Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Die Präsentation wird geladen. Bitte warten

Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung

Ähnliche Präsentationen


Präsentation zum Thema: "Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung"—  Präsentation transkript:

1 Workshop Branchenzuschläge und aktuelle Entwicklungen in der Arbeitnehmerüberlassung

2 Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung
Übersicht über tarifliche Änderungen Branchenzuschläge Tarifverträge „Zeitarbeit“ Ausblick

3 Werden die Kosten der AÜ absehbar steigen?
Welche sonstigen Folgen ergeben sich aus den Tarifänderungen? Welche Entwicklung in der AÜ sind sonst beachtlich?

4 I. Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung

5 Aktuelle Recht-sprechung
Gesetzes-änderungen Tarifverträge

6 Aktuelle Rechtsprechung
im Focus: betriebliche Mitbestimmung bei AÜ wird erheblich aufgewertet spannend: Umgang mit dem neuen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG („vorübergehend“)

7 „Vorübergehende“ Überlassung
§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG „Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“

8 Kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Dauerleihe („keine Verbotsnorm“)
ArbG Leipzig Beschl. v – 3 BV 84/11 (Beschwerde eingelegt) Betriebsrat

9 (Doch) Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Dauerleihe („Gesetzesverstoß“)
ArbG Cottbus Beschl. v – 2 BV 8/12 Betriebsrat

10 Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei unbefristetem Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz („Gesetzesverstoß“) Nur-noch-Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Persoanlkostensenkung kann institutioneller Rechtsmissbrauch sein LAG Nürnberg Beschl. v – 17 TaBV 124/11 (Rechtsbeschwerde eingelegt) Betriebsrat

11 Kein Einstellungsanspruch bei Dauerleihe nach „altem“ AÜG
LAG Berlin-Brand. Urt. v – 7 Sa 1182/12 (Revision zugelassen)

12 Keiner definiert, was (noch) „vorübergehend“ ist.
Problem: Keiner definiert, was (noch) „vorübergehend“ ist.

13 Gesetzesänderungen

14 Wesentliche Neuerungen im AÜG 2011 u.a.:
Vorübergehende Überlassung (s.o.) „Drehtürklausel“ Rechte im Entleiherbetrieb Mindestlohn

15 2. „Drehtürklausel“  keine Tarifabweichung vom Equal-Pay, falls Leih-AN bis 6 Monate zuvor bei Entleiher beschäftigt

16 3. Rechte im Entleiherbetrieb
§ 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze  durch Entleiher für seinen Betrieb möglich durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle keine Vorrangregelungen für Einstellung kein Einstellungsanspruch bußgeldbewehrt, falls unterlassen

17 3. Rechte im Entleiherbetrieb
§ 13 b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten  gleiche Bedingungen wie Stammbelegschaft unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt Beispiele: Kinderbetreuung, Kantine, Beförderungsmittel

18 4. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche
Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit  – : West: 7,89 EUR Ost: 7,01 EUR  ab : West: 8,19 EUR Ost: 7,50 EUR

19 Tarifverträge im Hinblick auf Zeitarbeit aktive Tarifrunde 2012 Neuerungen nicht lediglich im Hinblick auf Entgelt (jedoch nicht für alle Betriebe relevant  tarifbindungsabhängig)

20 II. Übersicht über tarifliche Änderungen

21 Equal-Pay-Grundsatz nach AÜG
Stamm-mitarbeiter Leiharbeit-nehmer grundsätzlich identische Vergütung identische Tätigkeiten

22 Verleiher Überlassungsentgelt Arbeitsentgelt Entleiher
Leiharbeitnehmer

23 Abweichen vom Equal-Pay-Grundsatz
Stamm-mitarbeiter bei abweichender tariflicher Vereinbarung Leiharbeit-nehmer identische Tätigkeiten

24 Abweichende tarifliche Vereinbarung:
Bezugnahme auch ohne Tarifbindung möglich populärer Abweichungs-TV DGB/iGZ Vereinbarung regelmäßig über Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher dann gelten aber auch die übrigen tarifvertraglichen Regelungen (z.B. Branchenzuschläge)

25 Vereinbarung über Tarifgeltung
Verleiher Überlassungsentgelt Vereinbarung über Tarifgeltung Entleiher Leiharbeitnehmer

26 TV Branchen-zuschläge TVe Metall und Elektro/ Chemie
Tarifabschlüsse 2012 betreffend Zeitarbeit TV Branchen-zuschläge TVe Metall und Elektro/ Chemie

27 TV Branchen-zuschläge
III. Branchenzuschläge TV Branchen-zuschläge

28 Wer ist vom TV Branchenzuschläge betroffen?
direkt: alle Zeitarbeitsunternehmen, die die Geltung des DGB/iGZ-Tarifwerks mit ihren Arbeitnehmern vereinbart haben indirekt: alle branchenzugehörigen Kundenbetriebe über durchgereichte einsatzbranchenbezogene Tariflohnerhöhungen

29 Vereinbarung über Tarifgeltung
Verleiher Überlassungsentgelt Vereinbarung über Tarifgeltung Entleiher Leiharbeitnehmer

30 Wie funktionieren Branchenzuschläge?
Wird der Leiharbeitnehmer in einem branchenzugehörigen Entleiherbetrieb eingesetzt, muss das Zeitarbeitsunternehmen nach einer gewissen Einsatzdauer dort einen Zuschlag auf den Grundlohn zahlen  die Kosten für das Zeitarbeitsunternehmen erhöhen sich

31 Zuschlagstaffelung nach 6 Wochen  15 % nach 3 Monaten  20 % nach 5 Monaten  30 % nach 7 Monaten  45 % nach 9 Monaten  50 %

32 Beispiel: Entgeltgruppe EG5
bisherige Tarifstufe  11,92 EUR ab  12,21 EUR nach 6 Wochen/Z1  14,04 EUR nach 3 Monaten/Z2  14,65 EUR nach 5 Monaten/Z3  15,87 EUR nach 7 Monaten/Z4  17,70 EUR nach 9 Monaten/Z5  18,32 EUR

33 Behandlung der Zuschläge
Deckelung auf Equal-Pay gerechnet auf den jeweiligen Tariflohn nach DGB/iGZ bei ununterbrochenem Einsatz (Unterbrechung erst bei mind. 3 Monaten!) Fristbeginn: erstmalig 1. November (Ausnahme: wer dort bereits 6 Wochen da  Zuschlagsstufe 1 erfüllt

34 Welche Branchen betrifft der Tarifvertrag?
Branche der Metall- und Elektroindustrie ohne Handwerk mit zahlreichen angeschlossenen Wirtschaftszweigen (vgl. § 1 Ziff. 2 TV BZ)  auf eigene Tarifbindung des Entleiherbetriebs kommt es nicht an!

35 Weitere Regelungen des TV Branchenzuschläge
im Entleiherbetrieb zugunsten der Zeitarbeitnehmer bestehende Regelungen sind in den Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher aufzunehmen die Regelungen sind dem Zeitarbeitnehmer vom Verleiher mitzuteilen

36 TVe Metall und Elektro/ Chemie
IV. Tarifverträge „Zeitarbeit“ TVe Metall und Elektro/ Chemie

37 Wer ist vom TV Zeitarbeit betroffen?
nur tarifgebundene Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie bzw. Chemieindustrie, die unter die jeweiligen Tarifverträge fallen jedoch nicht, wenn auf betrieblicher Ebene eine abweichende Regelung besteht (Öffnungsklausel)

38 Regelung des zulässigen Einsatzes von Zeitarbeitnehmern
keine feststellbaren Nachteile für Stammbelegschaft bei befristetem Einsatz bei Vorliegen eines Sachgrundes bei Auftragsspitzen oder befristetem Mehrbedarf

39 Konsequenzen bei Einsatz über diese Maß hinaus:
Betriebsrat hat bei Einstellung/Verlängerung von Zeitarbeitnehmern Widerspruchsgrund wegen Tarifverstoßes ggf. Einwirkungsklage der Gewerkschaft auf Arbeitgeberverband wegen Mitgliedsfehlverhalten

40 Übernahmeprüfung und verbindliches Angebot (nur Metall-/Elektro-TV)
Prüfung, ob Übernahmemöglichkeit nach 18 Monaten Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach 24 Monaten jedoch nicht, wenn eine Beschäftigung mit Sachgrund erfolgt Fristlauf frühestens ab TV-Abschluss (Mai 2012)

41 Tariföffnung und Vorrang betrieblicher Regelungen
für Einsatzzweck, Einsatzbereiche und Volumina Vergütung der Zeitarbeitnehmer (nur Aufstockung!) Höchstdauer des Einsatzes Übernahmeregelungen  bestehende Betriebsvereinbarungen verdrängen insoweit TV Zeitarbeit

42 Innerbetriebliche Regelungen
regelmäßige Informationspflicht ggü. Betriebsrat über Umfang und Einsatzbereiche von Zeitarbeitnehmern bei Einsätzen von mehr als 3 Monaten kann innerbetriebliche Ausschreibung verlangt werden Auftragsvergabe nur an Zeitarbeitsunternehmen, die unter „guten“ Tarifvertrag mit Branchenzuschlagregelung fallen Einsichtsrechts des Betriebsrats in Verleihverträge

43 V. Ausblick

44 Werden die Kosten der AÜ absehbar steigen?
Welche sonstigen Folgen ergeben sich aus den Tarifänderungen? Welche Entwicklung in der AÜ sind sonst beachtlich?


Herunterladen ppt "Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung"

Ähnliche Präsentationen


Google-Anzeigen