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Arbeitsrechtliche Kommission (AK)

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Präsentation zum Thema: "Arbeitsrechtliche Kommission (AK)"—  Präsentation transkript:

1 Arbeitsrechtliche Kommission (AK)
Neue Ordnung ab Beschlossen durch die Delegiertenversammlung am 20. März 2007

2 Neue AK Ordnung Struktur der Kommission wird verändert
Es wird auf der Bundesebene eine Verhandlungs- und eine Beschlusskommission gebildet Beschlüsse werden künftig auf der Bundes- und der Regionalebene gefasst

3 Neue AK Ordnung Verhandlungskommission
besteht aus 6 DN und 6 DG Vertretern Sie erstellt Beschlussvorlagen für die Beschlusskommission mit ¾ Mehrheit

4 Neue AK-Ordnung Beschlusskommission
besteht aus 28 DN und 28 DG Vertretern Sie tagen in der Regel getrennt Ein Beschluss kommt zustande, wenn diese Gruppen dem Ergebnis der Verhandlungskommission jeweils mit ¾ Mehrheit zustimmen

5 Bundesebene beschließt die Grundstruktur der AVR Mantel, Tabelle, Eingruppierung, Altersversorgung, ... sowie Vorgaben für Bandbreiten, innerhalb derer die Regionalkommissionen Abweichungen beschließen können

6 Regionalebene beschließt die Entgelthöhe, wöchentliche Arbeitszeit, Urlaub innerhalb der durch die Bundeskommission vorgegebenen Bandbreiten und Abweichungen zur Beschäftigungssicherung

7 6 Regionalkommissionen
RK Nord (je 6 Mitglieder) Bistümer Hildesheim, Osnabrück und Offizialat Oldenburg RK Ost (je 12 Mitglieder) (Erz-)Bistümer Berlin, Dresden-Meißen, Erfurt, Görlitz, Hamburg und Magdeburg. RK NRW (je 10 Mitglieder) (Erz-)Bistümer Aachen, Essen, Köln, Münster (ohne Offizialat Oldenburg) und Paderborn

8 6 Regionalkommissionen
RK Mitte (je 10 Mitglieder) Bistümer Fulda, Limburg, Mainz, Speyer und Trier. RK Baden-Württemberg (je 6 Mitglieder) Erzbistum Freiburg und Rottenburg-Stuttgart RK Bayern (je 14 Mitglieder) (Erz-) Bistümer Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München-Freising, Passau, Regenburg und Würzburg.

9 Betriebsebene Nur die Mitglieder der Regionalkommission können begründete Anträge für einrichtungs-spezifische Regelung einbringen. Inhalte sind Regelungen, die in den Kompetenzbereich der Regionalkommission fallen Über den Antrag muss innerhalb von drei Monaten mit ¾ Mehrheit entschieden werden.

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11 Betriebsebene Wird der Antrag durch gemeinsame Aufforderung von Dienstgeber und (G)MAV eingebracht, so entscheidet die Kommission mit der absoluten Mehrheit (50%+1) Bei Nichtentscheidung oder nicht erreichter Mehrheit kann ein Vermittlungsverfahren in Gang gesetzt werden. Für die Beratung und Beschlussfassung können Gebühren erhoben werden

12 Ältestenrat Erreicht ein Antrag nicht die Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder, aber stimmen 50 % der Mitglieder zu, kann die Hälfte der Mitglieder den Ältestenrat anrufen. Zusammensetzung: stimmberechtigter Vorsitzender der BK, jeweils 2 Mitglieder der MA- und DG-Seite

13 Vermittlungsverfahren 1. Stufe
Kommt durch den Ältestenrat kein Beschluss zustande, kann die Hälfte der Mitglieder der Verhandlungskommission den Vermittlungs-ausschuss anrufen Scheitert das Vermittlungsverfahren, kann die Hälfte der Mitglieder der Verhandlungskom-mission mit der Begründung eines unab-weisbaren Regelungsbedürfnisses erneut den Vermittlungsausschuss anrufen.

14 Unabweisbares Regelungsbedürfnis
wenn eine Regelung erforderlich ist, um den Sendungsauftrag der Kirche oder den unmittelbaren Erhalt sowie die Funktions-fähigkeit der Einrichtung sicherzustellen oder um eine gravierende, dauerhafte Abweichung zur Rechts- und Tarifentwicklung zu verhindern Ein unabweisbares Regelungsbedürfnis liegt nicht vor, wenn eine Regelung lediglich wünschenswert ist.

15 Wahlordnung akmas In der Erzdiözese Freiburg benennt die MAV des DiCV bzw. die DiAG den Wahlvorstand Der Wahlvorstand erstellt das Wählerverzeichnis Wahlberechtigt sind alle MAV‘en, die auf dem Gebiet der Diözese liegen und AVR anwenden

16 Wahlordnung akmas Der Wahlvorstand versendet Wahlbenachrichtigungen an alle MAV‘en MAV‘en haben die Möglichkeit, gegen Eintragung bzw. Nichteintragung Einspruch einlegen Anschließend können Kandidaten benannt werden.

17 Wahlordnung akmas Im Oktober beruft der Wahlvorstand eine Wahlversammlung ein Die Kandidaten können sich auf der Versammlung vorstellen Im ersten Wahlgang wird das Mitglied für die Bundesebene gewählt Im zweiten Wahlgang wird das Mitglied/die Mitglieder für die Regionalebene gewählt

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