt haben ) Notwendiger persönlicher Bedarf soll als Sachleistung gewährt werden sofern mit vertretbarem Verwaltungsaufwand möglich, alternativ in Form von Wertgutscheinen, vergleichbaren unbaren Abrechnungen oder Geldleistungen Vorrangige Geldleistungen zur Deckung des physischen Existenzminimums bei Unterbringung außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen Rechtsanwältin Eva Steffen

30 Grundleistungen, § 3 AsylbLG
Stand Aber : Anstelle von Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Dieses Ermessen ist auszuüben! (z.B. örtliche Begebenheiten, persönliche Verhältnisse des Betroffenen, Versorgungsengpässe) Der Bedarf für Unterkunft und Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Leistungen für BuT entsprechend §§ 34, 34 a und 34 b SGB XII Neue Änderungen zum Aber : Anstelle von Geldleistungen können, soweit es nach den Umständen erforderlich ist, zur Deckung des notwendigen Bedarfs Leistungen in Form von unbaren Abrechnungen, von Wertgutscheinen oder von Sachleistungen gewährt werden. Dieses Ermessen ist auszuüben! (z.B. örtliche Begebenheiten, persönliche Verhältnisse des Betroffenen, Versorgungsengpässe) Der Bedarf für Unterkunft und Heizung und Hausrat wird gesondert als Geld- oder Sachleistung erbracht. Der notwendige persönliche Bedarf außerhalb von Aufnahmeeinrichtungen ist als Geldleistung zu erbringen. Ausnahme: In Gemeinschaftsunterkünften kann der notwendige persönliche Bedarf soweit wie möglich als Sachleistungen erbracht werden Leistungen für BuT entsprechend §§ 34, 34 a und 34 b SGB XII Rechtsanwältin Eva Steffen

31 Sichere Herkunftsstaaten, § 29 a AsylG
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Albanien Bosnien und Herzegowina Ghana Kosovo Mazedonien Montenegro Senegal Serbien gemäß (Anlage II zum AsylG) Der Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht Rechtsanwältin Eva Steffen

32 Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung, § 47 AsylG
Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu sechs Monaten, in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. (1a) Abweichend von Absatz 1 sind Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 29a) verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags nach § 29a als offensichtlich unbegründet oder nach § 27a als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Die §§ 48 bis 50 bleiben unberührt. (2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen, auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat. Rechtsanwältin Eva Steffen

33 Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung, § 48 AsylG
Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf von sechs Monaten, wenn der Ausländer 1.verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen, 2.als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde oder 3.nach der Antragstellung durch Eheschließung im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz erfüllt. Rechtsanwältin Eva Steffen

34 Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung, § 49 AsylG
Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandrohung vollziehbar und die Abschiebung kurzfristig nicht möglich ist oder wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt werden soll, § 49 Abs. 1 AsylG. Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen zwingenden Gründen beendet werden, § 49 Abs. 2 AsylG Rechtsanwältin Eva Steffen

35 Wohnverpflichtung in einer Aufnahmeeinrichtung, § 50 AsylG
Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeeinrichtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu verteilen, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbehörde mitteilt, dass nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden kann, dass der Asylantrag unzulässig, unbeachtlich oder offensichtlich unbegründet ist und ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes in der Person des Ausländers oder eines seiner Familienangehörigen im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 vorliegen, oder das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet hat, § 50 AsylG Rechtsanwältin Eva Steffen

36 Rechtsanwältin Eva Steffen
Fallbeispiele Frau S. aus Ghana stellt einen Asylantrag, wohnt in einer EAE und erhält dort lediglich Sachleistungen und einen Barbetrag in Höhe von 100 € unter Verweis auf die Möglichkeit, kostenfreie soziokulturelle Angebote der EAE und des Arbeitskreises Asyl zu nutzen. Ihr Asylantrag wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Sie legt Rechtsmittel ein und macht geltend, dass sie Opfer von Gewalt geworden ist. Nach 5 Monaten ist immer noch nicht entschieden. Sie kann durch Atteste belegen, dass sie schwer traumatisiert ist. Nach 7 Monaten ordnet das VG die aufschiebende Wirkung der Klage an. Sie wird der Gemeine B zugewiesen, erhält dort Lebensmittelgutscheine und Sachleistungen für Kleidung, Strom und weiterhin nur die o.g. Barleistungen in Höhe von 100 €. Rechtsanwältin Eva Steffen

37 Rechtsanwältin Eva Steffen
Grundleistungen 2015 Regelbedarfsstufen Bis Februar fortgeschrieben nach der Übergangsregelung! (Neuregelung ab März 2015) Physisches Existenz-minimum bis Februar 2015 Soziokulturelles Existenz-minimum Bis Febr. 2015 Grundleistungen insgesamt Bis Februar 2015 (nach SGBXII/II) Physisches Existenz-minimum ab März 2015 ab März 2015 Grund-leistungen insgesamt Ab März 2015 Differenz zu Jan und Febr15 (zum SGB II/ SGB XII) RBS 1: Alleinstehende oder Alleinerziehende (Alleinstehende) 227 € 143 € 370 € 216 € 359 € (399 €) 11 € (40 €) RBS 2:Erw., die als EP/P/n.e. LG einen gem. Haushalt führen (dito) 204 € 129 € 333 € 194 € 323 € (360 €) 10 € (37 €) RBS 3: HA Erw, die keinen eig. Haushalt und nicht als EP/P./n.e.LG gem. Haushalt führen (siehe: BSG, U.v ) weitere Erw. ohne eig. Haushalt 181 € 114 € 295 € 174 € 113 € 287 € (320 €) 8 € (33 €) RS 4: Jahre 201 € 85 € 286 € 198 € 283 € (302 €) 3 € (19 €) RS 5: 7-14 Jahre 160 € 92 € 252 € 157 € 249 € (267 €) (18 €) RS 6: 0-6 Jahre 136 € 84 € 220 € 133 € 217 € (234 €) (17 €) Rechtsanwältin Eva Steffen

38 Grundleistungsbeträge § 3 AsylbLG bis 2014/ab März 2015
Monatliche Leistungen bis Dez. 2014 Grundleistungen insgesamt bis Dez. 2014 (nach SGBXII/II) Grundleistungen insgesamt Januar bis Februar 2015 (nach SGBXII/II) fortgeschrieben mit RBS ab März 2015 Neuregelung RBS 1: 362,- (391,-) 370 € (399 €) 359 € RBS 2: 326,- (353,-) 333 € (360 €) 323 € RBS 3: 290,- (313,-) 295 € (320 €) 287 € RBS 4: 280,- (296,-) 286 € (302 €) 283 € RBS 5: 247,- (261,-) 252 € (267 €) 249 € RBS 6: 215,- (229,-) 220 € (234 €) 217 € Rechtsanwältin Eva Steffen

39 Rechtsanwältin Eva Steffen
Inhalte der Abteilungen 01-06: Physisches Existenzminimum/07-12: soziokulturelles Existenzminimum 01 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 03 Bekleidung und Schuhe 04 Wohnen, Energie und Wohninstandhaltung mit Strom Strom und Wohninstandhaltung und Schönheitsreparaturen 05 Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -Gegenstände Verbrauchsausgaben für Haushaltsführung 06 Gesundheitspflege Pharmazeutische und medizinische Erzeugnisse mit und ohne Rezept, therapeutische Mittel und Geräte und Praxisgebühren 07 Verkehr Zubehör, Einzel und Ersatzteile für Fahrräder, Wartung und Reparatur, Verkehrsdienstleitungen 08 Nachrichtenübermittlung Kauf und Kommunikationsdienstleistungen von Telefon, Fax, Handy, AB, Post- und Kurierdienste, Internet und Onlinedienste 09 Freizeit, Unterhaltung und Kultur Rundfunk-/Fernseh-/Datenverarbeitung/Bild/Daten- und Tonträger und deren Reparatur, Gebrauchsgüter und Ausrüstung für Kultur, Sport, Camping,. Erholung, Sportartikel, Spielwaren und Hobbys, Besuch von Freizeit und Kulturveranstaltungen-einrichtungen, Ausleihgebühren, Zeitungen und Zeitschriften, Bücher und Broschüren, Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für Bildung, Unterhaltung und Freizeit, Außerschulischer Unterricht und Hobbykurse 10 Bildungswesen Gebühren für Kurse 11 Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen Speisen und Getränke in Restaurant, Cafes, Imbissständen und Kantinen 12 Andere Waren und Dienstleistungen Friseur, Dienstleistungen und Verbrauchsgüter für Körperpflege, Elektrische Geräte, Haarpflege, Rasiermittel, Toilettenpapier, Personalausweis, Mitgliedsbeiträge für Organisationen Rechtsanwältin Eva Steffen

40 Aufteilung des Regelbedarfs, 2015 und 2016
Abtei-lung Gegenstand der Nachweisung Regelbedarfs- relevante Verbrauchs- ausgaben 2015 (Quelle Böcker, tacheles-sozialhilfe.de) relevante Verbrauchs- ausgaben 2016 01 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 141,67 € 143,45 € 03 Bekleidung und Schuhe 33,52 € 33,94 € 04 Wohnungsmiete, Wasser, Strom, Gas u.a. Brennstoffe 30,35 € 33,77 € 05 Einrichtungsgegenstände für den Haushalt 30,24 € 30,62 € 06 Gesundheitspflege 17,14 € 17,35 € 07 Verkehr 25,12 € 25,43 € 08 Nachrichtenübermittlung 35,24 € 35,68 € 09 Freizeit, Unterhaltung und Kultur 44,05 € 44,60 € 10 Bildungswesen 1,53 € 1,55 € 11 Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen 7,90 € 8,00 € 12 Andere Waren und Dienstleistungen 29,23 € 29,60 04 Anteil Strom 31,01 € 31,40 MB WW Mehrbedarf Warmwasser 9,18 € 9,29 € Rechtsanwältin Eva Steffen

41 Kürzungen des Regelbedarfs nach § 3 in 2015
Zusammensetzung der Kürzungen in der RBS 1: Bedarf Hausrat, Abt ,25 € Dieser Bedarf wird gesondert erbracht und bleibt daher vollständig außer Betracht (Beachte: In der Abteilung 5 enthalten sind auch Gebrauchs- und Verbrauchsgüter für den Haushalt (BT-Drs. 17/3404, S. 56) Bedarf Gesundheitspflege, Abt. 6 10,06 € Lfd Nr. 37,39,41, 42: Rezeptgebühren und Eigenanteile; Therapeutische Mittel u. Geräte; Praxisgebühr Bedarf Abt. 12 Anschaffung Personalausweis 0,21 € Anmerkung: Sofern aufgrund von Mitwirkungspflichten die Beschaffung ausländischer Dokumente erforderlich ist und die Kostentragung vom Leistungsberechtigten nicht erwartet werden kann, sind diese Kosten nach § 6 AsylbLG zu übernehmen. Dies gilt auch für andere im Einzelfall besondere Bedarfe (Begründung Referentenentwurf Stand , S. 21) Rechtsanwältin Eva Steffen

42 Anteile für Haushaltsenergie Quelle, tacheles-sozialhilfe.de
Regelbedarfsstufen 2015 2016 RBS 1 31,01 € 31,40 € RBS 2 27,98 € 28,29 € RBS 3 24,87 € 25,18 € RBS 4 14,60 € 14,79 € RBS 5 11,29 € 11,42 € RBS 6 5,89 € 5,97 € Rechtsanwältin Eva Steffen

43 Grundleistungsbeträge § 3 AsylbLG 2016
Monatliche Leistungen bis Dez. 2014 Physisches Existenzminimum Soziokulturelles Existenzminimum Grundleistungen gesamt (nach SGBXII/II) (Alleinstehende) RBS 1: 219.- 145,- 364,- (404,-) (2 Erw. als Partner mit gem. Haushalt) RBS 2: 196,- 131,- 327- (364,-) (weitere Erw. o. eig. Haushalt) RSB 3: 176,- 114,- 290,- (324,-) (15 bis 18 Jahre RBS 4: 200,- 86,- 286,- (306,-) 7 bis 14 Jahre) RBS 5: 159,- 93,- 252,- (270,-) (Bis 6 Jahre) RBS 6: 135,- 85,- 220,- (237,-) Rechtsanwältin Eva Steffen

44 Aktuelle Rechtsprechung zu Sachleistungen
BSG, Urt. v B 7 AY 6/11 R : Geldleistungen statt Sachleistung bei langem Aufenthalt (seit 1993) als die einzig denkbare Leistungsart LSG NSB, B. v L 8 AY 25/13 B ER: Rangverhältnis ist unklar; Im Hauptsacheverfahren sind die Ermessensgründe zu überprüfen LSG NSB B. v L 8 AY 90/13 B: Rangverhältnis und lange Aufenthaltsdauer SG Oldenburg, PKH-Beschluss v : Ob ein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG ausschließlich in Bargeld besteht, ist eine bislang ungeklärte und schwierige Rechtsfrage SG Hildesheim, B. v S 42 AY 178/12ER - Fraglich, ob Bedarf vollständig gedeckt, Ausgestaltung des Gutscheinsystem darf nicht zu diskriminierenden Szenen führt; Migrationspolitische Erwägungen rechtfertigen die Vergabe von Gutscheinen allein nicht. Rechtsanwältin Eva Steffen

45 Leistungshöhe und Bedarfsstufen im AsylbLG
Die Leistungshöhe und die Bedarfsstufen in § 3 AsylbLG richten sich bis Febr nach der fortgeschriebenen Übergangsregelung und den RBS des RBEG analog, ab März nach AsylbLG n.F. Besonderheit: Mischregelsatz : Erhält ein Partner Leistungen nach § 2 in RBS 2, der andere nach § 3 AsylbLG ergibt sich eine Differenz der Leistungen in der BG, da aufgrund der abweichenden Bemessung der Regelbedarfe ein Fehlbetrag entsteht: In Berlin: siehe Rundschreiben Soz Nr. 03/2015: Es ist kein Mischregelsatz zu bilden Achtung! Haushaltsangehörige Erwachsene: RBS 1 und nicht RBS 3 jedenfalls bis März 2015 Im Grundsatz ist davon auszugehen, dass erwachsenen Personen, die einen Haushalt gemeinsam führen, ohne Partner (Ehegatte, Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder Partner einer entsprechenden eheähnlichen bzw lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft) zu sein, seit jeweils der Regelbedarf der Regelbedarfsstufe 1 zusteht. Für die Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist nicht entscheidend, dass allein ein eigener Haushalt geführt wird, sondern es genügt ein gemeinsamer mit einer anderen Person zusammen, die nicht der Partner ist. In § 39 Satz 1 1. Halbsatz SGB XII wird vermutet, dass Personen bei Zusammenleben gemeinsam einen Haushalt führen. Nur wenn keinerlei eigenständige oder eine nur gänzlich unwesentliche Beteiligung vorläge, würde kein Haushalt geführt. Hierfür trüge jedoch der Sozialhilfeträger die Beweislast (BSG, Urt. v B 8 SO 14/13 R). Rechtsanwältin Eva Steffen

46 Rechtsanwältin Eva Steffen
Pause Rechtsanwältin Eva Steffen

47 Rechtsanwältin Eva Steffen
§ 4 Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt Neuregelungen zum Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. Hinweis: Referentenentwurf des BMI: Gesetzes zur Umsetzung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, Stand : § 4 und § 5 AsylbLG soll geändert werden. Rechtsanwältin Eva Steffen

48 Rechtsanwältin Eva Steffen
Änderung des § 264 Abs. 1 SGB V Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung Neuregelungen zum Die Krankenkasse ist zur Übernahme der Krankenbehandlung nach Satz 1 für Empfänger von Gesundheitsleistungen nach den §§ 4 und 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes verpflichtet, wenn sie durch die Landesregierung oder die von der Landesregierung beauftragte oberste Landesbehörde dazu aufgefordert wird und mit ihr eine entsprechende Vereinbarung mindestens auf Ebene der Landkreise oder kreisfreien Städte geschlossen wird… Hamburg und Bremen haben einen Vertrag mit der AOK gem. § 264 Abs. 1 SGB V über die Ausgabe von Gesundheitskarten nach §§ 4 und 6 AsylbLG, ähnlich NRW. Rechtsanwältin Eva Steffen

49 Aktuelle Rechtsprechung Gesundheitsversorgung
LSG NRW, B – L 20 AY 73/14 B ER Kein Anordnungsgrund für Zahnersatz; Verweis auf Möglichkeit, die Nahrung zu pürieren LSG NSB, B. v – L 8 AY 38/13 B – PKH-Beschluss Regelungen zur ärztlichen Versorgung sind unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG v zu interpretieren. Bei der Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe „erforderlich“ in § 4 Abs. 1 AsylbLG und „unerlässlich“ sowie „geboten“ werden die Ausführungen des BVerfG zu beachten sein LSG BB, B. v – L 15 AY 5/13 B ER: Anspruch auf Psychotherapie BSG, Urt. v B 7 AY 1/11 R: Kein Anspruch auf Pflegegeld siehe zu Gesundheitsleistungen: Eichenhofer, „Gesundheitsleistungen für Flüchtlinge“, ZAR 2013, 169 Rechtsanwältin Eva Steffen

50 § 6 a und b AsylbLG Neuregelungen zum 01.03.2015
§ 6 a AsylbLG: Erstattung von Aufwendungen anderer Nothelferregelung entsprechend dem Wortlaut des § 25 SGB XII § 6 b AsylbLG: Einsetzen der Leistungen Zeitpunkt des Einsetzens der Hilfe nach § 3, 4 und 6: Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit entsprechend § 18 SGB XII Rechtsanwältin Eva Steffen

51 § 7 Einkommen und Vermögen Neuregelungen zum 01.03.2015
(1) Einkommen und Vermögen sind grds. vor Eintritt der Leistungen aufzubrauchen (2) Ausnahmen: Leistungen nach diesem Gesetz Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz Renten und Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz Schmerzensgeld nach § 253 BGB Aufwandsentschädigungen nach § 5 AsylbLG Rechtsanwältin Eva Steffen

52 § 7 Einkommen und Vermögen Neuregelungen zum 01.03.2015
(3) Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 25 % max. 50 % der maßgeblichen Bedarfsstufe (vorher 60 %) Ferner sind abzusetzen: Steuern Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung Versicherungsbeiträge soweit sie gesetzlich vorgeschrieben sind Die mit der Erzielung des Einkommens notwendigen Ausgaben, wie z.B. Fahrtkosten (5) Vermögensfreibetrag iHv 200 € vom vorhandenen Vermögen für den Leistungsberechtigten und jeden seiner im Haushalt lebenden Familienangehörigen sowie Vermögensgegenstände, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind Rechtsanwältin Eva Steffen

53 § 9 Verhältnis zu anderen Vorschriften Neuregelungen zum 01.03.2015
(3) anzuwenden sind: §§ 60 bis 67 SGB I: Mitwirkungspflichten §§ 44 bis 50 SGB X: Rücknahme, Widerruf, Erstattung sowie Beschränkung der Nachzahlung von Sozialleistungen auf 1 Jahr Rechtsanwältin Eva Steffen

54 § 11 Ergänzende Bestimmungen, Neuregelungen zum 24.10.2015
(2) Alte Fassung: Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten. (2) Leistungsberechtigten darf in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, von der für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständigen Behörde regelmäßig nur eine Reisebeihilfe zur Deckung des unabweisbaren Bedarfs für die Reise zu ihrem rechtmäßigen Aufenthaltsort gewährt werden. Die Leistungen können als Sach- oder Geldleistung erbracht werden Rechtsanwältin Eva Steffen

55 Unveränderte Vorschriften
§ 5 Arbeitsgelegenheiten (evtl. Änderung durch Referentenentwurf des BMI vom ) § 6 Sonstige Leistungen § 7 a Sicherheitsleistungen § 7 b Erstattung § 8 Leistungen bei Verpflichtung Dritter sowie Regelungen in § 8 a, 10, 10 a, 10 b, 12,13 Rechtsanwältin Eva Steffen

56 Öffnung der Integrationskurse
§ 421 SGB III: Kostenübernahme durch die BA für Personen mit Aufenthaltsgestattung und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, an Maßnahmen zur Erlangung erster Kenntnisse der deutschen Sprache fördern, wenn dies zu ihrer Eingliederung notwendig ist und der Maßnahmeeintritt bis zum 31. Dezember 2015 erfolgt. Dies gilt auch für Ausländerinnen und Ausländer nach Satz 1, die auf Grund des § 61 des Asylgesetzes eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben dürfen. Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist. § 44 Abs. 4 AufenthG: Ermöglichung der Teilnahme an Integrationskursen Ausländer, die 1. eine Aufenthaltsgestattung besitzen und bei denen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist, 2. eine Duldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 besitzen oder 3. eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 besitzen. Bei einem Asylbewerber, der aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes stammt, wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist. Rechtsanwältin Eva Steffen

57 Aktuelle Entscheidungen des BSG zum AsylbLG
B 7 AY 1/14 R: Vergleich: Minderjährige Kinder müssen sich im Rahmen des § 1a Nr. 2 AsylbLG das Verhalten ihrer sorgeberechtigten Eltern nicht zurechnen lassen, Terminbericht B 7 AY 3/13 R: Eine Strafhaft stellt keine für die Vorbezugszeit nach § 2 Abs. 1 a.F. AsylbLG bedeutsame Zäsur dar mit der Folge, dass bis zum Haftantritt bzw. bis zur Haftentlassung zurückgelegte Zeiten des Bezugs von Grundleistungen nicht als Vorbezugszeiten berücksichtigt werden können. Revision wurde seitens des Leistungsträgers zurückgenommen., Terminbericht B 7 AY 4/12 R: Kein Anspruch minderjährige Kinder mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG über die QRL nach dem SGB II, wenn deren Eltern SGB II beziehen, U. v Zur Erfüllung der früheren 48 Monats-Frist sind nicht nur Zeiten des Bezugs von Grundleistungen nach § 3 AsylbLG zu berücksichtigen, U. v B 14 AS 17/14 R: Leistungen nach dem AsylbLG sind nicht als Einkommen im Rahmen des SGB 2 zu berücksichtigen, U. v B 7 AY 1/11 R: Kein Anspruch auf Geldleistungen zur Pflege. Als sonstige Leistung zur Sicherung der Gesundheit kommen Geldleistungen für Pflege anstelle der vorgesehenen Sachleistungen nur in Betracht, wenn Dritten gegenüber wegen der erbrachten Pflegeleistungen finanzielle Verpflichtungen bestehen, U.v Rechtsanwältin Eva Steffen

58 Rechtsanwältin Eva Steffen
Geschafft Rechtsanwältin Eva Steffen


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