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§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz

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Präsentation zum Thema: "§ 8 Behinderteneinstellungsgesetz"—  Präsentation transkript:

1 § 8 Behinderteneinstellungsgesetz
DER BESONDERE KÜNDIGUNGSSCHUTZ § 8 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) Bundesbehinderteneinstellungsgesetz § 10a Abs.1 lit j

2 WER genießt den besonderen KÜ-Schutz?
3 Vorraussetzungen: DienstnehmerIn, der/die begünstigte/r Behinderte/r ist Vorliegen eines unbefristeten Dienstverhältnisses Kündigung seitens des Dienstgebers/der Dienstgeberin

3 Der besondere Kündigunsschutz
KEIN KÜNDIGUNGSSCHUTZ besteht innerhalb der ersten 6 Monate nach Beginn des Dienstverhältnisses Begünstigte/r Ausspruch der Ausspruch der Behinderte/r Kündigung Kündigung Beginn des DV Kündigung ist Kündigung ist RECHTSWIRKSAM RECHTSUNWIRKSAM 6 Monate

4 Der besondere Kündigungsschutz
Ausnahmen von dieser „6 Monate-Regelung“ 1.Feststellung der Begünstigteneigenschaft des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin innerhalb der ersten 6 Monate infolge eines Arbeitsunfalls

5 Der besondere Kündigungsschutz
Ausnahmen von dieser „6 Monate-Regelung“ 2. Der/die bereits zu Beginn des Dienstverhältnisses begünstigte behinderte DienstnehmerIn erfährt einen Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns

6 Der besondere Kündigungsschutz
Ausnahmen: von dieser „6 Monate-Regelung“ 3. Feststellung der Begünstigteneigenschaft des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin innerhalb der ersten 6 Monate

7 Der besondere Kündigungsschutz von der „6 Monate-Regelung“
AUSNAHMEN von der „6 Monate-Regelung“ begünstige/r 2. Arbeitsplatzwechsel KÜ-Ausspruch Behinderte/r innerhalb eines Konzerns Beginn d. DV RECHTSUNWIRKSAM 6 Monate

8 Der besondere Kündigungsschutz Von der „6 Monate-Regelung“
AUSNAHMEN Von der „6 Monate-Regelung“ Beginn des DV Feststellung der Begünstigten KÜ-Ausspruch > eigenschaft infolge eines RECHTSUNWIRKSAM, Arbeitsunfalles wenn der DN rück- 3. Antrag auf Feststellung der wirkend beg. Behinderte/r Begünstigteneigenschaft geworden ist 6 Monate

9 Der besondere Kündigungsschutz
Keine Anwendung findet § 8 BEinstG bei folgenden Personen: Betriebsrat/rätin; PersonalvertreterIn; Jugendvertrauensrat/rätin; Behindertenvertrauensperson etc. ... Dieser Personenkreis genießt einen besonderen KÜ- Schutz nach anderen gesetzlichen Vorschriften ( §§ 120, 121 ArbVG, §§ 223, 224 Landarbeitergesetz, § 27 Bundes-Personalvertretergesetz)

10 Das Kündigungsverfahren
schriftlicher Antrag des Dienstgebers/der Dienst- geberin auf Zustimmung bzw. nachträgliche Zu- stimmung zur Kündigung des Dienstnehmers/ der Dienstnehmerin einzubringen beim Behindertenausschuss, eingerichtet beim Bundessozialamt Einleitung des Ermittlungsverfahrens

11 Das Kündigungsverfahren
Wegfall des Arbeitsunfähigkeit disziplinäres Tätigkeitsbereiches Fehlverhalten Kündigungsgründe

12 Das Kündigungsverfahren
bei Wegfall des Tätigkeitsbereiches oder Arbeitsunfähigkeit des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin  Vorgespräch durch den berufskundlichen Sachverständigen vor Ort Betriebsschließung, Konkurs, Ausgleich  Verhandlung bei disziplinären Fehlverhalten  Verhandlung

13 Im Rahmen des Vorgespräches
oftmals bereits Ende des Verfahrens aufgrund einvernehmlicher Lösung des Dienstverhältnisses Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin unter Inanspruchnahme von Förderungsmaßnahmen (z.B.: Entgeltbehilfe) oder Zuweisung eines behindertenadäquaten Arbeitsplatzes

14 Aufgaben des/der medizinischen Sachverständigen
Feststellung der vorliegenden Gesundheits- schädigungen Erstellung eines sich daraus ergebenden Rest- leistungskalküls Abgabe einer Krankenstandsprognose aufgrund der festgestellten Gesundheitsschädigung

15 Aufgaben des/der berufskundlichen Sachverständigen
Erstellung eines berufskundlichen Gutachtens Durchforstung des Unternehmens betreffend allfälliger kalkülsadäquater Ersatzarbeitsplätze Bewertung der Einsatzfähigkeit des/der begünstigten Behinderten an allfälligen Ersatzarbeitsplätzen

16 VERHANDLUNG Ladung ergeht an: DienstgeberIn und DienstnehmerIn deren
VerterterInnen BR, BVP (soweit vorhanden) VertreterIn des Arbeitsmarktservice

17 VERHANDLUNG Ladung ergeht an: allfällige ZeugenInnen
berufskundliche/r Sachverständige/r (wenn nötig) ArbeitsmedizinerIn (wenn nötig)

18 VERHANDLUNG Protokollaufnahme Stellungnahme der/des DG und der/des DN
allfällige Zeugeneinvernahme Stellungnahme des BR, der BVP, des AMS Stellungnahme der Sachverständigen

19 VERHANDLUNG Behindertenausschuss: - Gremium aus 7 Personen
- Interessensabwägung zw. DG und DN - Entscheidung mittels einfacher Mehrheit stattgebender oder abweisender Bescheid Berufungsmöglichkeiten an die Berufungs- kommission

20 Behindertenausschuss
Kündigungsausspruch durch den/die DG bei stattgebenden u. rechtskräftigen Bescheid DV endet unter Einhaltung der gesetzlichen KÜ-Frist (mind. 4 Wochen) eine Einigung ist zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens möglich!

21 Entscheidungspraxis des Beh.-Ausschuss
realistische Sichtweise keine Nachsicht bei disziplinären Verfehlungen die meisten Entscheidungen werden einstimmig getroffen

22 Das Kündigungsverfahren
KÜ – Antrag KÜ – Gründe Wirtschaftliche gesundheitliche wirtschaftliche (Betriebsschließungen) Konkurs, Ausgleich); beharrliche Verletzung d. Dienstpflichten Vorgespräch durch den BKSV Erstellung eines med. u. berufskundl. Guchtachtens VERHANDLUNG Behindertenausschuss VERHANDLUNG Bescheid KÜ od. Fortsetzung des DV


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