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Veröffentlicht von:Friede Lang Geändert vor über 10 Jahren
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Workshop Branchenzuschläge und aktuelle Entwicklungen in der Arbeitnehmerüberlassung
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Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung
Übersicht über tarifliche Änderungen Branchenzuschläge Tarifverträge „Zeitarbeit“ Ausblick
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Werden die Kosten der AÜ absehbar steigen?
Welche sonstigen Folgen ergeben sich aus den Tarifänderungen? Welche Entwicklung in der AÜ sind sonst beachtlich?
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I. Aktuelle Brennpunkte der Arbeitnehmerüberlassung
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Aktuelle Recht-sprechung
Gesetzes-änderungen Tarifverträge
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Aktuelle Rechtsprechung
im Focus: betriebliche Mitbestimmung bei AÜ wird erheblich aufgewertet spannend: Umgang mit dem neuen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG („vorübergehend“)
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„Vorübergehende“ Überlassung
§ 1 Abs. 1 S. 2 AÜG „Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend.“
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Kein Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Dauerleihe („keine Verbotsnorm“)
ArbG Leipzig Beschl. v – 3 BV 84/11 (Beschwerde eingelegt) Betriebsrat
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(Doch) Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei Dauerleihe („Gesetzesverstoß“)
ArbG Cottbus Beschl. v – 2 BV 8/12 Betriebsrat
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Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats bei unbefristetem Einsatz auf einem Dauerarbeitsplatz („Gesetzesverstoß“) Nur-noch-Einstellung von Leiharbeitnehmern zur Persoanlkostensenkung kann institutioneller Rechtsmissbrauch sein LAG Nürnberg Beschl. v – 17 TaBV 124/11 (Rechtsbeschwerde eingelegt) Betriebsrat
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Kein Einstellungsanspruch bei Dauerleihe nach „altem“ AÜG
LAG Berlin-Brand. Urt. v – 7 Sa 1182/12 (Revision zugelassen)
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Keiner definiert, was (noch) „vorübergehend“ ist.
Problem: Keiner definiert, was (noch) „vorübergehend“ ist.
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Gesetzesänderungen
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Wesentliche Neuerungen im AÜG 2011 u.a.:
Vorübergehende Überlassung (s.o.) „Drehtürklausel“ Rechte im Entleiherbetrieb Mindestlohn
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2. „Drehtürklausel“ keine Tarifabweichung vom Equal-Pay, falls Leih-AN bis 6 Monate zuvor bei Entleiher beschäftigt
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3. Rechte im Entleiherbetrieb
§ 13 a AÜG – Information über freie Arbeitsplätze durch Entleiher für seinen Betrieb möglich durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter Stelle keine Vorrangregelungen für Einstellung kein Einstellungsanspruch bußgeldbewehrt, falls unterlassen
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3. Rechte im Entleiherbetrieb
§ 13 b AÜG – Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen und -diensten gleiche Bedingungen wie Stammbelegschaft unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt Beispiele: Kinderbetreuung, Kantine, Beförderungsmittel
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4. Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche
Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TV Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeit – : West: 7,89 EUR Ost: 7,01 EUR ab : West: 8,19 EUR Ost: 7,50 EUR
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Tarifverträge im Hinblick auf Zeitarbeit aktive Tarifrunde 2012 Neuerungen nicht lediglich im Hinblick auf Entgelt (jedoch nicht für alle Betriebe relevant tarifbindungsabhängig)
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II. Übersicht über tarifliche Änderungen
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Equal-Pay-Grundsatz nach AÜG
Stamm-mitarbeiter Leiharbeit-nehmer grundsätzlich identische Vergütung identische Tätigkeiten
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Verleiher Überlassungsentgelt Arbeitsentgelt Entleiher
Leiharbeitnehmer
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Abweichen vom Equal-Pay-Grundsatz
Stamm-mitarbeiter bei abweichender tariflicher Vereinbarung Leiharbeit-nehmer identische Tätigkeiten
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Abweichende tarifliche Vereinbarung:
Bezugnahme auch ohne Tarifbindung möglich populärer Abweichungs-TV DGB/iGZ Vereinbarung regelmäßig über Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher dann gelten aber auch die übrigen tarifvertraglichen Regelungen (z.B. Branchenzuschläge)
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Vereinbarung über Tarifgeltung
Verleiher Überlassungsentgelt Vereinbarung über Tarifgeltung Entleiher Leiharbeitnehmer
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TV Branchen-zuschläge TVe Metall und Elektro/ Chemie
Tarifabschlüsse 2012 betreffend Zeitarbeit TV Branchen-zuschläge TVe Metall und Elektro/ Chemie
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TV Branchen-zuschläge
III. Branchenzuschläge TV Branchen-zuschläge
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Wer ist vom TV Branchenzuschläge betroffen?
direkt: alle Zeitarbeitsunternehmen, die die Geltung des DGB/iGZ-Tarifwerks mit ihren Arbeitnehmern vereinbart haben indirekt: alle branchenzugehörigen Kundenbetriebe über durchgereichte einsatzbranchenbezogene Tariflohnerhöhungen
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Vereinbarung über Tarifgeltung
€ Verleiher Überlassungsentgelt Vereinbarung über Tarifgeltung € Entleiher Leiharbeitnehmer
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Wie funktionieren Branchenzuschläge?
Wird der Leiharbeitnehmer in einem branchenzugehörigen Entleiherbetrieb eingesetzt, muss das Zeitarbeitsunternehmen nach einer gewissen Einsatzdauer dort einen Zuschlag auf den Grundlohn zahlen die Kosten für das Zeitarbeitsunternehmen erhöhen sich
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Zuschlagstaffelung nach 6 Wochen 15 % nach 3 Monaten 20 % nach 5 Monaten 30 % nach 7 Monaten 45 % nach 9 Monaten 50 %
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Beispiel: Entgeltgruppe EG5
bisherige Tarifstufe 11,92 EUR ab 12,21 EUR nach 6 Wochen/Z1 14,04 EUR nach 3 Monaten/Z2 14,65 EUR nach 5 Monaten/Z3 15,87 EUR nach 7 Monaten/Z4 17,70 EUR nach 9 Monaten/Z5 18,32 EUR
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Behandlung der Zuschläge
Deckelung auf Equal-Pay gerechnet auf den jeweiligen Tariflohn nach DGB/iGZ bei ununterbrochenem Einsatz (Unterbrechung erst bei mind. 3 Monaten!) Fristbeginn: erstmalig 1. November (Ausnahme: wer dort bereits 6 Wochen da Zuschlagsstufe 1 erfüllt
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Welche Branchen betrifft der Tarifvertrag?
Branche der Metall- und Elektroindustrie ohne Handwerk mit zahlreichen angeschlossenen Wirtschaftszweigen (vgl. § 1 Ziff. 2 TV BZ) auf eigene Tarifbindung des Entleiherbetriebs kommt es nicht an!
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Weitere Regelungen des TV Branchenzuschläge
im Entleiherbetrieb zugunsten der Zeitarbeitnehmer bestehende Regelungen sind in den Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher aufzunehmen die Regelungen sind dem Zeitarbeitnehmer vom Verleiher mitzuteilen
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TVe Metall und Elektro/ Chemie
IV. Tarifverträge „Zeitarbeit“ TVe Metall und Elektro/ Chemie
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Wer ist vom TV Zeitarbeit betroffen?
nur tarifgebundene Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie bzw. Chemieindustrie, die unter die jeweiligen Tarifverträge fallen jedoch nicht, wenn auf betrieblicher Ebene eine abweichende Regelung besteht (Öffnungsklausel)
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Regelung des zulässigen Einsatzes von Zeitarbeitnehmern
keine feststellbaren Nachteile für Stammbelegschaft bei befristetem Einsatz bei Vorliegen eines Sachgrundes bei Auftragsspitzen oder befristetem Mehrbedarf
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Konsequenzen bei Einsatz über diese Maß hinaus:
Betriebsrat hat bei Einstellung/Verlängerung von Zeitarbeitnehmern Widerspruchsgrund wegen Tarifverstoßes ggf. Einwirkungsklage der Gewerkschaft auf Arbeitgeberverband wegen Mitgliedsfehlverhalten
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Übernahmeprüfung und verbindliches Angebot (nur Metall-/Elektro-TV)
Prüfung, ob Übernahmemöglichkeit nach 18 Monaten Angebot eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach 24 Monaten jedoch nicht, wenn eine Beschäftigung mit Sachgrund erfolgt Fristlauf frühestens ab TV-Abschluss (Mai 2012)
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Tariföffnung und Vorrang betrieblicher Regelungen
für Einsatzzweck, Einsatzbereiche und Volumina Vergütung der Zeitarbeitnehmer (nur Aufstockung!) Höchstdauer des Einsatzes Übernahmeregelungen bestehende Betriebsvereinbarungen verdrängen insoweit TV Zeitarbeit
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Innerbetriebliche Regelungen
regelmäßige Informationspflicht ggü. Betriebsrat über Umfang und Einsatzbereiche von Zeitarbeitnehmern bei Einsätzen von mehr als 3 Monaten kann innerbetriebliche Ausschreibung verlangt werden Auftragsvergabe nur an Zeitarbeitsunternehmen, die unter „guten“ Tarifvertrag mit Branchenzuschlagregelung fallen Einsichtsrechts des Betriebsrats in Verleihverträge
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V. Ausblick
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Werden die Kosten der AÜ absehbar steigen?
Welche sonstigen Folgen ergeben sich aus den Tarifänderungen? Welche Entwicklung in der AÜ sind sonst beachtlich?
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