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Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Österreich

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Präsentation zum Thema: "Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Österreich"—  Präsentation transkript:

1 Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Österreich
Dr. Max Rubisch - BMSG

2 Diskriminierungsverbot 1997
Artikel 7 Abs. 1 B-VG: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nichtbehinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten“. Dr. Max Rubisch - BMSG

3 EU-Richtlinie 2000 Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen Religion, Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Ausrichtung Umsetzungsfrist Dezember 2003 Dr. Max Rubisch - BMSG

4 Regierungsprogramm 2003 „Erarbeitung eines Bundesbehinderten-gleichstellungsgesetzes unter Einbeziehung der Betroffenen sowie Vorlage eines Bündelgesetzes auf Grundlage der Ergebnisse einer Arbeitsgruppe aus 1999 im Verfassungsdienst über die Diskriminierung behinderter Menschen in den verschiedensten Gesetzesmaterien“ Dr. Max Rubisch - BMSG

5 Entschließung des Nationalrates vom 9. Juli 2003
„Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat – aufbauend auf den Ergebnissen einer Arbeitsgruppe ... – nach Vorliegen eines Vorschlages dieser Arbeitsgruppe möglichst bis Ende 2003 den Entwurf eines Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes zuzuleiten.“ Dr. Max Rubisch - BMSG

6 Gesetzliche Änderungen
Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (für alle Lebensbereiche außer der Arbeitswelt) Änderung des Behinderteneinstellungs-gesetzes (für die Arbeitswelt) Änderung des Bundesbehindertengesetzes (Behindertenanwalt) Änderung des Bundessozialamtsgesetzes (Schlichtungsverfahren) Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes (Anerkennung der Gebärdensprache) Dr. Max Rubisch - BMSG

7 Ziel des Bundes-Behinderten-gleichstellungsgesetzes
Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen beseitigen oder verhindern Gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft gewährleisten Selbstbestimmte Lebensführung ermöglichen Dr. Max Rubisch - BMSG

8 Geltungsbereich Verwaltung des Bundes (hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Bereich) Private Rechtsverhältnisse (einschließlich Anbahnung und Begründung) Güter und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen Jedenfalls: Verbrauchergeschäfte im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes Dr. Max Rubisch - BMSG

9 Personenkreis Menschen mit Behinderungen
Eltern, die ein behindertes Kind betreuen Sonstige Angehörige, die einen behinderten Menschen überwiegend betreuen Beteiligte: Zeuge/Zeugin oder Auskunftsperson im Verfahren, Unterstützer/in einer Beschwerde Dr. Max Rubisch - BMSG

10 Behinderung Auswirkung einer Funktionsbeeinträchtigung
Körperliche, geistige, psychische oder Sinnesfunktionen Voraussichtlich länger als 6 Monate Geeignet, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren Dr. Max Rubisch - BMSG

11 Unmittelbare Diskriminierung
Liegt vor, wenn eine Person aufgrund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person. Dr. Max Rubisch - BMSG

12 Mittelbare Diskriminierung
Menschen mit Behinderung können gegenüber anderen Menschen benachteiligt werden durch anscheinend neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche außer sie sind durch ein rechtmäßiges Ziel gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung des Zieles angemessen und erforderlich. Dr. Max Rubisch - BMSG

13 Belästigung Im Zusammenhang mit einer Behinderung
Unerwünschte, unangebrachte oder anstößige Verhaltensweise Verletzt die Würde der betroffenen Person Schafft ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld für die betroffene Person Dr. Max Rubisch - BMSG

14 Prüfung der Zumutbarkeit
Mittelbare Benachteiligung ist gerechtfertigt, wenn ihre Beseitigung rechtswidrig oder mit unzumutbaren Belastungen verbunden wäre. Dabei ist zu prüfen: Aufwand für die Beseitigung Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Öffentliche Förderungen Vergangene Zeit Allgemeine Auswirkung auf die Interessen der betroffenen Menschen. Dr. Max Rubisch - BMSG

15 Maßgebliche Verbesserung
Beseitigung der Benachteiligung ist eine unverhältnismäßige Belastung Alternative: Durch zumutbare Maßnahmen eine maßgebliche Verbesserung für die betroffene Person bewirken Ziel: größtmögliche Annäherung an eine Gleichbehandlung Dr. Max Rubisch - BMSG

16 Diskriminierung durch Barrieren
Barrierefrei sind gestaltete Lebensbereiche (z.B. bauliche Anlagen, Verkehrsmittel, Informationssysteme), wenn sie für Menschen mit Behinderungen zugänglich und nutzbar sind - in der allgemein üblichen Weise - ohne besondere Erschwernis - grundsätzlich ohne fremde Hilfe Beurteilung: Stand der technischen Entwicklung, Normen und Richtlinien Dr. Max Rubisch - BMSG

17 Rechtsfolgen Unmittelbare und mittelbare Diskriminierung: Schadenersatz (materiell und immateriell) Belästigung: Schadenersatz (immaterieller Schadenersatz mindestens € 400) Dr. Max Rubisch - BMSG

18 Schlichtungsverfahren
Verpflichtend vor dem Gerichtsverfahren Zuständig: Bundessozialamt – alle Landesstellen Ziel: Ausgleich der Interessengegensätze Mediation durch externe, geprüfte Mediatoren/innen ist anzubieten Dr. Max Rubisch - BMSG

19 Gerichtsverfahren Bundesverwaltung: Amtshaftungsverfahren nach dem Amtshaftungsgesetz, Schlichtungsverfahren ersetzt das Aufforderungsverfahren Sonstige Bereiche: Klage beim ordentlichen Gericht, wenn Schlichtungsverfahren nicht erfolgreich war Dr. Max Rubisch - BMSG

20 Beweislast Kläger/in muss vor Gericht die Diskriminierung glaubhaft machen Beklagte Partei muss die Wahrscheinlichkeit beweisen, dass ein anderer Grund als die Behinderung für die unterschiedliche Behandlung ausschlaggebend war Dr. Max Rubisch - BMSG

21 Verbandsklage Klage auf Feststellung einer Diskriminierung
Wenn allgemeine Interessen von Menschen mit Behinderung wesentlich und dauerhaft beeinträchtigt werden Durch die Österreichische Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation Nach Empfehlung des Bundesbehindertenbeirates mit Zweidrittelmehrheit Dr. Max Rubisch - BMSG

22 Übergangsbestimmungen
Zehn Jahre Übergangsfrist für Barrieren bei „alten“ Bauwerken, Verkehrsanlagen, Verkehrseinrichtungen und öffentlichen Verkehrsmitteln, außer bei Autobussen (3 Jahre Übergangsfrist) Umbau von Bauwerken mit öffentlichen Förderungen (2 Jahre Übergangsfrist) Generalsanierungen (sofort nach Abschluss der Arbeiten) Bei „neuen“ Bauwerken und Verkehrsmitteln gilt das Gesetz sofort. Dr. Max Rubisch - BMSG

23 Stufenweises Inkrafttreten
Übergangsbestimmungen gelten nicht bei geringfügigem Aufwand zur Beseitigung der Barrieren: Ab bis zu Euro Ab bis zu Euro Ab bis zu Euro Maßstab: barrierefreie Inanspruch-nahme der nachgefragten Leistung Dr. Max Rubisch - BMSG

24 Etappenpläne Innerhalb eines Jahres müssen nach Anhörung der ÖAR Pläne zum Abbau von Barrieren vorgelegt werden: Vom Bund für die von ihm genutzten Gebäude (Etappenplan Bundesbauten) Von den Verkehrsbetrieben für ihre Anlagen und öffentlichen Verkehrsmittel (Etappenplan Verkehr) Dr. Max Rubisch - BMSG

25 Novelle zum Behinderteneinstellungsgesetz
Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf für Menschen mit Behinderung Für alle anderen Personengruppen: Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004 Dr. Max Rubisch - BMSG

26 Erforderliche Maßnahmen
Neuer § 6 Abs. 1a: „Dienstgeber haben die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung des Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildung zu ermöglichen, es sei denn, die Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten.“ Dr. Max Rubisch - BMSG

27 Geltungsbereich Privatrechtliche Dienstverhältnisse
Berufsberatung, Berufsausbildung, Weiterbildung und Umschulung Mitgliedschaft in Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit Öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse(Bund) Ausbildungsverhältnisse zum Bund Arbeitnehmerähnliche Verhältnisse Dr. Max Rubisch - BMSG

28 Weitere Regelungen Analog dem Bundes-Behindertengleich-stellungsgesetz sind geregelt: Begriff der Behinderung Diskriminierungsverbot Prüfung der Zumutbarkeit Rechtsfolgen Verfahren Beweislast Dr. Max Rubisch - BMSG

29 Behindertenanwalt (1) Sozialminister bestellt für vier Jahre einen Behindertenanwalt mit folgenden Aufgaben: Beratung und Unterstützung von Betroffenen, die sich diskriminiert fühlen Sprechstunden und Sprechtage Untersuchungen, Berichte, Empfehlungen Sitz im Bundesbehindertenbeirat Jährlicher Tätigkeitsbericht an den Sozialminister und den Bundesbehindertenbeirat Dr. Max Rubisch - BMSG

30 Behindertenanwalt (2) Bedingung: besondere Erfahrungen und Kenntnisse im Behindertenbereich Bei gleicher Eignung werden Menschen mit Behinderung bevorzugt Büro im Sozialministerium oder Bundessozialamt Unterstützung durch Bundessozialamt und seine Landesstellen Selbständigkeit und Weisungsfreiheit Dr. Max Rubisch - BMSG

31 Anerkennung der Gebärdensprache
Änderung des Art. 8 Bundes-Verfassungsgesetz: „Die Österreichische Gebärdensprache ist anerkannt. Das Nähere bestimmen die Gesetze.“ Dr. Max Rubisch - BMSG

32 Beschluss und Inkrafttreten
Ministerrat: 8. März 2005 Nationalrat: 6. Juli 2005 BGBl. I Nr. 81/2005 (Anerkennung der Gebärdensprache) und Nr. 82/2005 (Behinderten-Gleichstellungspaket) Inkrafttreten: 1. Jänner 2006 Dr. Max Rubisch - BMSG


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